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schweigende  Duldung  sich  manifestirende  Wille  des  Staates.  Gerade  in  dieser
  Beziehung  aber  befindet  sich  der  nichtsouveräne  Gliedstaat  der  Bundesstaatsgewalt
  gegenüber  in  derselben  Lage  wie  der  Kommunalverband  dem
Staate  gegenüber.  Da  im  Bundesstaat  sowohl  die  Gesammtheit  als  die  Glieder
  Staaten  sind,  so  schreibt  BRıE  beiden  die  subsidiär-allseitige  Kompetenz
zu  und  zwar  soll  die  Bundesgewalt  subsidiär  zuständig  sein  im  Verhältniss
zu  den  in  erster  Linie  zur  Verwirklichung  des  Staatszweckes  innerhalb  ihres
Herrschaftskreises  berufenen  Einzelstaaten.  Mit  dem  positiven  Recht  der
konkreten  Bundesstaaten,  insbesondere  mit  der  Verfassung  des  Deutschen
Reiches,  ist  diese  Auffassung  aber  schwerlich  zu  vereinigen.  Denn  soweit
die  Zuständigkeit  des  Reiches  sich  erstreckt,  ist  diejenige  der  Einzelstaaten
ausgeschlossen.  Das  Reich  ist  nicht  auf  die  Aufgaben  beschränkt,  welche
die  Einzelstaaten  ihm  übrig  lassen,  sondern  in  erster  Reihe  steht  das  Reich,
welches  die  Gegenstände  vorweg  nimmt,  auf  welche  es  seine  Zuständigkeit
erstreckt  und  den  Einzelstaaten  verbleibt  der  Rest,  den  das  Reich  übrig
lässt.  Richtiger  wäre  es  daher  wohl  zu  sagen,  die  Zuständigkeit  der  Einzelstaaten
  sei  im  Verhältniss  zu  der  des  Reiches  die  subsidiäre,  bedingte.
Demgemäss  ist  auch  die  „Kompetenz-Kompetenz*,  welche  BrıE  sowohl  für
den  Bund  als  für  die  Gliedstaaten  gleichmässig  als  ein  begriffliches  Erforderniss
  erachtet,  bei  beiden  sehr  ungleich;  denn  das  Reich  kann  seine  Kompetenz
  auf  Kosten  der  Einzelstaaten  erweitern,  aber  nicht  die  Einzelstaaten
auf  Kosten  des  Reichs.

Als  das  zweite  begriffliche  Erforderniss  des  Staates  stellt  BRıE  die
Befugniss  auf,  in  direkten  Zusammenhang  mit  den  einzelnen  Menschen  zu
treten.  Der  Staatenbund  herrsche  blos  über  Staaten,  nicht  über  die  Einzelnen,
  und  sei  deshalb  kein  Staat;  der  Bundesstaat  herrsche  sowohl  über
die  Gliedstaaten,  als  auch  unmittelbar  über  deren  Unterthanen  und  sei  darum
ein  Staat.  Wenn  es  richtig  wäre,  dass  der  Staatenbund  wirklich  eine
Herrschaft  hätte  über  die  Staaten,  so  könnte  man  ganz  unbesorgt  darüber
sein,  dass  er  auch  die  Unterthanen  derselben  beherrschte,  denn  wenn  ein
Staat  einer  Herrschaft  unterworfen  ist,  so  sind  es  auch  seine  Substrate,
Land  und  Leute.  Dass  im  Staatenbunde  die  Unterthanen  nicht  dem  Bunde,
sondern  nur  den  betreffenden  Gliedstaaten  unterworfen  sind,  beruht  vielmehr
darauf,  dass  der  Bund  überhaupt  keine  Herrschaft,  keine  Staatsgewalt  hat.
Was  aber  den  Bundesstaat  anlangt,  so  ist  nach  der  von  BRrIE  in  Uebereinstimmung
  mit  der  überwiegenden  Mehrzahl  der  neueren  Schriftsteller  vertheidigten
  Annahme,  das  Reich  theils  auf  die  Staaten,  theils  auf  deren
Unterthanen  gestützt  und  es  kann  sich  bei  seiner  rechtlichen  Herrschaft  über
die  Unterthanen  entweder  direct  an  sie  wenden  oder  sich  der  Vermittlung
der  Einzelstaaten  bedienen.  Sofern  das  Reich  den  letzteren  Weg  wählt,
tritt  sofort  die  mittelbare  Unterthanenschaft  zu  Tage.  Geht  man  aber
von  der  mittelbaren  Unterthanenschaft  als  der  prinzipiellen  Gestaltung  aus,
so  muss  man  dies  andererseits  durch  den  Satz  ergänzen,  dass  das  Reich  dadurch
  nicht  gehindert  wird,  auch  unmittelbar  die  Einzelnen  durch  seine
Herrschaftsakte  zu  ergreifen.  Die  ganze  Kontroverse  ist  daher  praktisch
ohne  alle  Bedeutung;  sie  kann  mit  so  gutem  Rechte  wie  irgend  eine  andere
Frage  der  theoretischen  Spekulation  für  eine  blosse  Doktorfrage  erklärt  werden.
  Wenn  der  Gegensatz  zwischen  Staatenbund  und  Bundesstaat  lediglich
in  der  mittelbaren  oder  unmittelbaren  Unterwerfung  der  Einzelnen  unter  die