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sie  namentlich  von  H.  ScHuLzE  und  LaBAanD  formulirt  worden  sind,  wenn
auch  hier  im  Einzelnen  manche  feinere  Nuancen  der  herrschenden  Ansichten
hervortreten.  Bemerkenswerth  ist  es,  dass  der  Verfasser  den  Landtag  als
„Staatsorgan  unter  dem  Herrscher“  auffasst,  während  er  doch  principiell  den
Begriff  der  Staatspersönlichkeit  und  damit  den  des  Staatsorgans  verwirft.
Die  Formen  der  Thätigkeit  des  Landtages  zur  Wahrnehmung  seiner  politischen
Rechte  reducirt  er,  theilweise  im  Anschluss  an  LABAND,  auf  vier  Kategorien:
Mitwirkung,  Genehmigung,  Kenntnissnahme  und  Ueberweisung.  Das  Informations-
  und  Petitionsrecht  des  Landtages  werden  für  formelle  Rechte
desselben  im  juristischen  Sinne  erklärt.  Im  Gegensatze  zu  LABanD  wird
auch  dem  Interpellationsrecht  der  Kammermitglieder  ein  juristischer  Charakter
zugeschrieben.

Die  Darstellung  des  Parlamentsrechts  füllt  die  erste  Hälfte  des  Bandes,
in  der  eingehendsten  Weise  die  vielen  Detailfragen  erörternd,  welche  sich
aus  den  Bestimmungen  über  Mitgliedschaft  an  den  Kammern,  die  collegialen
Befugnisse  und  die  Geschäftsordnnng  derselben  ergeben.

Nach  kurzen  Bemerkungen  über  den  Reichstag  wendet  sich  der  Verfasser
  der  Lehre  von  den  Staatsbehörden  zu.  In  dem  einleitenden  Kapitel
wird  das  Wesen  des  ÖOrganisationsrechts  untersucht.  Die  Schaffung  von
Behörden  fällt  nach  ihm  prinzipiell  nicht  in  das  Gebiet  materieller  Gesetzgebung,
  kann  jedoch  durch  die  concrete  Gestaltung  der  Verhältnisse  in
grösserem  oder  geringerem  Umfang  der  formellen  Gesetzgebung  überwiesen
sein.  Das  Richtige  ist  wohl,  dass  die  Schaffung  der  Behörde  selbst  niemals,
die  Zuertheilung  einer  Competenz  an  dieselbe  gegenüber  den  Unterthanen
stets  ein  materielles  Gesetz  ist.  Damit  ist  ein  fester  Boden  für  die  prinzipielle
Abgrenzung  von  freier  und  gesetzlich  gebundener  Thätigkeit  der  Regierung
auf  diesem  Gebiete  gegeben,  während  die  concrete  Grenze  allerdings  durch
die  positive  Gesetzgebung  und  das  Budgetrecht  der  Volksvertretung  gestaltet
  ist.

In  dem  Folgenden  wird  zunächst  die  Institution  des  Staatsrathes  und
sodann  die  Stellung  der  Minister  und  des  Staatsministeriums  Gegenstand  der
Darstellung.  Die  einleitenden  Bemerkungen  über  die  Minister  in  der  constitutionellen
  Monarchie  gehören  zu  dem  Klarsten  und  Besten,  was  über
dieses  vielerörterte  Problem  geschrieben  worden  ist.  In  der  bekannten
Streitfrage,  ob  die  Ministerverantwortlichkeit  eine  disciplinäre  oder  strafrechtliche
  sei,  nimmt  er  eine  vermittelnde  Stellung  ein,  indem  er  beide  Auffassungen
  für  abstract  möglich,  und  im  concreten  Falle  durch  die  Natur  des
jeweiligen  positiven  Rechts  zu  verwirklichend  ansieht.  Für  das  bayerische
Recht  sei  der  disciplinarrechtliche  Gesichtspunkt  ausschliesslich  massgebend.

Auch  die  Kapitel  über  die  Justiz-  und  Verwaltungsbehörden  bieten
dem  Verfasser  vielfach  Gelegenheit  zu  Erörterungen  von  allgemeinem  Interesse.
  Namentlich  seien  die  Bemerkungen  über  das  Wesen  der  Verwaltungsorganisation,
  die  einzelnen  Elemente  der  Verwaltung,  die  Verwaltungsrechtspflege
  und  die  Competenzconflicte  hervorgehoben.  Die  Ausführungen  über
die  beiden  letzten  Punkte  zählen  ihrem  ganzen  Umfange  nach  zu  dem
Besten,  was  über  diese  noch  lange  nicht  genugsam  geklärten  Partien  des
öffentlichen  Rechtes  gesagt  worden  ist.

Man  wird  den  zweiten  Band  des  SeypeL’schen  Werkes  nicht  aus
der  Hand  legen,  ohne  mit  den  lebhaftesten  Erwartungen  der  Fortsetzung