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lichen  Entwickelung  Frankreichs  in  den  Einzelzügen  mit  regem  Interesse  zu
folgen  pflegt.  —  Alles  in  Allem  bietet  das  Buch  bei  grosser  Sorgfalt  für  die
Anführung  des  positiven  Gesetzesmaterials:  ein  sicheres  und  verständiges
Urtheil,  Freimuth  in  der  kritischen  Besprechung  von  Lücken  und  Fehlern
aber  auch  prunklose  Freude  an  dem  Guten  seines  vaterländischen  Rechts.
toerk.

L.  de  Neumann,  El&amp;ments  |du  droit  des  gens  moderne.  Trad.  par:
A.  de  Riedmatten.  —  Paris  1886.  Rousseau.

Der  breite  Raum,  welcher  dem  Studium  des  Völkerrechts  innerhalb  des
Lehrplans  der  französischen  Rechtsfakultäten  eingeräumt  ist,  lässt  dort  die
Zahl  der  Bücher  immer  mehr  anwachsen,  die  den  gesammten  Lehrstoff  der
Disciplin  in  möglichst  knapper  Fassung  den  Studirenden  an  die  Hand  geben
sollen.  v.  NEUMANN’s  Grundriss,  welcher  diesem  Zwecke  jedenfalls  in  vornehmerem
  Maasse  entspricht,  als  die  an  manchen  deutschen  Universitäten
gebräuchlichen  QUuARITScH,  SCHMIDT  etc.,  ist  nun  von  dem  gewandten  Uebersetzer
  BLUNTScHLI’s  in’s  Französische  übertragen  worden.  Zahlreiche  Noten
aus  dem  Gebiete  der  Quellen  und  der  Literatur,  die  freilich  nicht  immer
aus  erster  Quelle  geschöpft  wurden,  machen  das  Buch  zwar  zu  einem  nützlichen,
  machen  aber  doch  auch  die  Frage  nicht  unnütz,  ob  die  französische
literarische  Produktion  thatsächlich  noch  solcher  Uebertragungen  bedarf?  Die
Antwort  auf  diese  Frage  gestattet  einen  Rückschluss,  nicht  etwa  auf  die
Verbreitung  deutscher  Sprachkenntnisse  in  den  studirenden,  sondern  auf
die  Verbreitung  conciser  und  systematischer  Darstellungskraft  in  den  literarisch
  producirenden  Kreisen.  St.