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indessen  ist  das  Gegentheil  der  Fall.  Einerseits  begünstigt  die  Souveränetät
des  Parlaments  jene  des  Gesetzes,  einmal  weil  jedes  Gesetz  das  überlegte
Resultat  des  Zusammenwirkens  dreier  Faktoren  darstellt  und  plötzliche  Eingriffe
  in  den  Rechtszustand  (im  Wege  einseitig  erlassener  Ordonnanzen)  ausgeschlossen
  sind  ;  insbesondere  aber  dadurch,  dass  das  Parlament  niemals  (ausser
in  Zeiten  der  Revolution)  direkte  Executivgewalt  ausgeübt  hat,  vielmehr  die
Träger  derselben  immer  die  Diener  der  Krone  waren  und  formell  auch  noch
sind  und  als  solche  die  Eifersucht  des  Parlaments  wachgerufen  haben.  Daher
hat  dieses  alle  Exemtionen  der  Beamten  mit  Ungunst  betrachtet,  ebendeshalb
  die  Ausbildung  des  droit  administratif  verhindert,  vielmehr  die  Unabhängigkeit
  und  Autorität  der  Richter  in  aller  und  jeder  Weise  zu  stärken
gesucht.  Auf  der  andern  Seite  bietet  umgekehrt  die  Suprematie  des  Rechts
eine  besondere  Veranlassung  zur  Ausübung  der  Souveränetät  des  Parlaments,
denn  das  starre  Recht  behindert  die  Executive  beständig.  Sie  wäre  nicht
im  Stande,  in  Zeiten  innerer  Unruhen  den  Frieden  im  Lande  zu  erhalten,
oder  im  Kriegsfalle  ihre  Pflicht  gegen  die  Nachbarstaaten  zu  erfüllen  ohne
discretionäre  Gewalten,  die  daher,  weil  von  den  Gerichten  schlechterdings
nicht  anerkannt,  durch  besondere  Statuten  vom  Parlament  bewilligt  werden
müssen.

Die  letzte  (VIIL.)  Vorlesung  ist  einer  Betrachtung  der  sog.  „Conventions“
gewidmet  und  zwar  um  des  Zusammenhangs  willen,  in  welchem  dieselben  zum
eigentlichen  Verfassungsrecht  stehen.  Eine  Prüfung  ihres  Inhalts  zeigt,  dass  die
grosse  Mehrzahl  derselben  die  Ausübung  der  Königlichen  Prärogative  betreffen,
zum  kleineren  Theil  auch  jene  der  besonderen  Privilegien  der  beiden  Häuser.
Daher  sind  diese  „Conventions*  überhaupt  Regeln,  welche  die  Art  und  Weise
betreffen,  wie  ein  jedes  der  Mitglieder  des  King  in  Parliament  seine  discretionäre
  Gewalt  auszuüben  hat:  die  Krone  die  Prärogativen  und  die  beiden
Häuser  die  ihnen  zustehenden  Privilegien.  Das  gemeinsame  Endziel  derselben
ist  dem  Willen  des  Hauses  der  Gemeinen  und  in  letzter  Instanz  jenem  der
souveränen  Wähler  Ausdruck  zu  verschaffen.  Daher  ist  es  Grundsatz,  dass
die  Krone  die  Minister  aus  Mitgliedern  der  beiden  Häuser  zu  erwählen  hat,
die  sich  im  Besitze  des  Vertrauens  des  Hauses  der  Gemeinen  befinden  ;
insonderheit  aber  ist  anerkannt,  dass  die  Krone  berechtigt  ist,  zu  einer
Auflösung  dieses  Hauses  zu  schreiten,  wenn  Grund  zur  Annahme  vorhanden
ist,  dass  der  Wille  des  Parlaments  nicht  jenen  der  Wähler  zum  Ausdruck
bringt.  Dieses  Recht  der  Auflösung  ist  nothwendig,  weil  nur  so  dem  Willen
des  wahren  Souveräns  im  Gegensatz  zu  dem  des  gesetzlichen  Souveräns  Ausdruck
  verschafft  werden  kann.

Wenn  nun  derartige  Regeln  ebenso  wie  Gesetze  befolgt  werden,  so
liegt  der  Grund  dafür  nicht  sowohl  in  der  Möglichkeit  einer  Ministeranklage
durch  das  Parlament  (impeachment),  noch  in  der  Kraft  der  öffentlichen
Meinung,  sondern  ganz  eigentlich  in  der  zwingenden  Natur  des  objektiven
Rechtes  selbst.  Denn  derartige  Vorschriften  können  nicht  missachtet  werden,
ohne  den  Ungehorsam  in  Conflict  mit  dem  Rechte  selbst  zu  bringen.  Würde
beispielsweise  der  Grundsatz  jährlicher  Berufung  des  Parlaments  nicht  bebeachtet,
  so  könnte  mangels  einer  Erneuerung  der  jährlichen  Mutiny-Acte  die
Disziplin  in  der  Armee  nicht  aufrecht  erhalten  werden,  ferner  könnte  ein
beträchtlicher  Theil  der  Staatseinkünfte  nicht  erhoben  und  endlich  könnte
kein  Heller  verausgabt  werden,  ohne  alle  betheiligten  Personen  in  empfind-