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Art.  90:  Die  Bundesgesetzgebung  wird  bezüglich  der
Formen  und  Fristen  der  Volksabstimmung  das  Erforderliche
festsetzen.“

Das  Bundesgesetz,  welches  in  diesem  letzteren  Artikel
vorausgesehen  ist,  wurde  in  der  Ersten  auf  die  Verfassungsannahme
folgenden  Sitzung  der  Eidg.  Räthe  vorgelegt  und,  ohne  dass
ein  Referendumsbegehren  dagegen  erfolgt  wäre,  angenommen.

Es  datirt  vom  17.  Juni  1874  und  bestimmt  des  Näheren
folgendes:

1)  Zu  entscheiden  ob  ein  Bundesbeschluss  als  nicht  „allgemein
verbindlich“  anzusehen,  oder  als  „dringlich“  zu  behandeln  sei,  ist
beides  Sache  der  Bundesversammlung  und  es  soll  dieselbe  diesen
Entscheid  dem  betreffenden  Beschlusse  jedesmal  ausdrücklich  beifügen.
  Die  Praxis  hat  sich  seither  so  gestaltet,  dass  umgekehrt  jedem
Bundesgesetze,  und  jedem  Bundesbeschluss,  den  man  als  allgemein
verbindlich  ansieht  *?),  am  Schlusse  eine  sogenannte  Referendums-Clausel
  als  letzter  Artikel  angefügt  wird,  welcher  nun  usuell
folgendermassen  lautet:

Schlussartikel.e  „Der  Bundesrath  ist  beauftragt  auf  Grundlage
  der  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  vom  17.  Brachmonat
1874,  betreffend  die  Volksabstimmung  über  Bundesgesetze  und
Bundesbeschlüsse  die  Bekanntmachung  dieses  Bundesgesetzes
(Bundesbeschlusses)  zu  veranstalten  und  den  Beginn  der  Wirksamkeit
  desselben  festzusetzen“.  Der  Bundesrath  publizirt  in
Folge  dessen  den  betreffenden  Erlass  in  dem  officiellen  Bundesblatte
  und  stellt  auch  den  Cantonen  noch  eine  Anzahl  von  besonderen
  Abdrücken  zu.  Ist  die  Referendumsfrist  unbenützt  ver- 



 

2)  Ein  Bundesgesetz  ist  immer  allgemein  verbindlich.  Der  Zwischensatz
  in  Art.  89  der  Bundesverfassung,  „die  nicht  dringlicher  Natur  sind“,
bezieht  sich  nicht  mit  auf  die  Bundesgesetze  zurück,  die  also  niemals  dringlich
  erklärt  werden  können,  sondern  nur  auf  die  Beschlüsse.  Der  französische
Text  der  Verfassung,  der  viel  klarer  lautet,  als  der  deutsche,  lässt  darüber
keinen  Zweifel  zu.  Er  sagt:  „les  lois  federales  sont  soumises  &amp;  l’adoption  ou
au  rejet  du  peuple,  si  la  demande  en  est  faite  par  30000  eitoyens  actifs  ou
par  8  cantons,  Il  en  est  de  m&amp;me  des  arretes  federaux  qui  sont  d’une  portee
generale  et  qui  n’ont  pas  un  caractere  d’urgence“.  Gleichzeitig  ist  hier
der  deutsche  Ausdruck  „allgemein  verbindlich“  etwas  anders  wiedergegeben,
ob  auch  besser,  mag  zweifelbaft  bleiben.