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Bundesgewalt  bestünde,  so  wäre  er  des  Schweisses  der  Edlen  nicht  werth,
der  im  Streit  um  ihn  vergossen  worden  ist.

Als  das  Ergebniss  dieser  Erörterungen  muss  ich  daher  meine  Ansicht
dahin  zusammenfassen,  dass  das  Problem  des  Bundesstaatsbegriffs  durch  die
vorliegende  Schrift  seine  endgültige  Lösung  wohl  nicht  gefunden  hat,  so  bestechend
  auch  die  Deduction  des  Verfassers  durch  ihre  Klarheit,  innere  Harmonie
  und  dialectische  Gewandtheit  auf  den  ersten  Blick  zu  sein  scheint.

Strassburg  im  Oktober  1886.  Laband.

Lectures  Introductory  to  the  Study  of  the  Law  of  the  Constitution,
  by  A.V.  Dicey,  B.  C.L.  of  the  Inner  Temple,  Barrister-at-law,
  Vinerian  Professor  of  English  law,  Fellow
of  AllSouls  College,  Oxford,  Hon.  LLD.  Glasgow.  2.  Edit.
London,  Macmillan  and  Co.  1886.  (p.  X  und  407.)

Die  jugendlich  frische  Kraft,  mit  der  man  sich  in  England  in  den
letzten  Jahrzehnten  dem  Rechtsstudium  zugewendet  hat,  hat  sich  in  jüngster
Zeit  auch  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts  erfolgreich  bethätigt.
Das  zeigt  insonderheit  das  uns  vorliegende,  hochinteressante  Werk,  welches
innerhalb  des  britischen  Weltreiches  umsomehr  Beachtung  gefunden  hat,
als  sein  Inhalt  in  hohem  Grade  geeignet  scheint,  zu  einem  tieferen  Verständniss
  der  gegenwärtig  so  lebhaft  brennenden  Verfassungsfragen  zu  verhelfen.
Daher  ist  das  Buch  alsbald  nach  seinem  Erscheinen  als  das  Buch  des  Tages
begrüsst  und,  obwohl  es  sich  von  Politik  durchaus  fern  hält,  in  den  grossen
irischen  Debatten  wiederholt  von  den  leitenden  Staatsmännern  citirt  worden.
Unter  solchen  Umständen  dürfte  es  den  Lesern  dieser  Zeitschrift  nicht
unwillkommen  sein,  wenn  wir  im  Folgenden  eine  kurze  Jnhaltsübersicht
des  bemerkenswerthen  Buches  zu  geben  versichern.

Grosse  Schwierigkeiten,  so  bemerkt  Diıckey  in  seiner  einleitenden  (].)
Vorlesung  stellen  sich  dem  Studium  der  englischen  Verfassung  entgegen,
denn  anders  als  in  den  Ländern,  welche  eine  Verfassungsurkunde  besitzen,
ist  in  England  vorerst  der  Gegenstand  und  Umfang  des  Forschungsgebietes
selbst  zu  bestimmen.  Freilich  kann  sich  der  Forscher  dabei  der  Hilfe  hervorragender
  Gelehrten  —  Juristen,  Historiker  und  Politiker  —  bedienen,
allein,  wie  Verfasser  in  anschaulicher  Besprechung  berühmter  Beispiele
(BLACKSTONE,  FREEMAN,  BAGEHOT,  HEARN)  darthut,  ist  diese  Hilfe  eine  mangelhafte:
  die  Darstellung  der  Juristen  leidet  an  Fiktionen,  die  den  Sachverhalt
verdunkeln  und  verwirren  ;  jene  der  Historiker  beschäftigt  sich  eingehend
mit  der  Entwickelung  und  insbesondere  dem  Ursprung  der  Institutionen
während  die  Schriftsteller,  welche  sich  mit  der  Theorie  der  Politik  befassen,
eigentlich  nur  Grundsätze  behandeln,  welche  strenge  genommen  des  Rechtscharakters
  entbehrten.

Wenn  man  auf  das  Gebiet  dessen,  was  Verfassungsrecht  genannt  wird,
blickt,  so  lassen  sich  nach  DicEY,  zwei  verschiedene  Arten  von  Regeln
unterscheiden:  Regeln,  welche  von  den  Gerichten  erzwungen  werden  und
anderseits  Grundsätze  und  Usancen,  die  solchen  Zwanges  entbehren.  Nur
den  ersteren  kommt  (nach  Dıcey)  der  Charakter  von  Rechtssätzen  zu.  Daher