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tuirt  sei,  durch  welche  die  Erhaltung  des  Staates  und  die  Kontinuität  seiner
Entwicklung  gesichert  werden,  2.  dass  die  staatliche  Ordnung  Raum  lasse
für  die  Erreichung  der  Individualzwecke,  als  welche  Freiheit,  Gerechtigkeit
und  Wohlstand  bezeichnet  werden,  und  3.  dass  die  Staatsbürger  zur  möglichst
umfassenden  Mitwirkung  bei  der  Regierung  herangezogen  würden.  Im  Lichte
dieser  Kriterien  prüft  schliesslich  der  Verfasser  die  einzelnen  Regierungsformen,
  um  zu  dem  Ergebniss  zu  gelangen,  dass  nur  der  governo  parlamentare
die  Gewähr  der  Erfüllung  jener  Erfordernisse  gebe.

Dies  in  Kürze  der  Inhalt  des  Buches;  er  gehört  theils  dem  Gebiete
des  Staatsrechts,  theils  dem  Gebiete  der  Politik  an.  Wir  sind  mit  den
Ausführungen  nicht  überall  einverstanden.  Der  an  die  Spitze  des  zweiten
Abschnitts  gestellte  Satz,  dass  die  Souveränetät  stets  dem  Volke  zustehe,
wenngleich  häufig  in  unbewusster,  äusserlich  nicht  hervortretender  Form,  hat
nur  die  Bedeutung  einer  politischen  Meinung  und  kann  u.  E.  nicht  als
Grundlage  für  eine  rechtswissenschaftliche  Behandlung  der  Staatsformen
dienen.  Das  Recht  hat  es  überall  nur  mit  dem  bewussten,  lebendig  gewordenen
  Willen  zu  thun;  ein  latenter  Wille  ist  für  die  rechtliche  Betrachtung
nicht  vorhanden.  Eine  Folge  des  vom  Verfasser  genommenen  Standpunktes
ist  es,  dass  ihm  der  Begriff  der  Monarchie  ganz  verloren  geht:  wir  finden
zahlreiche  monarchische  Formen  analysirt,  nirgends  aber  eine  Begriffsbestimmung
  der  Monarchie.  Auch  die  Bemerkungen  über  den  Werth  des  governo
parlamentare  möchten  wir  nur  mit  Vorbehalt  unterschreiben.  Der  Verfasser
  wendet  sich  mit  Energie  gegen  die  sovranitä  parlamentare  und  sieht
anderseits  im  governo  parlamentare  sein  Staatsideal  verwirklicht:  welches
aber  ist  die  Linie,  welche  beide  von  einander  trennt?  Diese  Ausstellungen
hindern  uns  nicht,  den  vollen  Werth  der  Abhandlung  anzuerkennun,  welche
auf  kurzem  Raum  eine  Fülle  interessanten  Materials  in  durchweg  geistvoller
Beleuchtung  bringt,  und  von  einer  warmen  Empfindung  für  die  Bedeutung
des  staatlichen  Seins  getragen  ist.  Haben  wir  es  doch  mit  Fragen  zu  thun,
welche,  so  lange  es  Menschen  und  Staaten  geben  wird,  niemals  zu  einer
allbefriedigenden  Lösung  geführt  werden  können.  1,

eoni.

Max  Seydel,  Bayerisches  Staatsrecht.  Erster  Band  IX.  und  658  S.
München  1884.  Zweiter  Band  V.  und  581  S.  München  1885.

Das  vorliegende  —  noch  nicht  abgeschlossene  —  Werk  ist  nicht
nur  die  bedeutendste  Leistung  auf  dem  Gebiete  des  so  vielfach  bearbeiteten
bayerischen  Staatsrechts,  es  ist  eine  der  hervorragendsten  Erscheinungen  der
gesammten  deutschen  staatsrechtlichen  Literatur  der  neuesten  Zeit.  Durch
Fülle  des  Materials  und  eingehende  Erörterung  der  Details  für  die  Praxis
in  Bayern  von  grossem  Werthe,  hat  es  durch  die  streng  juristische  Methode,
die  in  ihm  zu  Tage  tritt,  durch  die  zutreffende  Lösung,  welche  vielen  die
modernen  Staaten  gleichmässig  interessirenden  Fragen  gegeben  wird,  eine
Bedeutung,  welche  weit  hinausragt  über  die  Grenzen  der  Wissenschaft  des
bayerischen  Staatsrechts.

Einem  so  grossartig  angelegten  Werke  gegenüber  hat  die  Kritik  einen
schweren  Stand.  Es  kann  nicht  ihre  Aufgabe  sein,  Schritt  für  Schritt  jede
Einzelheit  zu  verfolgen;  es  ist  vielmehr  Sache  der  gesammten  Literatur  der