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scheidungen  einzelner  Fälle  und  zum  Theil  auch  statutarischer  Bestimmungen,
während  die  Grundsätze  der  Verfassung  auf  dem  Continent  in  besonderen
Verfassungsgesetzen  niedergelegt  sind  und  nur  kraft  derselben  bestehen.  Damit
hängt  die  Thatsache  zusammen,  dass  in  England  die  Verfassungsregeln  erzwingbar
  und  ohne  gänzliche  Umgestaltung  des  Landesrechtes  nicht  zu  beseitigen
sind,  während  auf  dem  Continent  eine  Suspension  der  Verfassung  ohne
besondere  Schwierigkeiten  möglich  ist.  (Vorlesung  V.)

Zweck  der  beiden  sich  anschliessenden  Vorlesungen  (VI.  u.  VII.)  ist,
zu  zeigen,  dass  die  grundlegenden  Institutionen  der  englischen  Verfassung
überall  das  Grundprincip  von  der  Herrschaft  des  Rechts  zur  Ausprägung
bringen.

1.  Das  Recht  auf  persönliche  Freiheit  ist  im  Grunde  genommen  nichts
als  das  private  Recht  des  Einzelnen  von  einem  Anderen  nicht  angegriffen
oder  seiner  Freiheit  beraubt  zu  werden,  widrigenfalls  der  letztere  civil-  und
criminalrechtlich  belangt  werden  kann.  Aber  gerade  so,  wie  gegenüber  jedem
Mitbürger,  ist  dieses  Recht  auch  gegenüber  der  Regierung  und  ihren  Dienern
anerkannt  und  somit  bildet  dieser  Grundsatz  des  gewöhnlichen  Landesrechtes
zugleich  einen  Theil  des  Verfassungsrechts.  Gegen  jede  willkürliche,  d.  h.  nicht
gesetzmässige  Verhaftung  und  Einsperrung  ist  durch  die  Acts  of  Habeas
Corpus,  die  ihrem  Wesen  nach  Prozessgesetze  sind,  ausreichendster  Schutz
gewährt.

2.  Ein  Recht  der  freien  Meinungsäusserung  und  insonderheit  Pressfreiheit
existirt  in  England  nicht.  Man  darf  nur  sagen,  schreiben,  drucken,  was  nicht
eine  Rechtsverletzung  in  sich  schliesst.  Wird  daher  durch  die  Presse  eine
Beleidigung  gegen  eine  Person,  ein  aufrührerischer  Angriff  auf  die  zu  Recht
bestehende  Regierung,  oder  eine  Schmähung  gegen  die  anerkannte  Religion
verübt,  so  werden  alle,  welche  an  der  Verbreitung  dieser  Aeusserungen
Theil  genommen  haben,  straffällig..  Eine  besondere  Begünstigung  der  Presse
hat  bis  auf  die  neueste  Zeit  nicht  existir.  Wenn  gleichwohl  England  allgemein
  als  Land  der  Pressfreiheit  betrachtet  wird,  so  erklärt  sich  das  daraus,
dass  die  Presse  nur  der  Herrschaft  des  gemeinen  Rechtes  unterworfen  ist.
Censur  und  Specialtribunale  für  durch  die  Presse  begangene  Vergehen  sind
dem  modernen  England  fremd.

3.  Auch  das  Versammlungsrecht  (right  of  public  meeting)  ist  eigentlich
von  der  englischen  Verfassung  nicht  anerkannt.  Anerkannt  ist  nur,  dass
Jeder  das  Recht  hat  zu  gehen,  wohin  er  will,  und  eben  desshalb  auch  zugleich
  mit  Anderen.  Allerdings  kann  eine  Versammlung  ungesetzlich  sein,
z.  B.  wegen  ihres  Zweckes  (Conspiration  etc.),  allein  die  blosse  Thatsache,
dass  eine  Versammlung  voraussichtlich  Widerspruch  hervorrufen  und  desshalb
zu  Störungen  führen  werde,  oder  dass  deren  Abhaltung  dem  öffentlichen
Interesse  entschieden  zuwiderläuft,  ist  für  die  Behörden  kein  Grund  dieselbe
zu  verbieten.

4.  Ein  eigentliches  Stand-  und  Belagerungsrecht  „Martial  law“  im  Sinne
einer  Suspendirung  des  gewöhnlichen  Rechtes  und  der  Thätigkeit  der  Civilbehörden,
  sowie  ihrer  Ersetzung  durch  Militärbehörden  ist  der  englischen
Verfassung  ganz  unbekannt  und  darin  liegt  ein  klares  Zeichen  für  die  Suprematie
  des  Landesrechtes.  Dagegen  wird  der  Ausdruck  „Martial  law“  auch
in  Bezug  auf  das  anerkannte  Recht  „common  law  right*  der  Regierung
und  ihrer  Diener  gebraucht,  im  Falle  von  Invasion  und  innerem  Aufruhr