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Ein  gesundes  praktisches  Gefühl  hält  indessen  den  Verfasser  davon  ab,  das
deutsche  Reich  und  sein  Recht  als  einen  Appendix  der  bayerischen  Krone
und  ihrer  Herrschergewalt  darzustellen.  Ebenso  sind  die  Bemerkungen  über
den  deutschen  Reichstag,  welche  der  Lehre  vom  Landtage  und  die  über
die  Reichsbehörden,  welche  den  Untersuchungen  über  die  Landesbehörden
nachfolgen,  nur  andeutungsweise  gehalten.

Der  erste  Band  enthält  im  ersten  Buche  die  Lehre  vom  Herrscher.
Und  zwar  werden  hier  Natur  und  Inbalt  der  königlichen  Gewalt,  die  königlichen
  Ehrenrechte,  die  königlichen  Vermögensrechte,  das  Thronfolgerecht,
die  Haus-  und  Familiengewalt  des  Monarchen  und  die  Regentschaft  und  die
Stellvertretung  des  Königs  in  eigenen  Abschnitten  erörtert.  Methode  und
Resultate  dieser  Untersuchungen  sind  vielfach  von  hohem  Werthe  für  die
richtige  Erkenntniss  der  rechtlichen  Natur  monarchischer  Institutionen  überhaupt.
  Der  publieistische  Gesichtspunkt  ist  überall  mit  der  grössten  Schärfe
durchgeführt.  Die  „Eierschalen  des  Privatrechts“,  welche  diesen  Lehren  bis
auf  die  neueste  Zeit  herab  in  der  Literatur  mehr  oder  weniger  anhaften,
sind  bis  auf  die  letzte  Spur  beseitigt.  Zudem  ist  eine  so  eingehende  Erörterung
  aller  in  die  betreffenden  Gebiete  einschlägigen  Fragen  bisher  in
keiner  Bearbeitung  eines  positiven  Staatsrechts  vorgenommen  worden,  so  dass
die  SEYDEL’schen  Ausführungen  geradezu  als  mustergiltig  für  jede  zukünftige
Erörterung  dieses  hochwichtigen  Theils  des  öffentlichen  Rechts  erscheinen.
Gerade  die  jüngsten  Ereignisse  im  bayerischen  Königshause  haben  den  grossen
praktischen  Werth  eindringlichster  Untersuchung  aller  juristischen  Möglichkeiten
  auf  dem  Gebiete  des  Monarchenrechts  gelehrt  und  der  ausgezeichneten
Darlegung  der  Rechtssätze  über  die  Regentschaft  von  Seiten  SEYDEL's  ist
gewiss  ein  nicht  geringer  Antheil  daran  zuzuschreiben,  dass  das  Bewusstsein
von  der  Legalität  der  Lösung,  welche  die  schwere  Krise  in  Bayern  gefunden
hat,  in  die  weitesten  Kreise  gedrungen  ist.

Das  zweite  Buch  handelt  nach  der  eigenthümlichen  Systematik  des
Verfassers  von  den  „Gegenständen  der  Herrschaft“,  d.  h.  von  den  Staatsangehörigen
  und  vom  Staatsgebiete.  Der  Abschnitt  von  den  Staatsangehörigen
handelt  zuvörderst  von  dem  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit.
Selbstverständlich  ist  es  grossentheils  nicht  Landes-,  sondern  Reichsrecht,
was  er  hier  vorträgt.  Sehr  beachtenswerth  ist  der  folgende  Paragraph,  der
die  Wirkungen  der  Staatsangehörigkeit  erörtert.  Mit  vollem  Rechte
deducirt  er  aus  dem  Unterworfensein  der  Staatsangehörigen  unter  die  Staatsgewalt
  die  eine  allumfassende  Gehorsamspflicht  derselben  und  erklärt  sich
gegen  das  unsystematische  Verfahren,  die  einzelnen  Verbindlichkeiten,  welche
aus  der  Gehorsamspflicht  folgen,  der  Reihe  nach  aufzuzählen  und  zu  erörtern,
indem  er  auf  die  Analogie  der  Gehorsamspflicht  mit  dem  ihr  correspondirenden
Herrschaftsrecht  hinweist,  welches  durch  Aufstellung  eines  Verzeichnisses  der
einzelnen  Hoheitsrechte  sicherlich  nicht  erklärt  wird.  Treffend  bemerkt  er,
dass  ein  derartiges  Verfahren  sich  zu  einer  Rundreise  durch  das  gesammte
Bereich  des  Staatsrechts  gestalten  würde.

Die  Staatsangehörigkeit  ist  nach  SEYDEL  kein  Recht,  sondern  ein  Rechtsverhältniss,
  das  der  Unterthänigkeit  unter  die  Staatsgewalt.  Sie  ist  Voraussetzung
  einer  Reihe  von  Rechten,  eine  rechtliche  Thatsache,  an  welche  die
Rechtsordnung  vielfach  anknüpft.  In  seinen  Ausführungen  hierüber,  wie
schon  in  seiner  allgemeinen  Staatslehre  häufig  an  GERBER'sche  Ansichten  an-