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Referendum  für  Gesetze,  für  Finanzbeschlüsse  aber  gar  keines
bestand,  die  Sache  auf  keine  andere  Weise  vor  das  Volk  gelangen
konnte  7°).

Ueber  die  Art  und  Weise  der  Sammlung  der  30  000  Stimmen,
  welche  zur  Ergreifung  des  Referendums  erforderlich  sind,
enthält  das  Ausführungsgesetz  von  1874  zunächst  die  Bestimmung,
dass  dieses  Verlangen  mittelst  schriftlicher  Eingabe  (resp.  mehrerer
Eingaben)  an  den  Bundesrath  zu  richten  ist  und  dass  jeder  Unterzeichner
  nur  seine  eigene  Unterschrift,  (nicht  auch  die  eines  Dritten),
beifügen  darf,  welche  von  dem  Vorstand  der  Gemeinde,  in  welcher
der  Unterzeichner  seine  politischen  Rechte  ausübt,  (wo  man  also
seine  Eigenschaft  als  Activbürger  officiell  kennt),  beglaubigt  werden
  muss.

Eine  Verordnung  des  Bundesraths  vom  2.  Mai  1879  fand
für  nothwendig,  diess  noch  dahin  zu  erläutern,  dass  auch  nicht  mit
Zustimmung  eines  Dritten,  oder  in  seinem  Auftrage,  für  denselben
unterzeichnet  werden  darf,  ebenso  dass  Beschlüsse  ganzer  Gemeinden
  oder  Versammlungen  nicht  zulässig  sind  ’’),  sondern
jeder  einzelne  Bürger  persönlich  unterzeichnen  muss.  Wenn  offenbar
  mehrere  Unterschriften  von  der  gleichen  Hand  herrühren,  so
werden  bei  der  Berechnung  der  Zahl  alle  bis  auf  Eine  gestrichen.
Die  Beglaubigung  der  Gemeindebehörde  darf  am  Schlusse  eines
ganzen  Bogens  oder  Heftes  sich  befinden,  (auch  allfällig  sogar
solche  Personen  einschliessen,  die  blos  mit  einem  Kreuz  oder
Handzeichen  unterzeichnet  hätten),  jedoch  muss  in  diesem  Falle
die  Beglaubigung  die  Zahl  der  Unterschriften,  für  die  sie  gilt,
ausdrücklich  anführen  und  dabei  bezeugen,  dass  diese  sämmtlichen
Bürger  stimmberechtigt  seien  und  ihr  Stimmrecht  in  der  Gemeinde
des  legalisirenden  Vorstehers  ausüben.  Wo  ein  solches  Zeugniss

76)  Die  Cantone  Schwyz,  Solothurn,  Graubünden,  Aargau,  Thurgau  haben
jetzt  diese  Befugniss  ihrer  Repräsentantenversammlungen  ausdrücklich  in  ihre
Verfassungen  aufgenommen.  Im  Berner  Grossen  Rath  hingegen  wurde  noch  vor
Kurzem  bei  Anlass  einer  Subventionsleistung  des  Staates  an  die  Brünigbahn
eine  solche  „freiwillige“  in  dem  Gesetz  nicht  erwähnte  Unterstellung  des
Beschlusses  unter  das  Referendum  befürwortet,  aber  mit  grosser  Mehrheit
abgelehnt.

Tr)  Wie  es  z.  B.  in  St.  Gallen  thunlich  ist.