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Gewalt  mit  Gewalt  zu  unterdrücken.  Allein  darauf,  d.  i.  auf  die  Niederdrückung
  des  Aufruhrs  beschränkt  sich  auch  ihr  Einschreiten.  Niemals  aber
können  Soldaten  und  Magistrate  die  Aufrührer  bestrafen.  Jede  Execution
durch  ein  Militärgericht  wäre  als  Mord  strafbar.

5.  Selbst  die  gesetzliche  Stellung  der  Angehörigen  der  Armee  _  zeigt
deutlich  in  welchem  Maasse  der  Rechtsstaat  in  England  verwirklicht  ist.
Man  hatte  früher  geglaubt‘,  ein  ständiger  Armee-Körper  aus  bezahlten,  ihren
Vorgesetzten  zu  unbedingtem  Gehorsam  verpflichteten  Soldaten  müsse  verhängnissvoll
  für  die  englische  Freiheit  werden.  So  sah  man  sich  in  der  schwierigen
Lage,  entweder  ohne  Armee  jeder  Invasion  preisgegeben  zu  sein,  oder  mit  Armee
des  kostbaren  Freiheitsgutes  verlustig  zu  gehen.  Indessen  ist  dieses  Problem
durch  ein  besonderes  Gesetz  (Mutiny  Act,  1689)  glücklich  gelöst  worden.  Danach
ist  der  Soldat  neben  seinen  allgemeinen  Bürgerpflichten  noch  speciellen
militärischen  Pflichten  unterworfen.  Er  ist  demgemäss  der  gewöhnlichen
Criminal-  und  Civilgerichtsbarkeit  unterworfen  —  wegen  gewisser  Verbrechen
muss  er  sogar  vor  den  gewöhnlichen  Gerichten  zur  Verantwortung  gezogen
werden  —  ausserdem  aber  wegen  Verletzung  seiner  militärischen  Pflichten
den  Militärgerichtshöfen  verantwortlich.  Da  nun  ein  und  dasselbe  Reat
gleichzeitig  eine  Verletzung  der  bürgerlichen  und  der  militärischen  Pflichten
in  sich  schliessen  kann,  so  kann  ein  Soldat  wegen  eines  solchen  sowohl  von
den  bürgerlichen  als  von  den  Militärgerichten  belangt  werden,  indessen  wird
hier  der  Zuständigkeit  der  ersteren  durch  eine  Entscheidung  der  letzteren
nie  präjudieirt,  während  umgekehrt  Freisprechung  oder  Verurtheilung  vor
dem  Militärgericht  eine  weitere  Untersuchung  vor  dem  bürgerlichen  Gerichte
nicht  ausschliesst.  Dass  sich  aus  dieser  zwiefachen  Haftbarkeit  Härten
ergeben  können,  ist  auf  der  Hand  liegend,  dieselben  werden  aber  thatsächlich,
wenn  nicht  beseitigt,  so  doch  wesentlich  gemildert  (p.  307—-311).

6.  Was  die  Staatseinnahmen  anlangt,  so  beruhen  diese,  abgesehen  von
ganz  verschwindenden  Einnahmen  (aus  dem  Staatsvermögen  etc.)  durchaus
auf  Gesetz  (permanent  oder  annual  act),  ohne  dessen  Autorisation  nichts
erhoben  werden  kann.  Andererseits  kann  aber  ohne  Autorisation  eines
Gesetzes  nicht  ein  Pfennig  verausgabt  werden,  ein  Erfolg,  der  durch  die
eigenthümliche  Stellung  einer  besonderen  Rechnungs-  und  Revisions-Behörde,
des  Comptrollor  and  Auditor  General  (p.  322—329)  vollständig  erreicht  wird.

7.  Die  Verantwortlichkeit  der  Minister  endlich  ist  lediglich  eine  Anwendung
  des  im  gemeinen  Rechte  sicherlich  schon  seit  Eduard  IV.  anerkannten
Grundsatzes,  dass  eine  Berufung  auf  ertheilten  Befehl  oder  Auftrag  unzulässig,
vielmehr  jeder  Uebelthäter  persönlich  haftbar  sei.  Wenn  daher  ein  ungesetzlicher
  Act  eines  Ministers  vorliegt,  so  setzt  er  sich  dadurch  civiler  und
eriminaler  Verfolgung  aus  —  möglicher  Weise  kann  auch  eine  Ministeranklage
  (impeachment)  vor  dem  Parlament  stattfinden,  —  ohne  dass  er  sich
auf  einen  Auftrag  der  Krone  berufen  dürfte.  Da  nun  alle  Acte  der  Krone
durch  einen  Minister  vorzunehmen  sind,  so  fallen  natürlich  nicht  nur  die
Handlungen  der  Minister,  sondern  —  mittelbar  —  auch  jene  der  Krone
unter  Cognition  des  Rechts  und  der  Gerichte,  und  das  ist  wohl  der
schlagendste  Beweis,  der  für  die  allgemeine  Herrschaft  des  Rechtes  erbracht
werden  kann,

Man  möchte  meinen,  dass  die  beiden  bisher  besprochenen  Grundprincipien
einander  widersprechen  oder  doch  einander  in  ihrer  Wirksamkeit  abschwächen,

Archiv  für  öffentliches  Recht.  II.  2.  22