—  380  —

Bei  Anlass  einer  Sammlung  von  Unterschriften  gegen  einen
Bundesbeschluss  über  Anstellung  eines  Secretärs  des  Departements
des  Innern  für  Schulaufsicht,  welcher  grosse  Besorgnisse  in
conservativen  und  klericalen  Kreisen  hervorgerufen  hatte  und  sodann
  auch  wirklich  bei  der  Volksabstimmung  unterlag,  wurde  im
Schosse  der  Bundesversammlung  selbst  ein  Antrag  eingebracht,  wornach
  die  Referendumsunterschriften  gewissermaassen  geheim  gehalten
  werden,  d.h.  lediglich  den  competenten  Behörden  zur  Prüfung
und  Oontrole  vorgelegt,  dem  Publikum  hingegen  verschlossen
werden  sollten.  Man  wollte  damit  den  Uebelstand  beseitigen,  der
damals  gerade  besonders  stark  hervorgetreten  war,  dass  allerdings
  öfter  solche  Unterzeichner  wegen  ihrer  Betheiligung  in  öffentlichen
  Blättern  angegriffen  und  zur  Rede  gestellt  werden.  Dennoch
lässt  sich  ein  solches  Amtsgeheimniss  der  Unterschriften  weder
aus  den  gesetzlichen  Bestimmungen  herauslesen,  noch  einigermaassen
praktisch  durchführen,  sondern  es  gehört  eine  solche  Unterschriftensammlung
  ihrer  Natur  nach  zu  den  Öffentlichen  Angelegenheiten,
die  der  OControle  durch  die  öffentliche  Meinung  und  durch  die
Presse  nicht  künstlich  entzogen  werden  können.

Ueber  alle  diese  Punkte  wird  möglicherweise  ein  im  Werke
befindliches  Gesetz  über  Eidgenössische  Wahlen  und  Abstimmungen,
  dessen  Botschaft  (vom  30.  October  1883)  schon  längere
Zeit  vorliegt,  nähere,  oder  neue  Bestimmungen  enthalten.

Die  Ergreifung  des  Referendums  auf  dem  Wege  der  Eingabe
von  acht  Cantonen  hat  sich  als  eine  ganz  unpraktische,  wenn
auch  unschädliche,  Bestimmung  erwiesen  und  ist  seit  1874  noch
niemals  versucht  worden.  Denn  natürlich  müsste  ein  solcher
Beschluss  von  der  gesetzgebenden  Behörde  jedes  dieser  Uantone
  ausgehen  und  würde  heute  in  den  meisten  derselben
dem  cantonalen  Referendum  obligatorisch  oder  facultativ  unterliegen
  (worauf  Art.  6  des  Eidgenössischen  Referendumsgesetzes
sogar  ausdrücklich  aufmerksam  macht),  so  dass  es  viel  leichter

des  Referendums  in  der  Weise  erleichtern,  dass  auf  Begehren  blos  weniger,
möglicherweise  sogar  nur  Eines  Bürgers  die  Staatsbehörden  verpflichtet  sein
sollten,  dessen  Anträge  ex  officio  und  auf  Staatskosten  zu  verbreiten  und
überhaupt  die  mitunter  nicht  unbedeutenden  Kosten  einer  solchen  Referendumscampagne,
  die  jetzt  aus  Parteimitteln  beschafft  werden,  zu  tragen.