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dungspraxis  werden  wir  allerdings  nirgends,  trotz  der  vom  Verfasser  aufgewendeten
  Sorgfalt,  der  um  vieles  tiefer  greifenden  Quellenarbeiten  von
PoupraA  und  PIERRE  entrathen  können.  Die  gesammte  Provincial-  und
Communalorganisation,  die  Zuständigkeit  und  Abstufung  der  verschiedenen
Aemter,  die  innere  Einrichtung  der  einzelnen  Stellen,  deren  Vertheilung  über
das  ganze  Staatsgebiet,  die  Organe  der  Verwaltungsrechtspflege  in  ihrer
amtlichen  Gliederung  zeigt  uns  SIMoXET  mit  leicht  anfechtbarer  Systematik,
theils  innerhalb  des  eigentlichen  droit  politique  et  constitutionnel  (Titre  VI),
theils  im  eigentlichen  droit  administratif,  welches  die  volle  Sachkenntniss
des  Autors  bezeugt.  Die  Arbeit  besticht  hier  durch  grosse  Uebersichtlichkeit
und  Ausführlichkeit,  ohne  dass  die  Darstellung  sich  in  Ueberflüssigkeiten
verlöre  oder  schwerfällig  würde.  Dabei  ist  zu  betonen,  dass  nicht  etwa  nur
das  Formelle  und  die  mehr  zufälligen  äusseren  Bestimmungen  erörtert  sind,
sondern  auch  die  allgemeinen  Grundsätze  über  Verwaltung  überhaupt,  über
deren  Hauptzweige,  Selbstverwaltung,  Communalwirksamkeit  engerer  und
weiterer  Verbände,  das  Verhältniss  der  verschiedenen  Behörden  zu  einander
wird  so  erörtert,  wie  das  positive  französische  Recht  alle  diese  Fragen  auffasst
  und  entscheidet.

Es  ist  namentlich  für  die  Fälle  und  Bedürfnisse  der  Praxis  eine  wahre
Fundgrube  von  Thatsachen  und  Praejudicien,  und  auch  die  rechtsgeschichtlichen
  Abrisse  über  die  Entwickelung  der  einzelnen  Einrichtungen  vor  und
nach  der  Revolution  sind  lehrreich  ohne  Pedanterie,  orientirend  durch  die
Berücksichtigung  des  Wesentlichen.  Wir  würden  an  dieser  Stelle  nicht
zögern  an  vielen  Punkten  dieser  Arbeit  den  Vorzug  vor  der  erstgenannten
zu  geben,  wüssten  wir  nicht,  dass  beide  doch  wesentlich  verschiedenen
Zwecken  zu  dienen  berufen  sind,  und  diese  daher  nur  auf  methodologisch
verschiedenen  Wegen  erreichen  konnten.

Im  Anschlusse  an  die  beiden  vorstehenden,  der  französischen  Literatur
angehörigen  Werke  sei  hier  endlich  auch  einer  in  deutscher  Sprache  erschienenen
  Arbeit  gedacht,  welche  das  seit  langem  fühlbar  gewordene  Fehlen
eines  deutschen  Lehrbuches  des  Staatsrechts  Frankreichs  in  überaus
zufriedenstellender  Weise  aufhebt.  Innerhalb  des  gross  angelegten  und  mit
rühmlicher  Energie  durchgeführten  MARQUARDsEN  schen  Werkes  wird  hier
der  Gesetzesstoff  des  neuen  französischen  Öffentlichen  Rechts  zum  ersten  Male
in  einer  Systematik  untergebracht,  die  der  Erkenntniss  und  Beherrschung  jenes
Stoffes  nur  förderlich  ist.  Dank  dem  Umstande,  dass  die  einschlägigen
Werke  französischer  Fachgenossen  bei  ihrer  Verbreitung  in  Deutschland  auf
sprachliche  Hindernisse  so  gut  wie  nirgends  stossen,  wir  daher  bei  Verwerthung
  der  Arbeiten  der  Rossı,  VuUATRmN,  BATBIE,  Ducroca,  LAFERRIERE  etc.
nicht  erst  warten  müssen,  bis  diese  auf  dem  Wege  umständlicher  Uebersetzungen
  unserem  wissenschaftlichen  Apparate  einverleibt  wurden,  —  hat
sich  seıt  langem  keine  geeignete  Hand  zu  einer  umfassenden  Bearbeitung  des
Staatsrechts  der  benachbarten  grossen  Culturnation  bereit  gefunden.  Und
doch  zeigt  gerade  das  vorliegende,  offenbar  aus  einer  Verbindung  französischer
  und  deutscher  Gestaltungskraft  hervorgegangene  Werk,  dass  es  der
Geist  ist,  der  sich  den  Körper  schafft,  dass  derselbe  Stoff  in  verschiedenen
Händen  zu  grundverschiedenen  Gebilden  werden  kann.  Die  Arbeit  Lesons,
wie  sie  innerhalb  des  im  Ganzen  bewährten  Grundrisses  der  Monographien
des  Handbuches  vorliegt,  ist  in  der  That  ein  gutes,  klares  Werk  über  das