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Folgezeit  nach  und  nach  die  Details  zu  prüfen.  Indem  aber  über  grosse
Partien  eines  solchen  Werks  ein  Urtheil  gefällt  wird,  wird  dasselbe  oft
Gefahr  laufen,  entweder  ungerechtfertigt  absprechend  oder  oberflächlich
lobend  zu  erscheinen.

Der  erste  Band  enthält  zunächst  eine  auf  eingehendes  Quellenstudium
basirte  Geschichte  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  Bayerns  bis  gegen  Ende
des  vorigen  Jahrhunderts,  hierauf  die  detaillirte  und  interessante  Darstellung
des  Uebergangs  des  deutschen  Territorialstaates  durch  die  Wirren  der
Rheinbundszeit  hindurch  in  einen  modernen  constitutionellen  Staat.  Namentlich
  die  Entwickelung  des  Verwaltungsorganismus  ist  in  belehrender  Weise
gezeichnet.  Mit  diesen  beiden  Kapiteln  schliesst  die  Einleitung.  Eine
Uebersicht  der  Literatur  des  bayerischen  Staatsrechts  wäre  wohl  vor  dem
Beginne  der  dogmatischen  Untersuchungen  am  Platze  gewesen.

In  seinen  Anschauungen  über  die  Grundbegriffe  des  Staatsrechts,  die
er  den  einzelnen  Partien  seines  Werks  voranschickt,  ist  SEYDEL  trotz  aller
gewichtigen  Bedenken,  welche  ihm  entgegengehalten  worden  sind,  den  Sätzen
treu  geblieben,  die  er  vor  mehr  als  einem  Decennium  in  seinen  Grundzügen
einer  allgemeinen  Staatslehre  niedergelegt  hat.  Der  Staat  ist  ihm  kein
Subjekt,  sondern  ein  Herrschaftsobjekt.  Subjekt  dieser  Herrschaft  ist  der
über  dem  Staate  stehende  Herrscher.  Es  ist  zu  verwundern,  dass  einem  so
scharfen  Denker  wie  SEYDEL  der  tiefe  Widerspruch  entgangen  ist,  der  in
einer  solchen  Staatsauffassung  liegt:  der  Staat  entsteht  erst  durch  den
Herrscher,  und  doch  soll  dieser  Herrscher,  ohne  den  der  Staat  gar  nicht
gedacht  werden  kann,  ausserhalb  des  Staates  stehen.  Der  Herrscher  steht
über  dem  Rechte  und  doch  soll  ein  öffentliches  Recht  für  ihn  gelten.  Der
Herrscher  ist  um  des  Staates  willen  da  und  doch  soll  er  kein  Organ  der
staatlichen  Gemeinschaft  sein.  All  das,  weil  die  Auffassung  des  Staates  als
Persönlichkeit  Fiktion  sei.  Eine  eingehendere  Untersuchung  hätte  SEYDEL
vielleicht  gelehrt,  dass  der  Begriff  der  Persönlichkeit  überall  ein  blosses
Gedankending  sei,  ein  nicht  in  der  Wirklichkeit  gegebenes  ideelles  Band,
welches  eine  Reihe  von  Erscheinungen  des  Rechtslebens  zur  Einheit  verbindet.
Die  Persönlichkeit  des  Individuums  ist  auch  „fingirt“,  sie  ist  kein  Element
des  isolirten  Menschen,  sondern  besteht  nur  in  den  Beziehungen  der  Individuen
unter  einander.  Sie  ist  erkenntnisstheoretisch  keine  Substanz,  sondern  eine
Relation.  Aber  auch  die  Relationen  haben  „Wirklichkeit“,  sie  sind  ebenso
sehr  oder  ebenso  wenig  Fiktionen  wie  die  ganze  Welt  von  Zwecken  und
Werthen,  in  der  wir  leben,  die  einer  absoluten  Erkenntniss  weder  fähig
noch  bedürftig  sind.

Auch  in  einem  anderen  Punkte  ist  SEYDEL  auf  dem  ursprünglich  eingenommenen
  Standpunkte  stehen  geblieben.  Seine  bekannte  Theorie  vom
staatsrechtlichen  Staatenbunde  bildet  auch  heute  noch  die  Grundlage  seiner
Anschauungen  über  die  rechtliche  Natur  des  deutschen  Reiches  und  der
Stellung  Bayerns  in  demselben.  Demgemäss  hat  Bayern  durch  den  Eintritt
in  das  Reich  in  seiner  Souveränetät  keine  Veränderung  erfahren.  Das
staatsrechtliche  Verhältniss  Bayerns  zum  Reiche  wird  anhangsweise  in  dem
Buche  über  den  Herrscher  abgehandelt,  allerdings  nur  in  den  äussersten
Umrissen.  Consequenterweise  müsste  aber  unter  diesem  Gesichtspunkte  das
ganze  Reichsrecht  als  ein  Theil  des  bayerischen  Staatsrechts  erscheinen  und
in  einer  theoretischen  Darstellung  desselben  ex  professo  vorgetragen  werden.