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sich  nicht  um  ein  Gesetz  handelt,  wird  factisch  selten  Gebrauch
gemacht,  und  es  herrscht  darüber  auch  keine  constante  Praxis  °°),
In  der  That  hatte  die  Verfassung  damit  auch  nur  wichtigste  Fälle,
die  keinen  Aufschub  erleiden  können,  wie  Krieg  und  Frieden,
ferner  wesentliche  Beschlüsse  über  auswärtige  Politik  überhaupt,
dringende  Zollmassnahmen,  die  weder  Verzögerung  noch  lange
Discussion  gestatten,  und  dergleichen  im  Auge.

Ob  Staatsverträge  mit  dem  Auslande  dem  Referendum
anheimfallen,  wenn  sie  nicht  ausdrücklich  dringlich  erklärt  werden,
oder  ob  sie  schon  der  Natur  der  Sache  und  dem  stricten  Wortlaut
der  Bundesverfassung  gemäss  demselben  entzogen  seien,  darüber  ist
ebenfalls  keine  vollständige  Klarheit  vorhanden.  Richtig  ist,  dass
der  Artikel  89  der  Bundesverfassung  sie  nicht  neben  den  Bundesgesetzen
  und  Bundesbeschlüssen  nennt  und  dass  auch  die  bisherige
Uebung  und  die  diplomatische  Praxis  überhaupt  dagegen  spricht  °°).

 

68)  In  verschiedenen  Fällen,  die  vorkamen  und  ganz  gleichartiger  Natur
waren  (Ankauf  von  Waffenplätzen,  Ankauf  des  Inselspitals  in  Bern  zu
Zwecken  der  eidgenössischen  Administration,  Unterstützung  der  Cantone
Zürich  und  Aargau  in  der  Liquidation  der  sogenannten  Nationalbahn),  wurde
die  Frage  discutirt  und  bald  die  Clausel  beigefügt,  bald  auch  nicht  ohne
desshalb  die  Referendumsclausel  anzuwenden.  Es  wurde  sogar  schon  (bei
der  Discussion  über  die  Unterstützung  in  Sachen  der  Nationalbahn)  behauptet,
es  könne  etwas  dringlich  erklärt  werden,  was  nicht  „allgemein  verbindlicher
Natur“  sei  und  die  Dringlichkeitserklärung  präjudicire  der  anderen  Frage
nicht,  was  wir  nicht  glauben.  Eine  grosse  Debatte  über  diesen  Gegenstand
fand  im  Nationalrath  am  20.  Dezember  1884  statt.  Bei  der  Gotthardsubvention
  1878  hingegen  wurde,  ebenfalls  nach  langer  Discussion  die  Referendums-,
  nicht  die  Dringlichkeitsclausel,  beigefügt,  aber  unter  weiter  unten
folgenden  Verumständungen.

0)  Dagegen  nennt  der  Art.  85  der  Bundesverfassung  die  Staatsverträge
unter  den  Gegenständen  „die  in  den  Geschäftskreis  beider  Räthe  fallen“.  Auch
die  Discussion  bei  der  ersten  Revisionsdebatte  im  Jahre  1882  spricht  sich
negativ  aus.  Der  Führer  der  demokratischen  Partei,  der  verstorbene  Bundesrath
  SCHERER  äusserte  sich  damals  folgendermaassen  :  „Was  wir  erstreben,  ist
die  Theilnahme  des  Volkes  an  der  Gesetzgebung,  aber  nicht  dessen  Theilnahme
  an  der  Regierung!  Die  Regierung  soll  über  Staatsverträge,
politische  Acte  und  Finanzfragen  souverän  entscheiden“.  So  bedenklich
  im  Einzelnen  diese  Ansicht  gefunden  werden  könnte,  in  Bezug  auf
Staatsverträge  lässt  sie  über  die  damalige  Absicht  keinen  Zweifel  zu.

Die  Gotthardsubvention  von  1878  bildet  kein  Argument  dagegen,  da