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ständlich  der  Abänderung  durch  die  Gesellschaft  unterliegen,  während  das
Korporationstatut  selbst  ihrer  Einwirkung  vollständig  entzogen  ist.  Daher
müssen  denn  auch  die  Gerichte  eine  diesem  Statut  widersprechende  Vorschrift
als  nicht  verbindlich  behandeln.  —  Wesentlich  dasselbe  ist  vom  Gesetzgebenden
  Rath  für  Britisch-Indien  zu  sagen.  Denn  obwohl  dieser  weitgehende
legislative  Befugnisse  besitzt  und  ausübt,  so  beruhen  doch  diese  insgesammt
auf  Gesetzen  des  britischen  Parlaments,  welche  daher  die  Verfassung  von
Indien  bilden  und  —  selbstverständlich  —  nur  durch  Parlamentsgesetz,  nicht
aber  den  Gesetzgebenden  Rath  für  Indien  abgeändert  werden  können.  —
Die  Kolonien  endlich  haben  Parlamente  und  gesetzgebende  Gewalten,  die
jenen  des  Mutterlandes  ganz  analog  sind.  Ihre  Gesetzgebung  erstreckt  sich
auf  alle  nur  denkbaren  Gegenstände,  auch  die  Verfassung  der  Kolonie  selbst
—  soweit  haben  diese  Parlamente  nicht  blos  legislative,  sondern  auch  constituirende
  Gewalten  —  gleichwohl  sind  dieselben  untergeordnet,  insofern  die
von  ihnen  erlassenen  Gesetze  nicht  in  Widerspruch  zu  jenen  Rechtsvorschriften
  des  Britischen  Parlaments  stehen  dürfen,  welche  für  die  Kolonie
Geltung  haben.

Weit  befremdender,  als  alle  bisherigen  Beispiele  ist  die  Thatsache,
dass  auch  die  gesetzgebenden  Versammlungen  unabhängiger  Staaten  vielfach
nicht  souverän  sind.  So  haben  die  verschiedenen  französischen  Verfassungen,
welche  wohl  als  Typus  der  continentalen  überhaupt  betrachtet  werden  dürfen,
alle  zwischen  fundamentalen  und  gewöhnlichen  Gesetzen  geschieden,  in  dem
Sinne,  dass  die  ersteren  nicht  durch  die  gewöhnlichen  Parlamente  in  der
regelmässigen  Weise  abgeändert  werden  können.  Im  entschiedenen  Gegensatz
  hierzu  kann  in  England  jedes  Gesetz  in  derselben  Leichtigkeit  von  demselben
  Körper  abgeändert  werden  und  somit  hat  der  Ausdruck  „constitutional
  law“  nur  die  vage  Bedeutung  eines  auf  die  Grundeinrichtungen  sich
beziehenden  Gesetzes.  Es  unterscheiden  sich  somit  die  continentalen  Verfassungen
  sehr  bestimmt  durch  eine  gewisse  Starrheit  „rigidity“  von  der
Dehnbarkeit  und  Anpassungsfähigkeit  „flexibility“  der  englischen  Institutionen.
Die  den  ersteren  eigenthümliche  Unterscheidung  von  Vertassungs-  und  gewöhnlichen
  Gesetzen  verlangt  natürlich  Garantieen  gegen  nicht  verfassungsmässige
Gesetzgebung.  Diese  werden  insbesondere  darin  bestehen,  dass  die  Gerichte
über  Verfassungsmässigkeit  erlassener  Gesetze  zu  entscheiden  haben,  ein
Weg  der  in  der  That  in  den  Vereinigten  Staaten  eingeschlagen  worden  ist;
es  ist  aber  auch  denkbar,  dass  man  sich  lediglich  auf  die  Kraft  der  öffentlichen
Meinung  und  die  Wirkung  der  verschiedenen  politischen  Gewalten  gegeneinander
  verlässt;  hier  sind  dann  die  Beschränkungen  der  regelmässigen  Gesetzgebung,
  eigentlich  keine  Rechtsvorschriften,  sondern  lediglich  constitutionelle
Maximen.

Die  nächste  (IV.)  Vorlesung  setzt  das  Wesen  der  Souveränität  des
Parlaments  durch  die  Vergleichung  mit  der  Natur  des  Bundesstaates  in
noch  helleres  Licht.  Vorbedingung  eines  föderalen  Gemeinwesens  ist
immer,  dass  eine  Anzahl  von  Ländern  durch  ihre  Lage,  ihre  gemeinsame
  Entwickelung  etc.,  in  einer  gewissen  Verbindung  mit  einander  stehen.
Zudem  muss  innerhalb  derselben  ein  eigenthümliches  Verlangen  nach  Einheit
und  zugleich  ein  Widerstreben  gegen  dieselbe,  d.  h.  ein  Verlangen  nach
staatlicher  Selbständigkeit  bestehen.  Das  aber  erfordert  eine  Verfassung,
  welche  beiden  Forderungen  durch  entsprechende  Vertheilung  der