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Der  Ratificationsbeschluss  der  Bundesversammlung  wird  daher  in
solchen  Fällen  weder  mit  der  Referendums-,  noch  mit  der  Dringlichkeitsclausel
  versehen.  Dagegen  fand  in  der  alten  Zeit  diese
Anschauung  keineswegs  statt  und  wurden  im  Gegentheil  gerade
vorzugsweise  solche  äussere  Angelegenheiten,  wie  oben  gezeigt
worden  ist,  dem  Volke  zur  Abstimmung  vorgelegt.  Ebenso
würde  es  nach  dem  Staatsrecht  der  Cantone,  die  das  Referendum
dermalen  besitzen,  im  Zweifel  nicht  ausgeschlossen  sein,  dass  dasselbe
  auf  ihre  Concordate  unter  sich,  die  nichts  anderes  als  Staatsverträge
  sind,  sowohl  bei  Eingehung  derselben  als  bei  Rücktritt
von  solchen,  Anwendung  fände  und  einzelne  neue  Referendumsgesetze
  (z.  B.  das  oben  abgedruckte  Graubündnerische,  des  Oantons
also,  in  welchem  das  Institut  am  längsten  und  consequentesten
bestanden  hat)  nennen  „Staatsverträge  und  Concordate“,  also  auch
Staatsverträge  der  Oantone  mit  dem  Ausland,  soweit  solche
nach  der  Bundesverfassung  noch  zulässig  sind,  ganz  ausdrücklich
als  Gegenstände  des  dort  sogar  obligatorischen  Referendums.  Es
kann  auch  noch  angeführt  werden,  dass  in  den  Oantonen  mit
Landsgemeindeeinrichtung  solche  Staatsverträge  in  der  Regel
von  der  Landsgemeinde  besprochen  und  beschlossen  werden
müssen  7%).  Es  könnte  also  der  Fall  sehr  wohl  sich  ereignen,
dass  ein  Concordat  mit  dem  päpstlichen  Stuhle  oder  ein  wichtiges
Abkommen  über  nachbarliche  Verhältnisse,  Polizei-  und  Staatswirthschaft,
  wie  es  die  Cantone  nach  Art.  9  der  Bundesverfassung
init  auswärtigen  Staaten  unter  Controle  des  Bundes  abschliessen
dürfen,  dem  cantonalen  Referendum  unterbreitet  werden  müsste,

damals  nicht  blos  ein  Vertrag,  sondern,  gleichzeitig  mit  der  Ratification  des
Staatsvertrags  vom  12.  März  1878  über  die  Reconstruction  des  Gotthardunternehmens
  mittelst  neuer  Subsidien  der  3  Staaten,  ein  „Gesetz  über  Gewährung
  von  Bundessubsidien  für  Alpenbahnen“  vom  22.  August  1878  erlassen
wurde,  das  solche  Subsidien  auch  für  andere  Alpenbahnen  eventuell  decretirte
  und  der  Bundesrath  angewiesen  wurde  die  Ratification  des  Staatsvertrags
erst  auszuwechseln,  nachdem  dieses  Gesetz  vom  Volk  angenommen  sein  werde,
was  am  19.  Januar  1879  durch  Volksabstimmung  geschah.  Abgestimmt  wurde
nur  über  das  Gesetz,  nicht  über  den  Vertrag.  Eigenthümlich  freilich  würde
die  Situation  geworden  sein,  wenn  das  Volk  das  Gesetz  und  damit  indirect
den  von  den  Räthen  bereits  ratificirten  Vertrag  verworfen  hätte.
©)  Vgl.  pag.  247.