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dieser  Darstellung  des  Verfassungsrechts  werden  wir  zweifellos  deren
Kürze  gelten  lassen  müssen,  sie  umfasst  kaum  44  Seiten,  während  der  ganze
Rest  von  45—641  ausschliesslich  dem  Verwaltungsrecht  gewidmet  ist.
Während  der  erste  kleinere  Theil  die  ganze  Beweglichkeit  und  Unbeständigkeit
  des  französischen  Regierungsmechanismus  abspiegelt,  reflectirt  dieser
zweite  Theil  in  vollem  Ausmaasse  die  erstaunliche  Ruhe  und  Kontinuität,
welche  sich  Frankreichs  Verwaltung  im  Sturme  der  Zeiten  zu  erhalten  gewusst
  hat.

Nur  die  Amts-  und  Armeeorganisation,  denen  Verfasser  mit  gutem
Grunde  sorgfältige  Behandlung  widmet,  zeigen  noch  die  eingreifenden  Veränderungen,
  welche  die  Grundlagen  des  öffentlichen  Rechts  erfahren  haben,
in  den  meisten  anderen  Partien  des  lehrreichen  Buches  treffen  wir  auf  befestigte
Formen  und  durch  langen  staatlichen  Gebrauch  bestimmt  abgegrenzte  Rechtseinrichtungen,
  welche  allen  Angehörigen  des  französischen  Juristenstandes
als  durchaus  geläufige  Münze  gelten.  Alle  diese  Kapitel  über  Personnes
morales,  über  das  „staatliche  Sachenrecht“,  über  das  complicirte  System  der
Staats-,  Departement-  und  Kommunalsteuern,  geben  in  leicht  übersichtlicher
Gruppirung  reichen  Gesetzesstoff  und  das  bedeutungsvolle  Judicatenmaterial
des  um  die  Präcision  und  wissenschaftliche  Vertiefung  der  französischen
Verwaltungsentscheidungen  hochverdienten  Conseil  d’Etat.  Die  uns  Deutschen
auffällige  geringe  Berücksichtigung  der  nationalen  und  völlige  Ausserachtlassung
  der  fremdländischen  Literatur  dürfte  dem  Buche  in  den  Kreisen,  für
welche  es  berechnet  ist,  als  Mangel  kaum  auf's  Kerbholz  gesetzt  werden.
Es  ist  dazu  bestimmt,  mit  seinem  grossen  positivrechtlichen  Lehrgehalte  die
studirende  Jugend  Frankreichs  über  die  Grundfragen  des  öffentlichen  Rechts
zu  orientiren,  sie  in  einem  der  Ausführlichkeit  der  privatrechtlichen  Studien
angemessenen  Umfange,  in  den  Gedankengang  der  zweiten  grossen  Rechtsmaterie
  einzuweihen,  ohne  deren  Kenntniss  der  Einzelne  weder  zum  guten
‚Juristen  noch  zu  dem  seiner  Rechte  und  Pflichten  klarbewussten  Staatsbürger
  werden  kann.

In  ziemlich  gleichlaufender  Systematik  bewegt  sich  die  in  der  Ueberschrift
  dieser  Zeilen  an  zweiter  Stelle  genannte  Arbeit  eines  fachkundigen
Praktikers.  Ohne  grossen  Ballast  principieller  Bedenken  gruppirt  er  ein
reiches  Material  von  Gesetzesbestimmungen  und  Judicaten  um  die  schärfst
entwickelten  verfassungs-  und  verwaltungsrechtlichen  Einrichtungen  Frankreichs
  und  gewährt  denselben  so  eine  Anschaulichkeit,  die  ihnen  auf  dem  blos
rhetorischen  Wege  anderer  Darstellungen  nur  selten  zu  theil  geworden.
SIMonET's  Buch  ist  in  der  That  ein  ungemein  lehrreicher  Führer,  der  uns
bei  jedem  Objekte  alles  zeigt  und  alles  sagt,  was  von  demselben  zu  sagen  ist
und  der  uns  auch  auf  Erscheinungen  und  .Verhältnisse  verwandter  Art  aufmerksam
  zu  machen,  nicht  versäumt.  Wer  sich  über  die  mangelnde  Fundirung
  der  allgemeinen  Grundsätze  hinweghilft,  wird,  um  ein  Beispiel  aufzuführen,
  in  dem  der  Pouvoir  legislatif  gewidmeten  Titel  (III)  über  die  Vertheilung
  des  Wahlrechts,  über  den  richterlichen  und  verwaltungsrechtlichen
Schutz  dieses  staatsbürgerlichen  Rechts,  über  seinen  stellenweisen  Zusammenhang
  mit  dem  Steuerwesen,  der  Communalverfassung  etc.  wichtige,  immer
im  Gebiete  des  juristisch  Relevanten  liegende  Aufklärungen  empfangen.  In
Ansehung  der  Corporationsrechte  der  Kammern,  ihres  inneren  Verbandsrechts,
der  für  den  Gesetzgebungsact  rechtlich  wichtigen  Berathungs-  und  Entschei-