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knüpfend,  fördert  er  hier  sowohl,  als  in  seinen  ferneren  Bemerkungen  über
die  öffentlichen  Rechte  in  vielen  Punkten  diese  von  systematischer  und
dogmatischer  Vollkommenheit  weit  entfernte  Partie  des  Staatsrechts.  Besonders
  was  er  über  die  zweifelhafte  der  französischen  Rechtssprache  entnommene
Kategorie  der  droits  civils  sagt,  ist  höchst  beachtenswerth,  die  Verwechslung
objektiver  Aufgaben  der  Staatsgewalt  mit  subjektiven  Rechten  |der  Unterthanen
  an  manchen  Beispielen  schlagend  nachgewiesen.

Nicht  minder  interessant  ist  die  zweite  Hälfte  dieses  Abschnittes,
welche  den  Rechtsunterschieden  und  Auszeichnungen  der  Staatsangehörigen,
sowie  der  Stellung  des  Adels  im  Allgemeinen,  des  standesherrlichen  Adels
im  Besonderen  gewidmet  ist.  Namentlich  sind  die  feinen  Bemerkungen  über
das  Wesen  des  Adels  nicht  nur  juristisch  zutreffend,  sondern  zeugen  auch
vom  tiefen  Verständniss  des  Wesens  der  modernen  staatsbürgerlichen  Gesellschaft,
  welche  auch  da,  wo  sie  überkommene  althistorische  Institutionen
in  sich  aufgenommen  hat,  dieselben  kraft  der  ihr  innewohnenden  Gestaltungskraft
  umgebildet  und  sich  assimilirt  hat.

Verhältnissmässig  dürftig  ist  der  Abschnitt  über  die  'Gebietshoheit.
Es  ist  systematisch  nicht  möglich,  unter  dieser  Ueberschrift  alle  mit  dem
territorialen  Elemente  des  Staates  zusammenhängenden  Verhältnisse  darzustellen.
  Das  Territorium  als  dingliche  Grundlage  des  Staates  steht  eben
im  Zusammenhang  mit  allen  staatsrechtlichen  Verhältnissen,  so  gut  wie  das
personale  Element.  Eine  gesonderte  Darstellung  der  rechtlichen  Verhältnisse
des  Staatsgebietes  ist  demgemäss  unzweckmässig;  in  den  betreffenden  Partien
des  Verwaltungsrechts  haben  sie  zur  Sprache  zu  kommen.  Es  bleiben
daher  nur  wenige  Bemerkungen  über  die  verfassungsmässige  Untheilbarkeit
und  Unveräusserlichkeit  des  Staatsgebietes  übrig.  Selbstverständlich  vom
Standpunkt  des  Verfassers  ist  es,  dem  Reiche  jede  Gebietshoheit  abzusprechen,
  woraus  dann  unter  anderen  die  Folgerung  gezogen  wird,  dass  das
Reich  niemals,  auch  nicht  bei  Friedensschlüssen,  ein  Verfügungsrecht  über
das  Gebiet  der  Bundesstaaten  hat;  ebenso  selbstverständlich  aber,  dass  alle
diejenigen,  welche  das  Reich  für  einen  Bundesstaat  halten,  der  entgegengesetzten
  Ansicht  sind.

Als  ein  systematischer  Fehler  muss  es  bezeichnet  werden,  wenn  die
Rechtsstellung  der  Fremden  unter  die  Rubrik  der  Gebietshoheit  gestellt
wird.  Mit  demselben  Rechte  könnte  die  ganze  Lehre  von  allen  Rechtsinstituten,
  die  irgend  eine  Beziehung  zum  Domicil  innerhalb  des  Staates
haben,  die  Lehre  vom  Landtage,  von  den  Behörden  u.  s.  w.  hier  abgehandelt
werden.  Beschränkt  man  die  Lehre  vom  Staatsgebiet  nicht  gleich  a  priori
auf  die  oben  angegebene  Weise,  so  ist  nicht  abzusehen,  warum  gerade  nur
das  Fremdenrecht  in  so  innige  Beziehungen  zur  Gebietshoheit  gebracht
werden  soll.

Der  Inhalt  des  dritten  Buches,  welches  den  zweiten  Band  ausfüllt,  ist
das  Verfassungsrecht,  welches  nach  den  eigentbümlichen  Anschauungen  des
Verfassers  besteht  in  den  Einschränkungen,  welche  die  Herrschergewalt  in
ihrer  Ausübung  gesetzlich  erfährt  durch  Volksvertretung  und  Behördenorganismus.
  Es  sind  demnach  die  Lehren  vom  Landtage  und  den  Staatsbehörden,
  welche  hier  abgehandelt  werden.

In  Beziehung  auf  die  Rechtsstellung  des  Landtages  steht  SEYDEL  im
Grossen  und  Ganzen  auf  dem  Boden  der  neueren  deutschen  Theorien,  wie