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ist  und  in  keinem  Zeitpunkt  ihres  Bestehens  eine  sehr  erhebliche  Aenderung
erfahren  hat,  zudem  niemals  niedergeschrieben  worden  ist.  Häufig  habe  sich
eine  Uebung  einfach  dem  vorhandenen  Bedürfnisse  angepasst,  ohne  dass  die
damit  herbeigeführte  Aenderung  in’s  Bewusstsein  getreten  wäre.  Daher  gehen
denn  im  Gebiete  der  Verfassung  Theorie  und  Praxis,  der  Buchstabe  des
Gesetzes  und  die  thatsächliche  Uebung  oft  auseinander.  So  steht  in  der
Theorie  das  Gesetzgebungsrecht  der  Crown  in  Parliament  zu,  d.h.  die
Königin  selbst  gibt  die  Gesetze  mit  Zustimmung  der  Lords  und  Commons,
während  thatsächlich  das  Haus  der  Gemeinen  einen  ganz  überwiegenden
Einfluss  auf  das  Zustandekommen  der  Gesetze  übt  und  die  Königin  darauf
beschränkt  ist,  den  gemachten  Gesetzen  ihre  Zustimmung  zu  geben  oder
zu  verweigern.  Anderseits  wird  die  Executive  der  Crown  in  Council  zugeschrieben,
  während  dieselbe  in  Wahrheit  von  den  Führern  der  im  Hause
der  Gemeinen  herrschenden  Partei  ausgeübt  wird  und  diese  lediglich  dem
Parlament  verantwortlich  sind.

In  dieser  Weise  ist  der  Verfasser  auf  den  Gegensatz  zwischen  Legislative
  und  Executive  gekommen.  Diesen  Umstand  benützt  er,  um  zu  betonen,
dass  allmählich  die  gesetzgebende  und  die  vollziehende  Gewalt  (ursprünglich
beide  in  Händen  der  Crown  in  Council)  vollständig  getrennt  worden  seien
und  jetzt  die  erstere  dem  Parlamente  zustehe,  die  Executive  hingegen  vom
Ministerium  ausgeübt  werde.  Indem  der  Verfasser  ferıter  stillschweigend
Legislative  und  Parlament  mit  einander  identificirt,  handelt  er  in  dem  uns
vorliegenden  ersten  Bande  vom  Parlament,  während  ein  zweiter  Band  der
Lehre  von  der  Executive  vorbehalten  ist.  Die  Vorstellung,  von  welcher  der
Verfasser  hier  geleitet  wird,  ist  allem  Anschein  nach  die,  dass  der  begriffliche
  Unterschied  von  Gesetzgebung  und  Verwaltung  vollständig  mit  dem
bestehenden  Gegensatze  zwischen  gesetzgebender  und  vollziehender  Gewalt
zusammenfalle,  eine  Vorstellung,  die  thatsächlich,  wie  wohl  allgemein  bekannt
ist,  nicht  zutrifft.  U.  E.  würde  es  wesentlich  zur  Klarheit  beigetragen  haben,
wenn  der  Verfasser  vor  Allem  versucht  hätte,  die  Natur  der  Gesetzgebung  und
Vollziehung  festzustellen,  und  sodann  auf  dieser  Grundlage  die  Wirkungssphäre
des  Parlaments  von  jener  der  Executivbehörden  zu  scheiden  unternommen
hätte.  Dann  wäre  die  Aufmerksamkeit  des  Lesers  von  vorneherein  auf  die
wichtige  Thatsache  gerichtet  worden,  dass  das  Parlament  nicht  nur  gesetzgebende,
  sondern  auch  zahlreiche  Funktionen  verwaltender  und  richterlicher
Art  habe,  sowie  dass  andererseits  dem  Kabinet,  d.  h.  also  der  Executive  im
Sinne  des  Verfassers,  mitunter  das  Recht  zustehe,  Vorschriften  zu  erlassen,
die  in  ihrer  Natur  durchaus  den  sog.  Gesetzen  gleichstehen.

Die  nunmehr  folgenden  Kapitel  (TIV—X)  sind  der  Darstellung  der  eigentlichen
  Aufgabe  gewidmet.  Demgemäss  behandelt  Kap.  IV  zunächst  die  Zusammenkunft
  des  Parlaments,  die  Ladungen,  die  Eröffnung,  Vertagung,
Prorogation  und  Auflösung  des  Parlaments,  während  die  beiden  folgenden
Abschnitte  (Kap.  V  u.  VI)  ein  klares  Bild  der  Zusammensetzung  der  beiden
Häuser  und  der  besonderen  Rechte  (priviledges),  die  jedem  derselben  zustehen,
gewähren.  Namentlich  verdient  die  grosse  Uebersichtlichkeit,  welche  die  Darstellung
  des  complicirten  Wahlrechtssystems  in  seinem  Zusammenhange  mit  dem
älteren  Rechte  auszeichnet  (pp.  89—108),  gerühmt  zu  werden.  Dem  Prozess
der  Gesetzgebung  ist  ein  eigenes  Kapitel  (VII)  gewidmet,  das  durch  Wiedergabe
  der  üblichen  Formeln  und  Auszüge  aus  den  Protokollen  der  beiden