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publics  —  judiciaire  —  administratif  —  et  eccelesiastique;  —  Conflits;  —
Appels  comme  d’abus;  —  Mises  en  jugement;  —  Autorisations.

Dazu  kommt  ein  umfassendes  Fragentableau  aus  dem  Gebiete  des  eigentlichen
  Verfassungsrechts,  der  allgemeinen  Staatslehre,  der  Verfassungsgeschichte,
des  Völkerrechts  und  seit  dem  decret  vom  28.  November  1880  auch  noch
des  internationalen  Privat-  und  Strafrechts.  Wir  kommen  damit  zum  Ergebniss,
  dass  der  französische  Jurist  am  Schlusse  seiner  Studien  seine  „amphytheatres“
  umfassender  ausgebildet  und  belehrter  verlässt,  als  unser  einseitig
und  vielfach  an  falscher  Stelle  gelehrter  —  vom  eingepaukten  Juristen  soll
anstandshalber  nicht  die  Rede  sein  —  seine  Hörsäle,  Seminarien,  Konversatorien,
  Repetitorien  u.  s.  w.

Man  wird  uns  dagegen  vielleicht  einwenden,  jener  hat  blanke  Kenntnisse
  —-  dieser  Methode  und  Systematik.  Das  ist  aber  schlechthin  Selbsttäuschung.
  Methode  sowohl  wie  Systematik  setzen  wenigstens  bis  zu  einem
äussersten  Ausmaasse  die  Kenntniss  des  thatsächlichen  Sachverhaltes,  des
positiven  Stoffes  voraus,  der  selbst  wieder  aus  den  Quellen-  oder  für  ein
höheres  Geistesniveau  aus  den  systematischen  Bearbeitungen  unseres  deutschen
Reichsstaats-  oder  preussischen  Landstaatsrechts  gewonnen  werden  kann.
Nun  halte  man  aber  doch  gefälligst  einmal  Umfrage,  wie  viele  unserer  seit
1876  absolvirten  deutschen  Juristen  die  ihren  französischen  Parallelwerken
an  Methode  und  System  weitaus  überlegenen  Werke  von  GERBER,  LABAND,
MEyErR,  H.  ScHuULzE,  ZoRN  u.  a.  —  ich  frage  nicht  zu  Eigen  besitzen  —
aber  auch  nur  ein  einziges  Mal  ernstlich  zum  Gegenstande  eingehender  Studien
  gemacht  haben;  und  man  wird  finden,  dass  die  fremden  Nationen,  wenn
sie  Deutschlands  Universitäten  erforschen,  um  sie  ihrem  heimathlichen
Unterrichtswesen  als  Modell  vorzuhalten,  wenig  Veranlassung  haben,  auch
das  juristische  Studium  in  seiner  zur  Zeit  bestehenden  Form  in  Bausch  und
Bogen  mit  hinüber  zu  nehmen.  Es  wird  vielmehr  an  der  Zeit  sein,  —
Offenheit  thut  endlich  noth  —  dass  wir,  die  wir  so  lange  und  auf  anderen
Gebieten,  die  Gebenden  gewesen  sind,  nun  auch  das  Talent  gewinnen,  unsere
Mängel  zu  erkennen  und  sie  nach  den  erprobten  Mustern  der  Fremde  zu
verbessern,  gleichgiltig  ob  nun  diese  Fremde  Oesterreich,  Frankreich  oder
—  Russland  heisst.  Denn  in  keinem  dieser  genannten  Staaten  ist  der  in
Amt  und  Würden  stehende  Jurist,  der  „Führer  seiner  Volksgenossen“  so
sehr  genöthigt,  seine  unzusammenhängenden  Stücke  staatsrechtlicher,  verwaltungsrechtlicher,
  nationalökonomischer  etc.  Kenntnisse  nachträglich  aus
der  trüben  Quelle  der  Tagesjournalistik  zu  schöpfen,  wie  bei  uns  in  Deutschland.
  Ihre  Erklärung  findet  diese  'Thatsache  darin,  dass  unsere  der  wissenschaftlichen
  Durchdringung  des  Öffentlichen  Rechts  gewidmeten  Werke  dem
deutschen  Studirenden  kaum  dem  Namen  nach  bekannt  sind,  während  Oesterreich,
  Frankreich  und  sogar  Russland  ihre  Studierenden  der  Rechte  nicht
entlassen,  bevor  diese  dort  eine  weitreichende  Vertrautheit  mit  den  Grundlagen
  des  Öffentlichen  Rechts,  an  der  Hand  einiger  gebräuchlicher  Handbücher,
nachgewiesen  haben.

Was  uns  zu  dem  vorstehenden  —  natürlich  nutzlos  —  klagenden  Exkurs
Veranlassung  gab,  war  das  Eintreffen  der  5.  Auflage  von  Bartsıe’s  „Preeis
du  Cours  de  droit  public  et  administratif*,  dessen  Popularität  innerhalb  der
studirenden  Jugend  Frankreichs  wir  kein  deutsches  Beispiel  zur  Seite  zu  setzen
im  Stande  sind.  —  Von  dem  Verfasser  gilt,  was  MonL  vor  drei  Jahrzehnten