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weise  aufhebt  (oder  suspendirt)  nothwendig  die  Form  eines  Gesetzes
  haben  muss  ”%).

Ueber  den  Erlass  von  Vollziehungsverordnungen  eines
Gesetzes,  die  oft  wichtiger  sein  können  als  das  Gesetz  selber,
enthält  das  Referendumsgesetz  keine  Vorschriften.  Im  eidgenössischen
  Staatsrechte  geht,  ohne  eine  spezielle  Verfassungsbestimmung,
der  Erlass  von  Vollziehungsverordnungen  vom  Bundesrathe  aus
und  unterliegt  in  Folge  dessen  selbstverständlich,  da  weder  ein
Gesetz  noch  ein  Bundesbeschluss  vorliegt,  dem  Referendum  nicht.
Die  Bundesgesetze  pflegen  jedoch  eine  solche  Olausel,  dass  der
Bundesrath  „mit  der  Vollziehung  beauftragt  sei“,  am  Schlusse  zu
enthalten,  worin  man  diese  Vollmacht  zu  Vollziehungsverordnungen
erblickt.  In  den  cantonalen  Staatsrechten  herrscht  darüber  keine
übereinstimmende  Regel.

2)  Das  eidgenössische  Referendum  ist  kein  obligatorisches,
sondern  nach  dermaligem  Sprachgebrauch  ein  facultatives,  d.h
das  schweizerische  Volk  hat  nicht  den  letzten  Entscheid  über  alle
Gresetze  und  alle,  oder  grosse  Kategorien  von  Bundesbeschlüssen,
sondern  es  steht  blos  einer  bestimmten  Anzahl  von  stimmfähigen
Bürgern,  oder  Cantonen  das  Recht  zu,  innerhalb  einer  gewissen  Frist
eine  Volksabstimmung  zu  begehren.  Diese  Frist  ist  erst  durch
das  Gesetz  vom  17.  Juni  1874  auf  90  Tage,  von  der  Veröffentlichung
  des  betreffenden  Erlasses  im  Bundesblatte  an  gerechnet,
festgestellt  worden.  Wenn  ein  solches  Begehren  nicht  rechtzeitig
von  den  dazu  Berechtigten  gestellt  wird,  so  tritt  das  Gesetz  in
Rechtskraft,  oder  vielmehr  nach  der  Auffassung  des  Referendumsgesetzes
  wird  es  von  dem  Bundesrath  als  in  Kraft  getreten  erklärt,
  und  derselbe  hat  für  seine  Aufnahme  in  die  Gesetzessammlung
  und  Vollziehung  zu  sorgen.  Diese  Erklärung  des  Bundesraths,
  dass  ein  Bundesgesetz  oder  Bundesbeschluss  in  Folge  Ablauf
  der  Referendumsfrist  (eventuell  in  Folge  günstigen  Abstimmungsresultates)
  in  Kraft  getreten  sei,  wird  stets  im  Bundes-4)

  Jedenfalls  ist  ein  solcher  Bundesbeschluss  über  Aufhebung  eines
Gesetzes  auch  erst  nach  Ablauf  der  Referendumsfrist  rechtskräftig  und  besteht
das  Gesetz  also  unter  allen  Umständen  noch  90  Tage  fort,  worauf  der  Bundesrath
  s.  Z.  bei  obgedachtem  Anlasse  ausdrücklich  mit  Kreisschreiben  vom
4.  Juli  1882  aufmerksam  machte.