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ist,  die  30000  Volkstimmen  in  dem  ganzen  Gebiete  der  Eidgenossenschaft
  aufzubringen,  als  vielleicht  nur  in  einem  einzigen
Canton  ein  regelrechtes  Referendumsbegehren  desselben  rechtzeitig
innert  90  Tagen  zur  Stelle  zu  haben.

3)  Die  rechtzeitig  eingegangenen  Referendumsbegehren  werden
von  dem  Bundesrathe  auf  ihre  Gültigkeit  geprüft  und  jedentalls,
auch  wenn  sie  ungenügend  erscheinen,  im  Bundesblatte  veröffentlicht
  und  der  nächsten  Bundesversammlung  bekannt  gegeben.  Sind
sie  genügend,  so  ordnet  der  Bundesrath  die  Abstimmung  an  und
sorgt  für  geeignete  Bekanntmachung  des  derselben  zu  unterstellenden
  Erlasses.

Diese  Bekanntmachung  geschieht  nunmehr  gewöhnlich  durch
Vertheilung  einer  hinreichenden  Anzahl  von  Gesetzesabdrücken,
so  dass  jeder  Stimmfähige  auf  Eidgenössische  Kosten  einen  solchen
erhält,  nebst  Versendung  der  nöthigen  Anzahl  gedruckter  Stimmkarten
  an  die  Cantone,  welche  die  Frage  enthalten,  die  mit  Ja
oder  Nein  von  den  Stimmberechtigten  zu  beantworten  ist.

Bisher  ist  nirgends,  weder  in  der  Eidgenossenschaft,  noch  in
den  Cantonen,  eine  andere  Art  von  Stimmgebung  möglich,  als
Annahme  oder  Verwerfung  des  in  Frage  stehenden  Gesetzes  oder
Beschlusses.  In  der  Presse  wurde  schon  die  Frage  aufgeworfen,
ob  nicht  Minderheitsanträge,  die  eine  erhebliche  Anzahl  Stimmen
in  den  gesetzgebenden  Behörden  auf  sich  vereinigt  haben,  neben
dem  Hauptantrag  dem  Volke  vorgelegt  werden  könnten  ®!).  Es
würde  dies  jedoch  unter  allen  Umständen  eine  sehr  viel  sicherere,

8)  In  den  Cantonen,  welche  die  Initiative  besitzen,  hat  in  der  Regel
der  Cantonsrath  das  Recht,  auch  einen  eigenen,  abändernden  Vorschlag  neben
dem  Initiativ-Vorschlag  zur  Abstimmung  vorzulegen,  ebenso  können  bei  den
Landsgemeinden  mitunter  solche  Nebenanträge  und  eine  Art  Auswahl  des
stimmenden  Volkes  zwischen  mehreren  Propositionen  vorkommen.  Vgl.  pag.247
bis  249.  Dagegen  Minderheits-Anträge  bei  dem  Referendum  neben  den  Beschluss
der  Repräsentanten  zu  setzen,  eine  solche  Bestimmung,  die  unter  Umständen
(z.B.  gerade  jetzt  bei  der  Auswahl  zwischen  verschiedenen  Systemen  des
neuerstellten  Alcohol-Gesetzes)  ganz  zweckmässig  sein  könnte,  kommt  nicht
vor.  Man  scheut  —  mit  Recht  —  die  Complication,  die  bei  einer  so  schwerfällig
  arbeitenden  Maschine  möglichst  zu  vermeiden  ist.  Ueberhaupt  muss
im  Staatsrecht,  namentlich  im  democratischen,  mit  möglichst  einfachen
Mitteln  gearbeitet  werden.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  Il.  3.  6