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lichster  Weise  in  Gegensatz  zum  herrschenden  Rechte  zu  bringen.  Es  ist
somit  die  Suprematie  des  Rechtes,  die  selbst  den  hier  in  Frage  stehenden
Grundsätzen  ihre  verbindliche  Kraft  verleiht.

Zeigt  das  alles,  wie  sehr  die  englische  Verfassung  auf  die  beiden  Principien
  der  Souveränetät  des  Parlaments  und  der  Herrschaft  des  Rechtes
basirt  ist,  so  ist  zugleich  klar,  dass  trotz  aller  Nachahmung  die  erstere  nicht
in  den  kontinentalen  Verfassungen  anerkannt  ist,  während  die  letztere
wenigstens  in  Frankreich  nicht  so  sehr  verkannt,  als  vielmehr  absichtlich
zurückgewiesen  ist;  denn  nach  französischer  Anschauung  soll  die  Executive
von  einem  Einflusse  der  Gerichte  befreit  sein,  während  die  englische  Anschauung
  umgekehrt  Erstreckung  der  richterlichen  Cognition  auf  alle  Acte
der  Staatsverwaltung  verlangt.

Im  Vorstehenden  dürfte  der  Inhalt  des  interessanten  Werkes  in  seinen
Grundzügen  wiedergegeben  sein.  Danach  besteht  das  Verfassungsrecht  im
eigentlichen  Sinne  des  Wortes  nur  aus  jenen  Regeln,  welche  von  den  Gerichtshöfen
  erzwungen  werden,  alle  andern  die  Verfassung  berührenden  Regeln
gehören  lediglich  dem  Gebiete  der  Moral  an.

Welche  Regeln  aber  werden  von  den  Gerichtshöfen  erzwungen  ?  Gehören
dazu  auch  die  Sätze  des  Gewohnheitsrechtes,  welche  von  den  Gerichten  noch
nicht  formell  anerkannt  sind,  weil  sie  noch  nicht  Gegenstand  eines  Rechtsstreites
  geworden  sind,  andernfalls  aber  wohl  anerkannt  und  erzwungen
worden  wären?  Obwohl  nun  Dicky  auf  S.  24  a.  E.  Gesetzes-,  Gewohnheitsund
  Juristenrecht  neben  einander  stellt,  so  scheint  es  doch  zweifellos,  dass
für  ihn  die  durch  richterliche  Entscheidung  noch  nicht  anerkannten  Sätze  des  Gewohnheitsrechtes
  nicht  als  eigentliches  Recht  in  Betracht  kommen;  denn  nach
S.  31  sollen  nur  die  von  den  Gerichten  wirklich  anerkannten  Regeln  Gegenstand
  des  Verfassungsrechtes  sein,  d.  h.  wie  wir  auf  S.  32  lesen,  nur  das
statute  Jaw  und  das  judge  made  law.  Damit  ist  klar  gestellt,  dass  der  Verfasser
  voll  und  ganz  die  Auffassung  von  Austin  vertritt,  wonach  Recht  nur
der  vom  Souverän  (dem  Parlament)  oder  seinen  Delegirten  (den  Richtern)  erklärte
  und  durch  Sanction  gegen  Uebertretung  geschützte  Wille  ist.  Wir  wollen
hier  nicht  verweisen  auf  den  schon  von  Anderen  (siehe  insbesondere  BiERLING,
juristische  Grundbegriffe  Bd.  I.  S.  39—52  und  139—152)  geführten  Beweis,
dass  die  Thatsache  des  Machtbesitzes  für  sich  allein  nie  hinreicht,  die  Anerkennung
  und  Befolgung  einer  Norm  zu  erklären,  dass,  obwohl  jede  Norm
die  Möglichkeit  einer  Zwangsanwendung  zulässt,  doch  keine  schlechthin  erzwingbar
  ist,  dass  unter  den  staatlichen  Normen  nicht  blos  vielfach  Normen
existiren,  denen  eine  Anwendung  von  Zwang  fremd  ist,  sondern  namentlich
auch  solche,  welche  nur  in  beschränktem  Maasse  Zwang  kennen,  wie  denn
bei  vielen  Vergehen  im  deutschen  R.-St.-G.-B.  nur  die  vollendete  Handlung
mit  Strafe  bedroht  sei,  nicht  aber  der  blosse  Versuch.  Sondern  wir  wollen
uns  darauf  beschränken,  auf  eine  Consequenz  der  in  Frage  stehenden  Auffassung
  hinzuweisen,  welche  u.  E.  sich  einem  Studium  der  englischen  Verfassung
  geradezu  hindernd  entgegenstellen  muss.  Die  grosse  Masse  jener
Bestimmungen,  welche  zusammen  die  Verfassung  bilden,  sind  in  ihrem  Ursprung
  Satzungen  des  Gewohnheitsrechtes.  Hie  und  da  ist  ein  Statut  erlassen
  worden,  um  einen  solchen  Satz  gegen  Missverständnisse  und  Anfechtungen
  sicher  zu  stellen  (z.  B.  Art.  39  der  Magna  charta,  vgl.  $.  219);  häufig
auch  ist  derselbe  in  Folge  einer  Klage  durch  Richterspruch  zum  Ausdruck

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