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bilden  auch  nur  sie  -—-  in  ihrer  Gesammtheit  —  das  eigentliche  Verfassungsrecht
  und  folgeweise  den  Gegenstand  des  juristischen  Studiums.  Die  unerzwingbaren
  Maximen  etc.  hingegen,  welche  vom  Verfasser  „conventions“
genannt  werden,  stellen  sich  nur  als  eine  Art  constitutioneller  Moral  dar
und  kommen  nur  indirekt,  in  ihrer  Beziehung  zum  eigentlichen  Verfassungsrecht
  in  Frage.  (Vorl.  VIII.)

Nachdem  so  der  Gegenstand  bestimmt  worden  ist,  wird  in  den  drei
folgenden  Vorlesungen  das  erste  und  wichtigste  Grundprincip  der  englischen
Verfassung  besprochen  :  Das  vorherrschende  Merkmal,  so  sagt  die  II.  Vorlesung,
  ist  die  Souveränität  des  Parlaments.  Das  Parlament  (d.  i.  König
und  die  beiden  Häuser  in  ihrem  Zusammenwirken,  sog.  King  in  Parliament)
hat  eine  absolute  gesetzgebende  Gewalt.  Es  kann  daher  im  Wege  der
Gesetzgebung  Alles  thun,  was  überhaupt  nur  natürlich  möglich  ist,  so  die
Religion,  die  Thronfolge,  die  Verfassung  des  Parlaments  umgestalten  ,  so
auch  jedes  bestehende  Privatrecht  aufheben  oder  verändern.  Anderseits  hat
Niemand  eine  mit  dieser  concurrirende  Gewalt,  d.  h.  Niemand  kann  Recht
setzen,  das  im  Widerspruch  mit  einem  Parlaments-Gesetz  von  den  Gerichten
zu  befolgen  wäre  ;  also  nicht  der  König,  nicht  eines  der  beiden  Häuser  allein,
nicht  die  Wähler  der  Abgeordneten,  nicht  die  Gerichtshöfe,  obgleich  die
letzteren  nicht  selten  neues  Recht  schaffen.

Trotzdem  aber  begegnet  der  Satz,  ‘dass  das  Parlament  souverän  sei,
vielfach  Zweifeln.  Diese  sind  zum  Theil  in  der  Theorie  begründet,  dass  die
Souveränität  neben  dem  König  und  dem  Haus  der  Lords  der  Wählerschaft
und  auch  nur  der  Wählerschaft  zukomme,  allein  diese  Anschauung  ist  entschieden
  falsch,  da  es  rechtlich  gar  nicht  auf  den  Willen  der  Wähler,  sondern
nur  auf  jenen  des  Parlaments  ankommt.  Zum  Theil  aber  beruhen  diese
Zweifel  auf  den  Beschränkungen  äusserer  und  innerer  Art,  welchen  die  thatsächliche
  Ausübung  der  Souveränität  unterworfen  ist.

In  der  III.  Vorlesung  wird  das  Wesen  der  legislativen  Souveränität
des  Britischen  Parlaments  durch  eine  Vergleichung  mit  der  Stellung  nicht
souveräner  gesetzgebenden  Körperschaften  näher  veranschaulicht.  Das  britische
  Parlament,  so  wird  uns  hier  gesagt,  kann  jegliches  Gesetz  mit  gleicher
Leichtigkeit  abändern,  gleichviel,  ob  es  sich  auf  die  Grundinstitutionen  des
Staatswesens  bezieht  oder  nicht.  Daher  gibt  es  denn  auch  keine  bestimmte
Scheidung  zwischen  Verfassungs-  und  anderen  Gesetzen,  ein  Umstand,  mit
dem  es  auch  zusammenhängt,  dass  ein  besonders  dringendes  Bedürfniss  für
Aufzeichnung  der  ungeschriebenen  britischen  Verfassung  nicht  existirt;  und
endlich  hat  Niemand  in  der  Welt  ein  Recht,  ein  Statut  des  Parlaments  als
nichtig  zu  erklären,  weil  es  einem  Verfassungsgesetze  widerspräche.

Im  Gegensatze  zum  Parlament  gibt  es  vielfach  Körperschaften,  von
Dicey  nicht  souveräne  gesetzgebende  Körper  —  non  sovereign  law-making
bodies  —  genannt,  welche  nicht  in  der  Lage  sind  1.  jegliches  Gesetz  ohne
Unterschied  zu  ändern,  2.  in  Ansehung  derer  daher  ein  bestimmter  Unterschied
  zwischen  Grund-  und  anderen  Gesetzen  besteht,  sowie  3.  gewisse
Körperschaften,  nämlich  die  Gerichte,  berechtigt  sind,  über  die  Verfassungsmässigkeit
  der  von  ihnen  erlassenen  Gesetze  zu  befinden.

Solcher  Art  sind  die  Eisenbahngesellschaften,  welche  berechtigt  sind,
innerhalb  des  ihnen  Korporationsrechte  verleihenden  Statutes  (durch  Strafen
erzwingbare)  Rechtsvorschriften  (sog.  bye-laws)  zu  erlassen,  welche  selbstver-