Das  Referendum  im  schweizerischen  Staatsrecht.

Von

Professor  Dr.  HıLTy  in  Bern.

II.

Die  Einführung  des  Referendums  in  das  Eidgenössische
Bundesstaatsrecht,  welche  durch  die  Artikel  89  und  90  der
jetzt  geltenden  Bundesverfassung  vom  29.  Mai  1874  erfolgte,  ist
der  Punkt,  welcher  diese  Verfassung  am  meisten  von  derjenigen
vom  12.  September  1848  unterscheidet,  die  ihr  voranging.

Ohne  diesen  einen  Punkt  würde  die  Bundesrevision  von  1874
lediglich  die  Bedeutung  einer  Partialrevision  haben,  wodurch  eine
grosse  Anzahl  von  Artikeln  der  Verfassung  gar  nicht  berührt
wurde  und  namentlich  ihr  Grundcharakter,  derjenige  einer  sehr
gemässigten,  repräsentativen  Demokratie,  der  gleiche
geblieben  wäre.

Mit  diesen  Artikeln  ist  eine  solche  Bezeichnung  nicht  mehr
möglich  und  sie  befinden  sich  in  der  That  zuweilen  in  einem
bemerkbaren  Widerspruche  mit  den  stehen  gebliebenen  Verfassungsbestimmungen.


Diese  sogenannten  „Referendums-Artikel*  lauten  wie  folgt:

„Art.  89:  Für  Bundesgesetze  und  Bundesbeschlüsse  ist
die  Zustimmung  beider  Räthe  erforderlich.

Bundesgesetze,  sowie  allgemein  verbindliche  Bundesbeschlüsse,
  die  nicht  dringlicher  Natur  sind,  sollen  überdies
dem  Volke  zur  Annahme  oder  Verwerfung  vorgelegt  werden,
wenn  es  von  30  000  stimmberechtigten  Schweizerbürgern,  oder
von  acht  Cantonen  verlangt  wird.