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Gewalten  entspricht  und  den  Bestand  derselben  zudem  durch  die  Autorität
  der  Gerichte  gegen  Eingriffe  von  der  einen  oder  anderen  Seite
sichert.  Im  Einzelnen  ergibt  sich  Folgendes:

1.  Da  der  Bundesstaat  nur  kraft  der  Verfassung  besteht,  so  bildet  diese
das  höchste  Gesetz  des  Landes,  wie  das  in  der  Verfassung  der  Vereinigten
Staaten,  die  vorzugsweise  zur  Vergleichung  herangezogen  werden,  ausdrücklich
  anerkannt  ist,  während  in  England  ein  Unterschied  in  der  Verbindlichkeit
  der  Rechtsvorschriften  nicht  besteht.  Selbstverständlich  kann  die  Bundesverfassung
  weder  durch  die  gesetzgebenden  Gewalten  der  Einzelstaaten  noch
durch  die  gemeinsame  Vertretung  abgeändert  werden,  sondern  nur  durch
eine  den  beiden  übergeordnete  Gewalt.

2.  Eine  Vertheilung  der  Gewalten  zwischen  der  Nation  und  den  Einzelstaaten
  ist  selbstverständlich;  indessen  ist  die  Scheidung  vielfach  noch  weiter
geführt,  so  stehen  in  den  Vereinigten  Staaten  der  Präsident,  der  Congress
und  die  föderalen  Gerichtsbehörden  einander  mit  selbständigen  ,  sorgfältig
abgegrenzten  Machtsphären  gegenüber,  während  in  England  das  Parlament
einzig  und  allein  die  höchste  Gewalt  besitzt.

3.  Da  die  Verfassung  oberstes  Landesrecht  ist,  so  ist  es  Pflicht  der
Gerichtshöfe  jedes  ihr  widersprechende  Gesetz  als  nichtig  zu  behandeln,  eine
Pflicht,  welche  dieselben  kraft  der  eigenthümlichen  Organisation  des  Gerichtswesens
  und  speciell  der  Stellung  des  höchsten  Gerichtshofes  der  Vereinigten
Staaten  vollständig  zu  verwirklichen  in  der  Lage  sind.  In  einem  Einheitsstaate
  hingegen,  wie  in  England,  kann  der  Richter  gar  keinen  Anlass  zu  einer
solchen  Thätigkeit  haben.

Soviel  in  der  Hauptsache  dient  zur  Erklärung  des  ersten  Fundamentalsatzes
  der  englischen  Verfassung.  Wiederum  drei  Vorlesungen  sind  dem
zweiten  Grundsatze,  der  „Rule  of  law“,  gewidmet  und  wollen  daher  zeigen,  in
welch  durgreifender  Weise  der  sog.  Rechtsstaat  in  England  verwirklicht  ist.

Der  Ausdruck  „Rule  of  law“  bedeutet  1.  dass  nur  eine  bestimmte
Rechtsverletzung  Strafe  nach  sich  ziehen  kann,  2.  dass  das  Recht  für  alle
gleich  ist  und  somit  jeder  Mensch  für  jegliche  Rechtsverletzung  in  gleicher
Weise  vor  den  gewöhnlichen  Gerichten  verantwortlich  ist.  Zwar  sind  Beamten,
Soldaten,  Geistlichen  gesetzlich  besondere  Pflichten  auferlegt,  diese  aber
befreien  nicht  von  den  gewöhnlichen  Bürgerpflichten.  Ein  „droit  administratif“,
das  der  Regierung  und  ihren  Dienern  eine  besonders  bevorrechtete  Stellung
gewährt,  (s.  darüber  S.  179—199),  indem  sie  die  sog.  Administrativhandlungen
den  Gerichten  entzieht  und  der  Beurtheilung  durch  besondere  Behörden  vorbehält,
  ist  dem  heutigen  England  ganz  unbekannt.  Vielmehr  stehen  bier  alle
Beamten  unter.dem  Einflusse  der  gewöhnlichen  Gerichte  und  somit  ist  in  England
  die  Verwaltung  unter  Superrevision  der  Gerichte,  während  in  Frankreich
die  sog.  Trennung  der  Gewalten  bedeutet,  dass  die  Regierung  vom  Einfluss
der  Gerichte  frei  sein  soll.  Dass  gegen  das  englische  System  schwere  Bedenken
erhoben  werden  können,  indem  mögliche  schwere  Dienstverletzungen  straflos
bleiben,  treue  Diensterfüllung  Verantwortlichkeit  nach  sich  ziehen  könne,  wird
vom  Verfasser  an  einigen  sehr  auffallenden  Beispielen  nachdrücklichst  hervorgehoben.
  8.  Der  Ausdruck  Rule  of  law  will  aber  endlich  noch  besagen
—  in  dieser  Beziehung  ist  er  dem  englischen  Volke  eigenthümlich,  —  dass
die  Grundsätze  der  Verfassung  lediglich  das  Resultat  des  gewöhnlichen
Landesrechts  sind,  nur  Abstractionen  und  Verallgemeinerungen  von  Ent-