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strichen,  oder  nur  von  einer  nicht  hinreichenden  Anzahl  von
gültigen  Volks-  oder  Cantonsstimmem  benutzt  worden,  so  beschliesst
der  Bundesrath  die  Aufnahme  des  nunmehr  rechtskräftig  gewordenen
  Erlasses  in  die  amtliche  Gesetzessammlung,  was  ebenfalls
  im  Bundesblatte  constatirt  wird.  Beschlüsse  hingegen,  welche
von  der  Bundesversammlung  als  nicht  allgemein  verbindlich  angesehen
  werden,  ermangeln  der  Referendums-Olausel  am  Schlusse
und  werden  in  wichtigeren  Fällen  ohne  Weiteres  in  der  Gresetzessammlung
  publizirt.  Beschlüsse,  welche  als  dringlich  erklärt  und
hiedurch  ausnahmsweise  dem  Referendum  entzogen  werden,
dem  sie  an  und  für  sich  anheimfallen  würden,  werden  mit  der
entsprechenden  ÜOlausel  am  Schlusse  versehen  und  in  dieser
Weise  im  Bundesblatt  veröffentlicht  und  in  die  Gesetzessammlung
aufgenommen.

In  dieser  wichtigen  Ausführungs-  Bestimmung  bleibt  noch
Manches  unklar  und  ist  durch  die  seitherige  Praxis  nicht  hinreichend
  festgestellt  worden.  Zunächst  ist  der  Unterschied  zwischen
einem  Bundesgesetze,  das  stets  einem  Referendumsbegehren  unterliegt
  und  einem  Bundesbeschluss,  welcher  auf  zwei  Wegen  demselben
  durch  die  Bundesversammlung  entzogen  werden  kann,  —
entweder  durch  Nichtaufnahme  der  Referendumsclausel,  indem  man
ihn  dadurch  als  nicht  allgemein  verbindlich  erklärt,  oder  durch
die  beigefügte  Dringlichkeitserklärung  —  nirgends  verfassungsoder
  gesetzmässig  festgestellt‘).  Die  Bundesversammlung  hat
in  Folge  dessen  die  Macht  in  den  Händen,  die  Ausübung  dieses
Rechts  sehr  wirksam  zu  beschränken,  ohne  dass  hiegegen  irgend
eine  Berufung  stattfinden  kann,  indem  nach  den  Bestimmungen
des  Art.  113  der  Bundesverfassung  „die  von  der  Bundesversammlung
  erlassenen  Gesetze  und  allgemein  verbindlichen
Beschlüsse,  sowie  die  von  ihr  genehmigten  Staatsverträge  für
das  Bundesgericht  massgebend“  sind®*).  Die  Bundesversammlung

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63)  Einzelne  Cantone  haben  nachträglich  in  ihren  Referendumsartikeln
versucht,  die  Gesetze  einigermassen  näher  zu  definiren.  Vgl.  pag.  251.

64)  Darin  unterscheidet  sich  die  schweizerische  Verfassung  sehr  wesentlich
  von  der  americanischen,  die  ihr  in  einigen  Beziehungen  im  Jahre  1848
als  Vorbild  diente.  Kein  durch  die  Bundesversammlung  erlassenes  Gesetz,
oder  Decret  und  kein  von  ihr  ratifizirter  Staatsvertrag  kann  von  irgend  einem