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blatte  publizirt  und  die  Rechtskraft  des  Gesetzes  datirt  in  der
Regel  von  diesem  Tage  der  Publikation.  Doch  gibt  es  im  schweizerischen
  Staatsrecht  keine  absolut  bestimmte  Regel  über  die
Promulgation  und  Rechtskraft  der  Gesetze,  sondern  es  enthält
blos  ein  wenig  bekanntes  Gesetz  über  den  Geschäftsverkehr
zwischen  den  beiden  eidgenössischen  Räthen  die  Vorschrift,  dass
die  Promulgation  im  Bundesblatte  entscheidet,  wenn  nicht  ein
anderer  Zeitpunkt  vom  Bundesrathe  resp.  dem  Gesetzgeber  selbst
festgestellt  ist  7°).

Nach  dem  Wortlaute  der  Verfassung  und  dem  Sinne  und
Geist  des  facultativen  Referendums  steht  es  den  gesetzgebenden
Räthen  nicht  frei,  eine  Ausschreibung  ihrer  Gesetze  oder  Beschlüsse
  an  das  Volk  zur  Abstimmung  zu  verfügen.  Sie  müssen
die  Verantwortung  für  dieselben  selbst  tragen,  wenn  das  Referendum
  nicht  ergriffen  wird;  einzig  steht  es  natürlich  den  einzelnen
Mitgliedern  in  ihrer  Eigenschaft  als  Activbürger  zu,  die  Ergreifung
desselben  zu  befürworten.  Eine  entgegengesetzte  Ansicht  wollte
seiner  Zeit  im  Jahre  1878  bei  der  Debatte  über  die  Gotthardsubvention
  geltend  gemacht  werden,  drang  aber  mit  vollem  Grunde
nicht  durch,  denn  keine  Behörde  darf  ohne  bestimmte  verfassungsmässige
  Erlaubniss  ihre  amtlichen  Functionen  einem  Andern,
und  wäre  es  der  Souverän  selbst,  übertragen.  In  den  Cantonen
besteht  öfter  eine  solche  Befugniss,  und  in  dem  Vaterlande  des
Referendums,  Graubünden,  kam  es,  selbst  bevor  dieselbe  verfassungsmässig
  bestand,  einmal  (bei  Anlass  einer  für  die  Kräfte
des  Landes  sehr  bedeutenden  Subvention  für  eine  Splügenbahn)
vor,  dass  der  Grosse  Rath  ein  solches  Ausschreiben  an  das  Volk
erliess.  Immerhin  war  der  Fall  etwas  verschieden  von  dem  obcitirten
  eidgenössischen,  da  in  diesem  letzteren  das  Volk  selbst
mit  30  000  Stimmen  die  Abstimmung  begehren  konnte  (und  es
auch  that),  während  in  Graubünden,  wo  nur  obligatorisches

75)  Dieser  Zeitpunkt  kann  ein  späterer,  aber  auch  ein  früherer  sein.
Das  letztere  war  z.  B.  der  Fall  bei  dem  Beschlusse  der  Erhöhung  des  Grenzzolles
  auf  Tabak  im  Jahre  1879,  welcher  am  Tage  des  Beschlusses  beider
Räthe  von  dem  Bundesrath  vollziehbar  erklärt  und  durch  telegraphische
Mittheilung  an  alle  Zollstätten  ausgeführt  wurde.  Es  wurde  dagegen  seitens
einzelner  Tabakfabrikanten  zwar  Beschwerde  erhoben,  aber  ohne  Erfolg.