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wesentlich  in  Frage  gestellt  würden  ?®).  Wenn  man  sich  jedoch
in  dieser  Hinsicht  nicht  auf  die  Vernünftigkeit  der  jeweilen  regierenden
  Personen  verlassen  wollte,  so  müsste  allerdings  consequentermaassen
  auch  die  Dringlichkeitsclausel  in  Art.  89  der
Bundesverfassung  gestrichen  werden,  mittelst  welcher  jeder  Beschluss,
  auch  die  Ratification  eines  Staatsvertrags,  unanfechtbar
gemacht  werden  kann.  Theoretisch  am  richtigsten  würde  es  sein,
diese  Clausel  bei  jedem  Staatsvertrage  anzuwenden,  oder  umgekehrt,
  wenn  man  das  Referendum  nicht  ausschliessen  will,
jedem  Staatsvertrage  den  Beschluss  und  die  Vollmacht,  einen
solchen  abzuschliessen,  vorangehen  zu  lassen,  gegen  welchen
Beschluss  dann  das  Referendum  ergriffen  werden  könnte.

Weniger  bedeutende  Fragen,  die  aber  auch  schon  zur  Besprechung
  gekommen  sind,  sind  die  über  das  Verhältniss  der
Vollziehungsverordnungen  zu  den  Hauptgesetzen,  in  der  Eidgenossenschaft
  sowohl  als  in  den  Cantonen,  und  über  blosse  Beseitigung
  von  bestehenden  Gesetzen  durch  Beschlüsse.  Was  zunächst
  die  letztere  Frage  betrifft,  die  besonders  im  Jahre  1882,
bei  Anlass  der  Aufhebung  eines  Bundesgesetzes  über  Anwendung
des  gelben  Phosphors  bei  der  Zündhölzerfabrikation,  zur  Sprache
kam,  so  ist  es  offenbar  und  seither  unbestritten,  dass  ein  Bundesbeschluss
  ebensowohl  einen  solchen  rein  negativen,  als  einen  positiven
  Inhalt  haben  und  also  ein  bestehendes  Gesetz  beseitigen
kann,  ohne  ein  neues  an  seine  Stelle  zu  setzen.  Ebensowenig
wird  bezweifelt  werden  können,  dass  die  Aufhebung  eines  Gesetzes
ein  „allgemein  verbindlicher“  Beschluss  ist.

Dagegen  wäre  es  allerdings  nach  dem  strieten  Wortlaut  der
Verfassung  zulässig,  einen  solchen  Aufhebungsbeschluss  durch  die
Dringlichkeitsclausel  unanfechtbar  zu  machen,  somit  möglicherweise
die  ganze  Bundesgesetzgebung  ohne  Referendum  allmählig  zu  beseitigen,
  so  lange  nicht  der  Grundsatz  unzweifelhaft  feststeht,  dass
jeder  Beschluss,  welcher  ein  bestehendes  Gesetz  ganz  oder  theil-3)

  Z.  B.  eine  Zollunion  mit  einem  Nachbarstaat,  wie  sie  Liechtenstein
mit  Oesterreich  besitzt,  Allianzen,  Abschluss  von  Conventionen  über  Militärstrassen,
  Gestattung  von  Eisenbahnen  im  eigenen  Lande,  die  in  fremder
Staatsverwaltung  stehen,  Austausch  oder  Abtretung  grösserer  Gebietstheile
durch  friedlichen  Vertrag.