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Betrachtung  des  Abschnittes  über  den  Föderalismus  hervorruft.  Wenn  Dicky
als  nothwendige  Voraussetzung  eines  Bundesstaats  ein  Verlangen  nach  nationaler
  Einheit  verbunden  mit  einem  gleichzeitigen  Entschlusse,  die  staatliche
Selbständigkeit  zu  behaupten,  und  diese  beiden  Verlangen  als  einander  widerstreitend
  bezeichnet,  so  ist  das  gewiss  richtig;  wenn  er  sie  dagegen  als  etwas
besonders  Eigenthümliches  auffasst,  so  kann  man  ihm  darin  nicht  beitreten.
Wir  glauben  im  Gegentheil,  dass  jene  Bestrebungen,  die  in  einer  bundesstaatlichen
  Verfassung  ihre  Befriedigung  finden,  einem  tiefen  Zuge  der
menschlichen  Natur  überhaupt  entsprechen.  In  allen  denkbaren  Lebenskreisen
  finden  wir  denselben  Gegensatz;  in  jeder  Familie  will  sich  der
Einzelne  gegen  den  andern  Familiengenossen  zur  Geltung  bringen  und  doch
fühlen  alle,  dass  sie  gegenüber  Dritten  gemeinsame  Interessen  haben.  Dasselbe
lässt  sich  von  den  verschiedenen  Kreisen  von  Berufsgenossen  sagen;  das
Interesse  trennt  sie  und  hält  sie  dennoch  zusammen.  So  auch  glaubt  der
einzelne  Staat  seine  Interessen  oft  nur  durch  völlige  Niederwerfung  seines
Nachbarn  wahren  zu  können  und  doch  verbinden  sie  tausendfache  Beziehungen
mit  einander,  die  in  zahlreichen  Verträgen  und  Satzungen  des  internationalen
Rechtes  ihren  Ausdruck  finden.  Es  will  uns  scheinen,  dass  der  Verfasser
bei  seiner  Würdigung  des  Föderalismus  sich  von  Anschauungen  hat  leiten
lassen,  die  einem  Engländer  am  nächstliegenden  und  natürlichsten  erscheinen
müssen.  England  hat  sich  die  halbe  Welt  dienstbar  gemacht,  allein  mit  dem
Erwachen  nach  Selbständigkeit  innerhalb  der  abhängigen  Gebiete  hat  man
nie  daran  ernstlich  gedacht,  in  eine  Art  föderaler  Vereinigung  mit  ihnen  zu
treten,  sondern  hat  sie  zu  thatsächlich  unabhängigen  Colonieen  gemacht,  die
aber  von  Rechtswegen  noch  der  Souveränetät  des  britischen  Parlaments
unterworfen  sind,  eine  Souveränetät,  welche  freilich  praktisch  von  verschwindender
  Bedeutung  ist.

Die  erwähnte  Anschauung  DiceY’s  ist  es  auch,  welche  ihn  (S.  157  ff.)
in  seiner  Vorlesung  über  den  Föderalismus  zur  Folgerung  bestimmt,  dass
ein  Bundesstaat  im  Vergleich  zu  einem  Einheitsstaat  von  gleichen  Hülfsquellen
  nothwendig  schwach  sein  müsse;  während  man  doch  zugeben  muss,
dass  indem  einzelne  Attribute,  wie  namentlich  die  Militärhoheit  und  die
Vertretung  nach  Aussen  lediglich  dem  Bundesstaat  zugewiesen  werden,  eine
formidable  Macht  der  Gesammtheit  entfaltet  werden  kann  und  dass  anderseits
ein  Einheitsstaat  durch  die  Fülle  der  den  einzelnen  Gemeinden  und  Corporationen
  überlassenen  Selbstbestimmung  und  Verwaltung  ungleich  schwächer
als  ein  Bundesstaat  sein  kann.

Wenn  wir  auch  im  Vorstehenden  gewichtige  Bedenken  gegen  die  Grundanschauung
  des  Verfassers  vorbringen  mussten,  so  können  diese  ihm  doch  nicht
eigentlich  zum  Vorwurfe  gereichen,  da  er  selbstverständlicher  Weise  in  seinem
Buche  nicht  ex  professo  den  Rechtsbegriff  behandeln  will,  sondern  nur  eine
Theorie  vertritt,  die  sich  in  ganz  merkwürdiger  Weise  der  englischen  Juristen
überhaupt  bemächtigt  hat  !).  Doch  zeigt  es  uns  klar,  wie  sehr  die  juristische
Principienlehre  der  Durcharbeitung  bedarf.  Können  in  dieser  Richtung  die
Engländer  von  uns  Deutschen  lernen,  so  scheint  mir  auch  gewiss,  dass  wir
umgekehrt  von  ihnen  und  insonderheit  von  dem  uns  vorliegenden  Buche

 

.  D)  Vgl.  meine  Besprechung  von  Prof.  HorLann’s  Jurisprudence  in  der
Krit.  V.-J.-Schr.  für  Gesetzgebung  und  Rechtswissenschaft,  N.  F.  Bd.  VII.