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lernen  können.  Der  Verfasser  beherrscht  seinen  Stoff  vollständig  und  bringt
denselben  in  durchsichtiger  klarer  Anordnung  und  vollendeter  eleganter
Form  zur  vollen  Anschauung  des  Lesers,  der  von  der  Darstellung  geradezu
fortgerissen  wird  und  nicht  willens  ist,  das  Buch  bei  Seite  zu  legen,  bevor
er  ans  Ende  gekommen  ist:  gewiss  ein  sprechender  Beweis  gegen  das  noch
immer  wieder  betonte  Vorurtheil,  dass  wissenschaftliche  Arbeit  und  vollendete
Darstellung  eigentlich  nicht  miteinander  verträglich  seien.

Zudem  leistet  das  Buch  sachlich  das,  was  es  verspricht,  es  ist  wirklich
geeignet,  als  Einleitung  in  das  Studium  der  Verfassung  zu  dienen  und  den
dem  Gegenstand  noch  fremden  Anfänger  nicht  blos  mit  den  Richtpunkten
seines  Studiums  vertrautzu  machen,  sondernzugleich  auf  einen  freien  und  weitern
Standpunkt  zu  stellen,  der  ihm  einen  Ueberblick  über  verschiedene  Möglichkeiten
  verfassungsmässiger  Gestaltung  gibt.  Dass  er  dabei  die  Gegensätze
mit  möglichster  Präcision  darzustellen  sucht  und  störende  Details  bei  Seite
lässt,  kann  nur  gebilligt  werden,  ebenso  dass  er  die  gewählten  Beispiele  in
voller  Anschaulichkeit  vorführt.  Der  Verfasser  bewährt  sich  in  alle  dem
als  das,  was  er  wirklich  ist,  als  Lehrer,  der  seinem  Berufe  mit  Leib  und
Seele  ergeben  ist  und  daher  auch  dessen  Anforderungen  volles  Verständniss
entgegenbringt.  Als  solcher  hat  er  kein  Bedenken  getragen,  seine  Vorlesungen,
  so  wie  er  sie  gehalten,  zu  veröffentlichen.  Sollte  dieses  Beispiel
nicht  auch  bei  uns  Nachahmung  verdienen  und  der  Schüler,  von  dem  beständigen
  Nachschreiben  der  Vorlesungen  befreit,  durch  eingehende  Erörterung
und  Besprechung  der  Einzelpunkte  zu  selbständiger  und  ungleich  tieferer
Erkenntniss  gebracht  werden  können?  Dass  allgemeiner  Verwirklichung  dieses
Gedankens  ungeheuere  Schwierigkeiten  entgegenstehen,  ist  zweifellos;  und
dennoch  scheint  darin  vor  Allem  die  Möglichkeit  einer  gedeihlichen  Umgestaltung
  unseres  akademischen  Unterrichts  zu  beruhen.

Oxford.  Erwin  Grueber.

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The  Law  and  Custom  of  the  Constitution,  Part  I  Parliament,  by
Sir  William  R.  Anson,  Bart.,  D.C.L.,  of  the  Inner  Temple,
Barrister-at-Law,  Warden  of  All  Souls  College,  Oxford.
Oxford  at  the  Clarendon  Press  1886  (p.  XIX  u.  336).

Der  Titel  des  Buches  ist  bezeichnend;  er  verräth  dem  kundigen  Leser
sofort,  dass  der  Verfasser  von  dem  den  englischen  Juristen  überhaupt  geläufigen
  Rechtsbegriff  ausgeht.  Vom  Recht  und  der  Gewohnheit  der  Verfassung
  wird  gehandelt,  weil  Recht  im  Sinne  dieser  Ansicht  nur  aus  den  in
Form  eines  eigentlichen  (d.  h.  Parlaments-)  Gesetzes  oder  einer  richterlichen
Entscheidung  erscheinenden  Rechtsvorschriften  besteht,  die  Darstellung  dieser
Rechtsvorschriften  aber  ein  höchst  unvollkommenes  Bild  der  englischen  Verfassung
  gewähren  würde.  Diese  Vermuthung  bestätigt  ein  Durchblick  des
ersten  Kapitels  des  Buches,  das  den  Gegenstand  des  Verfassungsrechts  näher
zu  bestimmen,  in  der  Gesammtheit  des  Rechtssystems  einzuordnen  und  ihn  zugleich
  von  andern  verwandten  Wissensgebieten  abzugrenzen  sucht.  Dass  dieser
Abschnitt  uns  nicht  recht  befriedigen  will,  ist  nur  zu  begreiflich  und  hat  seinen
Grund  in  der  verhältnissmässig  geringen  Durchbildung,  welche  die  juristischen
Grundbegriffe  bisher  in  England  erfahren  haben.  Der  Verfasser  hat  sich
hier  im  Wesentlichen  der  herrschenden  Theorie  angeschlossen.