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Gotthardunternehmung,  dem  Referendum  unterliegen.  Die  Gegner
desselben  beriefen  sich  dabei  stets  darauf,  dass  bei  den  Discussionen,
welche  zu  der  Herstellung  der  betreffenden  Verfassungsartikel
führten,  ein  sogenanntes  „Finanzreferendum“,  wie  es  einzelne  Oantone
  ausdrücklich  besitzen,  wornach  also  alle  Ausgaben  von  einem
grösseren  Betrage  der  Volksabstimmung  unterliegen,  abgelehnt
worden  sei.  Diese  Ansicht  drang  jedoch  bei  Anlass  der  grossen
Debatte  über  die  Gotthardsubvention  im  August  1878  nicht
durch  und  es  ist  demnach  anzunehmen,  dass  solche  Beschlüsse
dringlich  erklärt  werden  müssten,  wenn  man  sie  unter  allen  Umständen
  dem  Referendum  entziehen  will).  Dagegen  wird  das
gesammte  jährliche  Budget  der  Eidgenossenschaft,  das  auch  ein
Bundesbeschluss  und  sicherlich  allgemein  verbindlich  und  von
einer  „port&amp;e  generale“  ist,  auch  ohne  Dringlichkeitserklärung
dennoch  nicht  dem  Referendum  unterstellt”),  während  umgekehrt
im  Jahre  1884  gegen  die  Anstellung  eines  Eidg.  Justizsecretärs
für  Gesetzgebung  und  gegen  den  Beschluss  der  Gesandtschaft  in
Washington  Kanzleikosten  zu  vergüten  das  Referendum  ergriffen
und  mit  verwerfendem  Resultate  durchgeführt  worden  ist.

Von  der  Dringlichkeitserklärung,  welche  der  Bundesversammlung
  zweifellos  in  jedem  Falle  zu  Gebote  steht,  wo  es

66)  Dieses  „Finanzreferendum“,  das  in  der  Eidgenossenschaft  nicht  bestehen
  soll,  spukt  in  den  Discussionen  der  Eidgenössischen  Räthe  von  Zeit
zu  Zeit  immer  neu,  wesentlich  desshalb,  weil  viele  Cantone  eine  solche
besondere  Bestimmung  haben,  wonach  grössere  Finanzdecrete  dem  Volke
zur  Abstimmung  obligatorisch  vorzulegen  sind.  Das  existirt  unzweifelhaft
  im  Eidgenössischen  Staatsrecht  nicht  und  wurde  auch  nicht  gewollt.
Dagegen  unterliegt  jeder  allgemein  verbindliche  Beschluss,  der  nicht  dringlich
  erklärt  wird,  dem  eidgenössischen,  facultativ  ausgeübten,  Referendum.

7)  Auf  diese  Weise  werden  nun  die  Gränzbefestigungen  der  Eidgenossenschaft
  mittelst  jährlicher  Budgetposten  ausgeführt,  während  ein  allgemeiner
  Beschluss,  Festungswerke  zu  errichten,  ja  selbst  ein  specieller  Beschluss
solche  an  einem  bestimmten  Punkte  auszuführen,  ohne  die  Dringlichkeit,  die
man  vielleicht  in  einem  solchen  Falle  lieber  nicht  ausspricht,  dem  Referendum
unterläge.  Die  Cantone  haben  gewöhnlich  über  dieses  sogenannte  „Finanzreferendum“,
  das  viel  Verwirrung  anrichtetundein  ganz  überflüssiger
Begriff  ist,  besondere  Bestimmungen,  einzelne  nehmen  das  ordentliche  Budget
ausdrücklich  davon  aus,  (vgl.  pag.  253)  meistens  aber  wird  dies  für  selbstverständlich
  angesehen,