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während  der  ganz  gleiche  Gegenstand,  wenn  er  im  Namen  der
Eidgenossenschaft  und  für  alle  Cantone  derselben  verhandelt  wird,
ohne  Referendum  vertragliche  Giltigkeit  erlangt.  Es  gestaltet
sich  die  Sache  noch  um  so  auffallender,  da  nach  der  neueren
Praxis  und  in  Auslegung  des  Art.  10  der  Bundesverfassung
(wornach  der  amtliche  Verkehr  zwischen  den  Cantonen  und  auswärtigen
  Staatsregierungen  durch  Vermittlung  des  Bundesrathes
stattfindet)  die  Eidgenössische  Regierung  nun  mitunter  auch
direct,  Namens  der  betheiligten  Cantone,  solche  Verträge  für
dieselben  abschliesst?').  Es  würde  zu  einem  auffallenden  Conflicte
des  cantonalen  Staatsrechtes  mit  dem  vorläufig  in  der  Praxis
geltenden  Eidgenössischen  und  selbst  dem  Völkerrechte  führen,
wenn  ein  Canton  mit  obligatorischem  Referendum  für  „Staatsverträge
  und  Ooncordate“,  wie  z.  B.  Graubünden  einen  solchen
von  dem  Bundesrathe  für  ihn  vereinbarten  Staatsvertrag  mit
einer  ausländischen  Macht  noch  seinem  Referendum  unterstellen
  wollte.

Es  lässt  sich  auch  theoretisch  nicht  leugnen,  dass  in  der
Möglichkeit,  Staatsverträge  jeder  Art  ohne  Referendum  abschliessen
  zu  können,  verbunden  mit  der  ausdrücklichen  Bestimmung
  des  Art.  113  der  Bundesverfassung,  dass  solche  Verträge
völlig  unanfechtbar  sind  und  auch  von  den  obersten  Gerichten
des  Landes  respectirt  und  angewendet  werden  müssen,  selbst  wenn
sie  der  Verfassung  gründlich  zuwiderlaufen  sollten,  eine  Gefahr
liegt.  Die  Wirksamkeit  vieler  Bundesgesetze  könnte  durch  Staatsverträge
  beseitigt,  oder  es  könnten  (wie  dies  wiederholt  schon
geschehen  ist)  Fremden  grössere  Rechte  eingeräumt  werden,  als
den  eigenen  Bürgern  °?®),  ja  es  würden  Verträge  denkbar  sein,
durch  welche  die  Existenz  und  Unabhängigkeit  des  Bundes  selber

 

 

”1)  So  z.  B.  1884  Namens  der  Cantone  der  ehemaligen  Basler  -  Diöcese
mit  dem  hl.  Stuhl.  Doch  ist  auch  hierin  noch  nicht  eine  ganz  feste  Praxis
vorhanden.

2)  Ein  solches  Verhältniss  bestand  s.  Z.,  wie  oben  gesagt,  in  Bezug
auf  Niederlassung  und  Rechtsgleichheit  zu  Gunsten  der  französischen  Israeliten
  und  besteht  jetzt  wieder  zu  Gunsten  zahlreicher  Handelsreisender
fremder  Staaten,  die  durch  Staatsverträge  besser  gestellt  sind,  als  die
schweizerischen.