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fehlt,  oder  unrichtig  ist,  werden  die  betreffenden  Unterschriften
ungültig  7°).

Trotz  dieser  Vorsichtsmassregeln  lässt  die  Handhabung  dieser
Unterschriftensammlung  bisher  noch  zu  wünschen  übrig,  und  es
müssen  bei  jedem  solchen  Anlasse  mitunter  grössere  Partieen  von
Unterschriften  von  dem  Bundesrath  aus  irgend  einem  Grunde
als  ungültig  gestrichen  werden.  Namentlich  ist  schon  mit  Recht
darauf  aufmerksam  gemacht  worden,  dass  die  Anerkennung  und
Beglaubigung  blosser  Kreuze,  oder  sonstiger  Handzeichen,  etwas
Bedenkliches  an  sich  trage,  doch  schliesst  die  Verfassung  eben
Analphabeten  vom  Stimmrecht  nicht  aus  und  musste  daher  der
Bundesrath  eine  solche  Beschränkung,  auch  wo  sie  in  den  Cantonen
  versucht  wurde,  aufheben  ?°).  Ebenso  anstössig  und  dennoch
schwer  zu  beseitigen  ist  die  Praxis,  dass  sich  Parteicomites  zur
Aufgabe  machen,  auf  die  Ausfüllung  solcher  Unterschriftenbogen
mit  allen  Agitationsmitteln  hinzuwirken,  ja  sogar  dieselben  durch
hiefür  bezahlte  Agenten  förmlich  colportiren  zu  lassen  °°).

78)  Das  Stimmrecht  und  die  Echtheit  der  Unterschrift  ist  ohne  jeden  Zusatz
  zu  beglaubigen,  wie  etwa  „soweit  dem  Amte  bekannt“  und  dergl.  Dagegen
ist  es  nicht  absolut  nothwendig,  dass  die  Unterschrift  vor  den  Augen  des  sie  beglaubigenden
  Beamten  geschehen  sei,  wenn  er  im  Falle  ist,  sie  unbedingt  zu  legalisiren.
  Einzelne  cantonale  Referendumsvorschriften  lauten  dagegen  stringenter.
Nach  dem  neuesten  (Tessiner)  Verfassungsdecret  über  das  facultative  Referendum
  daselbst  müssen  die  Unterschriften  „persönlich  und  eigenhändig“
auf  dem  Bureau  des  Municipalraths  der  Gemeinde  abgegeben  werden,  wo  die
Unterzeichner  ihren  politischen  Wohnsitz  haben.  (Art.  7.)

7%)  Es  geschah  dies  namentlich  bei  einem  Referendumsbegehren  im
Canton  Tessin  gegen  die  Tessincorrection  vom  Jahre  1885,  als  die  Tessiner
Regierung  642  solcher  Kreuze  als  ungültig  erklären  wollte.  Der  Bundesrath
hob  diese  Verfügung  auf,  weil  das  tessinische  Verfassungsdecret  vom  10.  Februar
  1883  über  das  Referendum  eine  solche  Beschränkung  nicht  enthält.  Aehnlich
  in  einem  diessjährigen  Falle  (Recurs  gegen  das  tessinische  Kirchengesetz).
Auch  die  Frage  wurde  schon  aufgeworfen,  ob  Unterschriften,  die  blos  mit  Bleistift
  gemacht  seien,  als  giltig  angesehen  werden  können  und  im  bejahenden
Sinne  entschieden.  Vgl.  Bundesblatt  1879.

8)  Dieselben  sollen  mitunter  ihre  Entschädigung  in  der  Weise  erhalten,
dass  ihnen  für  jede  Unterschrift,  die  sie  beibringen,  ein  bestimmter  Betrag
ausbezahlt  wird.  Es  wurde  sogar  schon  vorgeschlagen,  ständige  Referendums-Organisationen
  zu  bilden,  die  ein  für  alle  Mal  in  jeder  Gemeinde  ihre  bestimmtne
  Agenten  besteilen,  welche  für  die  Beibringung  der  nöthigen  Zahl
Unterschriften  zu  sorgen  haben.  Andere  Stimmen  wollten  die  Ergreifung