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Trotz  der  vielen  und  zum  Theil  hervorragenden  Arbeiten  über  englische
  Verfassung  hat  es  bisher  doch  an  einem  Werke  gefehlt,  welches  das
Schwergewicht  auf  die  Darstellung  des  geltenden  Rechts  gelegt  hätte.  Dieser
Mangel  ist,  namentlich  in  jüngster  Zeit,  schwer  empfunden  worden,  und  ihm
sucht  das  uns  vorliegende  Buch  von  Sır  WırLıam  Anson  abzuhelfen.  Es  ist
(jedenfalls  in  englischer  Sprache)  der  erste  Versuch,  eine  systematische  Darstellung
  des  englischen  Verfassungsrechts  zu  liefern.

Wenn  nun  auch  aller  Anfang  schwer  ist,  so  mussten  sich  doch  diesem
Versuche  besondere  Schwierigkeiten  entgegenstellen,  Schwierigkeiten,  die
namentlich  in  der  innigen  Verknüpfung  des  geltenden  Rechts  mit  seiner
Entwicklung  zu  suchen  sind.  Ueberaus  häufig  treten  uns  Vorschriften  entgegen
  in  einer  Form,  welche  ohne  Zurückgreifen  auf  ihre  Entwickelung  und
namentlich  ihre  Entstehungsthatsachen  nicht  verstanden  werden  können.  Unter
solchen  Umständen  war  eine  Bezugnahme  auf  die  Geschichte  nicht  zu  umgehen,
  aber  dieselbe  musste  sich  auf  das  zum  Verständniss  des  geltenden
Rechts  schlechthin  Nothwendige  beschränken.  Demgemäss  ist  die  Darstellung
des  Verfassers  in  der  Hauptsache  eine  systematische,  während  das  historische
Material  in  Form  von  Einleitungen  und  Erörterungen  zu  den  einzelnen
Lehren  geboten  wird.  Damit  hat  der  Verfasser  jedenfalls  dem  Bedürfniss
des  Studierenden  Rechnung  getragen,  dessen  Bestreben  sich  naturgemäss
immer  auf  Bewältigung  des  geltenden  Rechtes  richten  und  der  Alles  andere
nur  als  ein  Mittel  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  betrachten  wird.  Freilich
hat  man  vielfach  gegen  die  Verbindung  von  historischer  und  systematischer
Darstellung  Widerspruch  erhoben,  allein  das  Beispiel  unserer  Institutionenvorlesungen
  zeigt  deutlich,  dass  eine  solche  Verbindung  nützlich,  ja  vom
Standpunkt  des  Unterrichts  aus,  geboten  sein  kann.  Trotz  eigener  Vorlesungen
über  römische  Rechtsgeschichte  enthalten  die  Institutionen  doch  regelmässig
soviel  historisches  Beiwerk  als  erforderlich  ist,  um  den  Hörer  zum  Studium
der  Pandekten  zu  befähigen.  Eine  Vorbereitung  ähnlicher  Art  aber  scheint
auch  gegenüber  dem  Detail  des  englischen  Verfassungsrechts  am  Platze.
Denn  ähnlich  wie  das  corpus  iuris  civilis  uns  Regeln  überliefert,  die  einem
Zeitraum  von  mehr  als  tausend  Jahren  angehören,  so  mahnt  das  englische
Verfassungsrecht  in  zahlreichen  Satzungen  an  eine  tausendjährige  Vergangenheit
  und  kann  ohne  jegliche  Bezugnahme  auf  dieselbe  ebenso  wenig  verstanden
  werden,  wie  die  Justinianischen  Rechtsbücher.

Und,  —  so  können  wir  den  Parallelismus  weiter  führen  —  wie  die
Verfasser  der  Institutionenlehrbücher  es  sich  nicht  versagen  können,  einleitend
  der  Rechtsentwicklung  in  ihren  Hauptmomenten  und  insonderheit
der  Entstehung  und  Geschichte  des  Gegensatzes  von  ius  civile  und  ius  gentium
  zu  gedenken,  so  fühlt  sich  der  Verfasser  gedrungen  (im  2.  Kap.)  eine
kurze  Uebersicht  über  die  Hauptentwickelungsphasen  der  englischen  Verfassung
  zu  geben,  um  so  den  Leser  in  Stand  zu  setzen,  die  einzelnen  Regeln
chronologisch  dem  allgemeinen  Entwicklungsgang  einzuordnen;  eine  Absicht,
welche  die  klare  und  lichtvolle  Darstellung  des  Verfassers  zu  erreichen  vollständig
  geeignet  erscheint.

So  auf  das  Studium  der  Verfassung  vorbereitet,  wird  der  Leser  gleichwohl
  in  einem  weiteren  einleitenden  Kapitel  (Kap.  3)  mit  einigen  Eigenthümlichkeiten
  derselben  bekannt  gemacht.  Diese  beruhen  ,  nach  Axson,
insbesondere  darauf,  dass  die  englische  Verfassung  ganz  allmählich  entstanden