—  370  —

kann  also  einen  Gegenstand,  der  sich  zu  gesetzlicher  Regelung
eignet,  in  die  Form  eines  blossen  Beschlusses  kleiden  und  sie
kann  jeden  Beschluss  entweder  als  nicht  allgemein  verbindlich
behandeln,  oder  als  dringlich  erklären.

Was  unter  „allgemein  verbindlich“,  oder  französisch  unter:
„port6e  generale“  zu  verstehen  sei,  ist  nicht  genügend  klar.  Ausgeschlossen
  von  dem  Referendum  wollten  offenbar  administrative
Recursentscheidungen  werden,  welche  nach  der  Bundesverfassung,
(in  Ermanglung  eines  eidgenössischen  Verwaltungsgerichtshofes),
zunächst  dem  Bundesrathe  und  in  zweiter  Instanz  der  Bundesversammlung
  zum  Entscheide  obliegen.  Diesen  Behörden  fällt
überhaupt  nach  den  Bestimmungen  des  okeitirten  Artikels  113
der  B.-Verf.  und  Art.  59  der  bundesgerichtlichen  Organisation
der  Schutz  einer  ganzen  Reihe  von  wichtigsten  individuellen
Rechten  zu®).  Solche  Entscheidungen,  die  zwar  eine  sehr
grosse  „portee  generale*  haben  könnten,  sollen  offenbar  nicht
noch  dem  Referendum  unterstellt  werden  können.  Weniger  klar
ist  dies  in  vielen  anderen  Fällen.  Namentlich  wurde  wiederholt
schon  bezweifelt,  ob  blosse  Finanzdecrete,  vorzüglich  also  die  sehr
häufig  vorkommenden  Unterstützungen  des  Bundes  an  Wasserund
  Strassenbauten,  s.  Z.  auch  die  Subvention  desselben  an  die

 

Gerichte  des  Landes  als  verfassungswidrig  angefochten  werden,  auch  wenn
diese  Thatsache  zur  Evidenz  vorläge.

65)  Beschwerden  über  Beeinträchtigung  der  Handels-  und  Gewerbefreiheit,
  der  Niederlassung,  der  Glaubens-  und  Gewissensfreiheit,  ferner  Streitfragen
des  Schulwesens,  des  Civilstands-  u.  Eherechts,  der  Begräbnissplätze,  der  cantonalen
  Wahlen  u.  Abstimmungen,  der  noch  bestehenden  cantonalen  Verbrauchssteuern,
  Jagd,  Vogelschutz,  Fischerei,  weiter  die  Controle  der  wissenschaftlichen
Berufsarten,  der  Fabriken,  Auswanderungsagenturen  und  Versicherungsanstalten,
  der  Banknotenausgabe,  des  Maasses  und  Gewichts,  der  gemeingefährlichen
  Epidemien  und  Viehseuchen,  und  ferner  eine  Reihe  von  Verhältnissen,
  die  aus  Staatsverträgen  mit  dem  Auslande  sich  ergeben,  gehören
zu  diesen  sogenannten  „Administrativ-Streitigkeiten“,  die  nicht  gerichtlicher
Natur  sind  und  in  letzter  Linie  bis  vor  die  Bundesversammlung  gezogen
werden  können.  Es  ist  übrigens  gegenwärtig  ein  Gesetz  in  Vorbereitung,
welches  darin  wahrscheinlich  eine  erhebliche  Aenderung  eintreten  lassen  wird
und  es  fehlt  nicht  an  Stimmen,  welche  diese  ganze  weitläufige  Administrativjustiz
  dem  Bundesrathe  und  der  Bundesversammlung  gänzlich  entziehen
wollen.