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entgegenzusehen.  Man  wird  gestehen  müssen,  dass  man  durch  das  Studium
des  Werks  viel  gelernt  hat,  ein  Bekenntniss,  das  man  nach  der  Lectüre
mancher  der  jetzt  so  zahlreich  emporspriessenden  Systeme  von  Reichs-  und
Landes-,  von  Staats-  und  Verwaltungsrecht  auszusprechen  nicht  in  der
Lage  ist.  Jellinek.

Zur  Literatur  des  Staatsrechts  der  französischen  Republik.

1.  A.  Barbie.  Precis  du  cours  de  droit  public  et  administratif
Ve.  &amp;d.  Paris,  F.  Pichon  (librairie  Cottillon)  1885.  (pp.  664.)
Anhang:  Esquisse  du  cours  de  droit  administratif  (224  pp.).

2.  J.  B.  Simonet.  Traite  el&amp;mentaire  de  droit  public  et  administretif.
  Paris,  F.  Pichon,  1885  (933  pp.).

3.  A.  Lebon.  Das  Staatsrecht  der  französischen  Republik.  (Handbuch
  des  Öff.  Rechts  d.  Gegenwart  herausg.  v.  Marquardsen).
Freiburg  i.  B.  Akad.  Verlagsbuchhandlung  von  J.  C.B.
Mohr  (P.  Siebeck)  1886.  (172  S.  S.)

Man  kann  sich  bei  aller  Einsicht  in  die  Natur  der  verschiedenen  Grundverhältnisse
  des  Gefühls  aufsteigenden  Neides  nicht  erwehren,  wenn  man  aus
dem  Jammer  der  deutschen  publicistischen  Studien  heraus  den  Blick  auf
den  Gang  derselben  Studien  jenseits  des  Rheines  fallen  lässt.  Das  lebendige
Recht  des  wirklichen  und  wirkenden  Staates  tritt  da  so  selbstbewusst  auf
innerhalb  des  Arbeitsplans  der  akademischen  Jugend,  das  Recht  des  eigenen
Staates  ist  da  so  sehr  nothwendiger  Bestandtheil  der  fachlichen  Ausbildung  eines
Juristen,  wie  etwa  bei  uns  —  die  genaue  Kenntniss  der  Verfassung  des
SERVIUS  TuLLius  in  ihren  feinsten  Verzweigungen.  Frankreichs  Studienreform
steht  auf  einer  sehr  sicheren  Basis;  die  innerhalb  eines  jeden  kräftigen
Volks  lebensberechtigte  Abneigung  gegen  alle  „Ausländerei“,  gegen  alles
Vermischen  und  Verlöschen  des  individuellen  Gepräges  beginnt  hier  seine
Arbeit  nicht  in  dem  Kampfe  gegen  „ausländische“  Schriftzeichen,  nicht  in
einem  vergeblichen  sprachlichen  Reinigungsverfahren  um  jeden  Preis;  die
Wahrung  der  staatlichen  Eigenart  beginnt  hier  vielmehr  mit  der  Erziehung
eines  vom  staatlichen  Bewusstsein  erfüllten  Juristenstandes  ,  der  zwar  zeitweilig
  mit  dem  Staatsganzen  und  seiner  Leitung  in  falsche  Bahnen  geführt,
nie  aber  von  demselben  und  seinen  Zielen  getrennt  gedacht  werden  kann.

Als  das  Minimum  verwaltungsrechtlicher  Kenntnisse  fordert  das  seit
1862  in  Wirksamkeit  bestehende  „Programme  de  l’enseignement  du  droit
administratif  dans  les  facultes  de  droit“  die  von  jedem  Kandidaten  nachzuweisende
  Kenntniss  der  Grundlagen  der  nachfolgenden  Materien:

1°  Notions  generales  et  sommaires  —  sur  l’organisation  et  les  attributions
  de  l’autorit€  administrative,  —  la  hierarchie  de  ses  agents,  —  de
ses  conseils  et  de  ses  juridictions;  —  Les  differentes  natures  de  contributions
publiques,  leur  assiette  et  leur  recouvrement;  Les  cours  d’eau,  leur  curage;
—  Le  reglement  des  usines,  le  drainage  et  les  irrigations;  —  Le  domaine
public,  fluvial  et  maritime;  —  Les  &amp;tablissements  dangereux  et  insalubres.

2°  Notions  approfondies,  —  sur  l’expropriation  pour  cause  d’utilite
publique;  —  La  voirie  et  les  alignements;  —  La  separation  des  pouvoirs

Archiv  für  öffentliches  Recht.  II.  2.  93