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von  ihm  gesagt,  er  ist  im  besten  Sinne  des  Wortes  ein  „Vertheidiger  und
Erklärer  der  bestehenden  Gesetzgebung  und  Uebung“  —  sein  Buch  ein
überaus  tauglicher  Berather  und  Führer  durch  ein  dichtes  Gefüge  von  Grundgesetzen
  und  Detailfragen,  aus  denen  ein  minder  Ortskundiger  kaum  den
Ausweg  finden  kann.  Allerdings  findet  sich  im  Fundament  seiner  Arbeit
mancher  Stein,  der  nach  unserer  Auffassung  kaum  Sicherheit  genug  bietet,
um  ein  grösseres  Gebäude  darauf  zu  errichten,  und  vor  allem  darf  man  nicht
mit  den  Arbeitstraditionen  deutscher  Methodik  und  Systematik  an  alle  Theile
des  Werkes  herantreten.

So  wird  es  uns  schon  vor  allem  schwer  mit  BatgIE  die  Skala  der  üblichen
  staatsbürgerlichen  Grundrechte  zum  Angelpunkte  des  ganzen  Verfassungsrechts
  (droit  public  et  constitutionnel)  zu  machen.  Seine  Darstellung
beginnt  mit  der  Aufzählung  der  „droits  garantis  aux  citoyens“;  sie  reisst
daher  unserer  Auffassung  nach  einen  Bestandtheil,  ein  Resultat  der  verfassungsrechtlichen
  Entwicklung  aus  dem  staatsrechtlichen  Gesammtbilde
heraus,  um  ihm  eine  weit  über  seine  historische  und  praktische  Bedeutung
hinausragende  Werthschätzung  zuzuwenden.  Jedenfalls  ist  die  Qualification
jener  Rechtsverhältnisse  und  selbständigen  Rechtsinstitute  als  „droits  individuels“
  auch  innerhalb  der  französischen  Terminologie  keineswegs  begründet,
besonders  wenn  man  erwägt,  dass  Verfasser  den  Rahmen  der  Grundrechte
—  deren  rechtlicher  Bestand  auf  Grund  der  gegenwärtigen  Verfassungsgesetze
Frankreichs  übrigens  mehr  als  zweifelhaft  erscheint  —  nicht  eben  allzu  eng
spannt.  Das  Stillschweigen  der  jüngsten  Verfassung  über  die  Grundrechte,
eine  Frage,  welche  anlässlich  der  bekannten  Purificirung  des  Richterstandes
von  nicht  geringem  praktischen  Belange  wurde,  verursacht  dem  Verfasser
wenig  Bedenken.

„il  ne  faut  pas  tirer  de  ce  silence  la  conclusion  que  les  droits  individuels
  ne  sont  plus  garantis  par  la  Constitution.  Ce  serait  contraire  &amp;  l’esprit
  de  celle  qui  nous  regit.  Pour  combler  la  lacune  que,  sur  ce  point
laisse  le  silence  des  lois  en  vigueur,  nous  pensons  qu'il  faut  recourir  &amp;  la
Declaration,  qui  est  en  tete  de  la  Constitution  du  3  septembre  1791.“
Auf  Grund  dieses  konstruktiven  Hilfsmittels,  dessen  theoretische  Zulässigkeit
  übrigens  auch  jenseits  der  Vogesen  auf  umständliche  Bedenken  stossen
dürfte,  stellt  Verfasser  dann  als  derartige  Grundfreiheitsrechte  hin:  „L’egalite
  eivile,  —  la  liberte  individuelle,  —  Tinviolabilite  du  domicile  et  celle
de  la  propriete,  —  la  libert€  de  conscience  et  des  cultes;  —  la  liberte  de
la  presse,  —  le  droit  d’association  et  de  reunion,  —  le  droit  de  petition,
—  ]a  gratuit&amp;  de  la  justice,  —  le  droit  pour  tout  citoyen  de  n’etre  juge  que
par  ses  juges  naturels  —  le  vote  de  l’impöt,  —  la  responsabilit&amp;  des  agents
du  pouvoir,  —  la  souverainete  nationale  et  la  söparation  des  pouvoirs,*  um
sodann  jedem  dieser  Rechtsinstitute  eine  knappe,  geschichtlich  nicht  allzu
weit  ausholende  Darstellung  zu  geben.  Im  Anschlusse  daran  werden  die
Gesetze  über  die  Organisation,  Zusammensetzung,  Wahlmodus  der  gesetzgebenden
  Körper  in  Behandlung  genommen,  —  die  Darstellung  wurde  während
  des  Druckes  überholt  durch  das  Gesetz  vom  9.  Dezember  1884  „sur  la
composition  du  Senat  et  sur  les  @lections  des  senateurs,  und  anderseits  durch
die  das  Listenscrutinium  einführende  „Loi  @lectorale“  vom  16.  Juni  1885  —
woran  zum  Schlusse  eine  kurze  Skizze  über  die  Träger  der  Pouvoir  ex6&amp;cutif:
President,  Ministres,  und  Haute  cour  angefügt  wird.  Als  grössten  Vorzug

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