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gebracht  worden,  wie  das  namentlich  erst  in  jüngster  Zeit  geschehen  ist  aus
Anlass  der  verschiedenen  Prozesse,  welche  Bradlaugh's  Ausschliessung  aus
dem  Parlament  hervorgerufen  hat  (S.  32  f£.).  Soll  es  nun  derartigen  Zufällen
überlassen  sein,  ob  eine  Regel  Theil  des  Verfassungsrechtes  sei  oder  nicht.
Das  Resultat  wäre  jedenfalls  ein  befremdendes.  Von  der  grossen  Masse  der
Regeln,  welche  das  Verfassungsleben  der  Nation  in  gleicher  Weise  als  verpflichtende
  beherrschen,  würde  ein  Theil  das  Verfassungsrecht  bilden,  während
  ein  anderer  vollständig  ausserhalb  derselben  stehen  und  daher  gar  nicht
der  Cognition  der  Juristen  unterliegen  würde.  Eine  Darstellung  der  Verfassung
  auf  dieser  Grundlage  müsste  nothwendig  unvollständig  und  lückenhaft
sein.  Sätze  fundamentalster  Bedeutung  würden  fehlen,  weil,  mangels  obrigkeitlicher
  Declaration,  lediglich  in’s  Gebiet  der  Moral  gehörend.

Freilich  handelt  Dıicey  von  derartigen  Sätzen  in  seiner  letzten  Vorlesung
als  sog.  „Öonventions“,  aber  nicht  um  ihren  Inhalt  darzustellen,  sondern
lediglich  um  den  Zusammenhang  aufzuzeigen,  in  welchem  sie  zu  den  eigentlichen
  Rechtssätzen  (laws)  stehen  und  doch  umfassen  diese  Conventions  das
ganze  Gebiet  der  gewohnheitsrechtlichen  Satzungen,  soweit  dieselben  nicht
schon  durch  Richterspruch  anerkannt  sind.  Daneben  finden  wir  allerdings
nicht  wenig  Regeln,  denen  der  Charakter  von  Rechtssätzen  nicht  beigelegt
werden  kann,  die  vielmehr  als  anleitende,  frei  anzueignende  Vorschriften
erscheinen.  Daher  sollte  auf  diese  der  Name  „Conventions“  beschränkt
werden.  sSelbstverständlich  ist  nicht  ausgeschlossen,  dass  eine  derartige
Regel  im  Laufe  der  Zeit  den  Charakter  eines  eigentlichen  Rechtssatzes  annehmen
  kann,  und  dass  es  daher  im  einzelnen  Falle  schwierig  sein  mag  zu
entscheiden,  ob  wir  es  mit  einer  Regel  der  einen  oder  der  andern  Art  zu
thun  haben,  allein  diese  Schwierigkeit  berechtigt  uns  nicht,  den  Rechtsbegriff
auf  eine  Kategorie  von  sozusagen  handgreiflichen  Rechtssätzen  zu  beschränken.
  Zudem  ist  diese  Schwierigkeit  allen  Wissensgebieten  gemeinschaftlich.
Es  ist  vollkommen  klar,  dass  ein  Kirschenbaum  eine  Pflanze,  und  dass  ein
Affe  ein  Thier  ist;  wollte  man  aber  den  Begriff  der  Pflanze  auf  Lebewesen,
die  in  Wurzel,  Stamm  und  Krone  gegliedert  sind,  und  den  des  Thieres  auf
jene  beschränken,  welche  einen  Wirbel  haben,  so  würde  man  nicht  nur  unzählige
  den  genannten  wesentlich  gleichartige  Geschöpfe  von  der  Betrachtung
ausschliessen,  sondern  es  auch  ganz  unmöglich  machen,  die  Grenze  zwischen
dem  Thier-  und  dem  Pflanzenreich  zu  ziehen.

Will  nach  dem  Gesagten  der  von  DickY  angenommene  Rechtsbegriff  in
Hinblick  auf  die  englische  Verfassung  nicht  befriedigen,  so  scheint  es  uns
auch,  dass  er  zu  einer  Auffassung  der  continentalen  und  speciell  der  französischen
  Verfassung  führt,  welche  von  Widerspruch  nicht  frei  ist.  Einerseits
  behauptet  der  Verfasser,  dass  das  französische  Parlament  in  seiner
gewöhnlichen  Capacität  ein  nicht  souveräner  gesetzgebender  Körper  sei,  da
es  Verfassungsgesetze  nicht  ändern  könne,  und  anderseits  ist  für  ihn  eben  diese
Beschränkung,  weil  der  Sanction  gegen  Uebertretungen  entbehrend,  keine
Rechtsvorschrif.  Wenn  aber,  so  müssen  wir  einwenden,  das  Parlament
rechtlich  in  seiner  Legislative  nicht  beschränkt  ist,  so  muss  es  doch
wohl  souverän  sein.  Gleichwohl  wird  aber  jeder  geneigt  sein,  der  gegentheiligen
  Anschauung  beizutreten  und  somit  eine  rechtliche  Beschränkung
der  gewöhnlichen  gesetzgebenden  Vertretungen  anzunehmen.

Bedenken  anderer  nicht  wesentlich  juristischer  Art  sind  es,  welche  die