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Staatsrecht  der  Republik;  keineswegs  die  mechanische  Verbindung  loser
Gesetzesmaterien,  sondern  eine  Durchdringung  und  Bewältigung  derselben,
um  deren  principiellen  Gehalt  in  wissenschaftlicher  Kürze  zur  Darstellung
zu  bringen.

Angesichts  des  grossen  Wechsels  der  constitutionellen  Formen  und
Einrichtungen  Frankreichs  war  es  natürlich  weder  die  Aufgabe  noch  die
Absicht  des  Verfassers  aus  jeder  einzelnen  Erscheinung  Grundsätze  allgemeiner
  Natur  abzuleiten,  aus  denselben  wie  aus  Vordersätzen  Folgerungen  zu
ziehen;  er  begnügt  sich  nach  einer  umständlichen,  in  den  Einzelheiten  freilich
nicht  unanfechtbaren  historischen  Einleitung  die  allgemeinen  juristischen  Merkmale
  des  französischen  Staates  und  seiner  gegenwärtigen  Verfassung  möglichst
scharf  herauszuarbeiten.  Er  findet  hierbei  den  Kernpunkt  des  französischen
Gemeinwesens  gelegen  in  dem  ihm  eigenthümlichen  strengen  Ausschluss  aller
föderalistischen  Bestandtheile.  Der  centralistische  Grundcharakter  kehrt  nach
seinem  Eingeständniss  in  allen  Verfassungen  wieder,  welche  dort  nach  und
nach  zur  Geltung  kamen.  „Niemals  findet  sich  in  Frankreichs  Gesetzen  auch
nur  eine  Spur  von  Föderalismus.  Die  Centralgewalt,  ob  unbeschränkt  oder
repräsentativ,  war  hier  immer  allmächtig;  niemals  war  sie  der  Ausfluss
örtlicher  Gewalten,  welche  vielmehr  immer  aus  jener  hervorgehen.  Ihre
Zuständigkeit  wird  stets  nur  durch  ihre  eigene  Zulassung  beschränkt,  es  gibt
keine  ihr  unterstehenden  selbständigen  Körperschaften  vorbehaltenen  Rechte,
und  wenn  sie  die  Zuständigkeit  der  Localgewalten  erweitert,
so  ist  dies  ein  freiwilliger  Act,  den  sie  ebenso  frei  wieder  zurücknehmen
  kann.“  (20  S.)  Diese  überaus  klare  Charakterisirung  der
französischen  Staatsidee  wird  kaum  auf  begründeten  Widerspruch  stossen
können.  Wenn  aber  der  scharfsinnige  Verfasser  gleichwol  die  Organisatidn
der  repräsentativen  Republik  mit  ihrem  zweifelhalften  System  der  Gewaltentheilung,
  mit  ihrem  —  vom  Fall  des  Hochverraths  abgesehen  —
unverantwortlichen  Staatsoberhaupt  u.  s.  w.  als  „unbestrittenermaassen  auf
dem  Grundsatze  der  Volkssouveränetät  beruhend“  erklärt,  so  findet  dieser
handgreifliche  Widerspruch  seine  Lösung  nur  eben  in  dem  Umstande,
dass  innerhalb  eines  jeden  Volkslebens  einzelne  Formeln  und  Cliches  bis  zu
den  Höhen  emporgetragen  werden,  auf  denen  nur  die  wahrhaften  Heiligthümer
  des  nationalen  Lebens  ihr  vor  profaner  Kritik  geschütztes  Dasein
führen  sollten.  Der  möglichst  uncontrollirte  Gebrauch  des  auf  seinen  juristischen
Wahrheitsgehalt  möglichst  wenig  geprüften  Wortes:  „Volkssouveränetät“
ist  nun  einmal  seitens  der  beweglichen  Culturnation  jenseits  der  Vogesen
recipirt  —  und  es  scheint,  dass  sich  auch  klarstdenkende  Köpfe,  die  sonst
nicht  Anstand  nehmen,  ihrer  freien  Meinung  zuweilen  scharfen  Ausdruck  zu
geben,  von  der  Zauberkraft  jener  populären  Formeln  nicht  völlig  freizuhalten
  vermögen.  Principielle  Einwände  der  erhobenen  Art  ändern  natürlich
  nichts  an  unserer  Werthschätzung  der  Arbeit,  die  in  allen  ihren  Theilen
belehrend  und  anregend,  die  rechtsvergleichenden  Kenntnisse  ihres  Autors
fast  allzu  discret  durchschimmern  lässt.  Die  Ausführungen  über  die  Quellen
des  französischen  Rechts  ($  4  $  13  fg.),  die  Gewährleistung  und  Suspension
der  bürgerlichen  Rechte  ($  8),  über  civil-  und  strafrechtliche  Verantwortlichkeit
  der  Minister,  die  nach  dem  jüngsten  Gesetzesstande  gegebene
Darstellung  des  französischen  Gemeinderechts  (88  58—62)  werden  auch  Demjenigen
  zahlreiche  Nova  in  anziehender  Form  darbieten,  der  der  staatsrecht-