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Häuser  die  Darstellung  der  Funktionen  des  gesetzgebenden  Apparates  mitunter
  zu  dramatischer  Anschaulichkeit  steigert.  Damit  ein  von  den  beiden
Häusern  angenommener  Gesetzentwurf  Gesetz  werde,  dazu  bedarf  es  der  Zustimmung
  der  Königin,  und  diese  Erwägung  führt  zur  Betrachtung  der
Stellung  der  Krone  im  Parlament  (Kap.  VIIO).  Wenn  nun  auch  heutzutage
der  Gegensatz  zwischen  der  Krone  und  den  Vertretungskörpern  wesentlich
ausgeglichen,  so  hat  die  erstere  doch  früher  vielfach  auf  das  Recht  der  Gesetzgebung
  und  Besteuerung  unabhängig  vom  Parlament  Anspruch  gemacht  und
hat  in  mancherlei  Weise  die  Wahlen  zum  Hause  der  Gemeinen  zu  beeinflussen
  gesucht.  Mit  diesen  nunmehr  der  Vergangenheit  angehörenden
Gegensätzen  beschäftigt  sich  das  IX.  Kapitel  wohl  nur  desshalb,  weil  die
Kenntniss  dieser  Beziehungen  wesentlich  das  Verständniss  des  Verhaltens
des  Parlaments  zum  Cabinet  erklärt.  Das  letzte  (X)  Kapitel  des  Buches
endlich  handelt  von  den  verschiedenen  richterlichen  Funktionen  des  Parlaments,
  wobei  insonderheit  auch  das  Verfahren  in  Fällen  einer  Ministeranklage
auseinandergesetzt  wird.  Dabei  verdient  hervorgehoben  zu  werden,  dass  der
Verfasser  nur  richterliche  neben  den  gesetzgebenden  Funktionen  nennt,  obgleich
  doch  eine  grosse  Masse  von  Verfügungen  administrativer  Natur  (wie
Naturalisationen,  Legitimationen,  Verleihungen  von  ÜCorporationsrechten,
Vorkehrungen  gegen  Ueberschwemmungen  etc.)  vom  Parlament  getroffen
werden;  allein  in  Ansehung  derselben  werden  die  Formen  der  Gesetzgebung
eingehalten  und  daher  wird  hier  auch  geradezu  von  Gesetzgebung  gesprochen
(Private  Bill  Legislation,  cf.  pp.  238  --244).

Auf  die  Einzelheiten  des  Buches  einzugehen,  müssen  wir  uns  versagen,
wohl  aber  glauben  wir  sagen  zu  dürfen,  dass,  wenn  auch  das  vorliegende
Material  noch  vielfach  juristischer  Durchdringung  bedarf,  der  Verfasser  doch
seine  Aufgabe  in  der  glücklichsten  Weise  gelöst  hat.  Gegenüber  dem,  was
der  englische  Student  bisher  besessen  hat,  bedeutet  das  uns  vorliegende  Buch
einen  ungeheueren  Fortschritt.  Man  sieht  es  dem  Buche  überall  an,  dass
der  Verfasser  Lehrer  ist,  der  stets  bemüht  ist,  einen  schwierigen  und  complicirten
  Stoff  der  Fassungskraft  seiner  Schüler  nahe  zu  bringen.  Daher  die
glückliche  Verbindung  historischer  und  systematischer  Darstellung,  die  uns
in  dem  Buche  eine  Art  von  Institutionen  der  englischen  Verfassung  erblicken
lässt:  daher  die  klare  und  fassliche  Sprache,  welche  die  Lektüre  auch  dem
Fremden  sehr  erleichtert.  Daher  die  sorgfältige  Auswahl  von  einfachen  und
instruktiven  Formeln  und  sonstigen  Belegstellen,  welche  der  Darstellung  den
Reiz  unmittelbarer  Frische  und  Anschaulichkeit  verleihen;  daher  endlich
die  Zurückdrängung  allen  Details,  dessen  Erörterung  den  Anfänger  nur  bedrücken
  und  verwirren  kann.  Dagegen  verleitet  das  Bestreben  des  Verfassers
  ihn  mitunter  zu  Abschweifungen,  welche  des  juristischen  Charakters
vollständig  entbehren.  So  ist  insbesondere  ein  eigener  Paragraph  (S.  122
bis  129)  der  Besprechung  der  auf  Repräsentation  der  Minoritäten  abzielenden
  Vorschläge  gemacht  worden.  Indessen  geben  wir  gern  zu,  dass  es  dem
Schüler  sehr  erwünscht  sein  muss,  im  Anschlusse  an  die  Darstellung  des
Wahlrechtssystems  auch  darüber  Auskunft  zu  erlangen,  ob  dieses  System
auch  das  leistet,  was  es  soll,  nämlich  ein  treuer  Ausdruck  des  Willens  der
gesammten  Wöählerschaft  zu  sein.

Das  neue  Werk  des  auch  auf  anderen  Gebieten  des  Rechts  mit  Erfolg
wirkenden  Verfassers  dürfte  unseres  Erachtens  nicht  blos  als  ein  geeigneter