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offizielle  Beleuchtung  voraussetzen,  als  sie  gegenwärtig  (worauf  wir
sofort  kommen)  wenigstens  in  dem  Eidgenössischen  Staatsrechte
besteht.

Die  Kosten  dieser  Publicationen  sind  nicht  unbedeutend
und  varliren  bei  jeder  Eidgenössischen  Abstimmung  ungefähr
zwischen  10  und  20  000  Franken.  Nicht  zu  unterschätzen  ist
dabei  jedoch  der  dauernde  Gewinn  an  Belehrung  und  Verbreitung
  nützlichen  Wissens,  der  aus  der  massenhaften  und  unentgeltlichen
  Vertheilung  solcher  Gesetzesvorlagen  entspringt.  In
den  Cantonen  namentlich,  wo  obligatorische  Abstimmung  über  alle
Gesetze  besteht  und  dieselben  also  sämmtlich  vertheilt  zu  werden
pflegen,  erhält  jeder  Activbürger  nach  und  nach  unentgeltlich
eine  vollständige  Gesetzessammlung.

Aeusserst  hartnäckig  bestritten  ist  im  Eidgenössischen  Staatsrechte
  bisher  (merkwürdigerweise,  insofern  man  die  inneren  Motive
der  Opposition  nicht  mit  ins  Auge  fasst)  die  anscheinend  fast
selbstverständliche  Frage,  ob  nicht  den  Ausschreiben  zur  Abstimmung
  über  Gesetzesvorschläge  eine  erläuternde  Botschaft
des  Bundesraths,  oder  eventuell  der  Bundesversammlung,  beizugeben
sei.  Schon  bei  Erlassung  des  Eidgenössischen  Referendumsgesetzes
und  mehrmals  seither  wurde  dieser  Antrag,  jedoch  immer  vergeblich,
  in  den  Eidgenössischen  Räthen  gestellt,  und  so  besteht  jetzt
die  Singularität,  dass,  während  das  Gesetz  mit  einer  oft  sehr  umständlichen
  Botschaft  an  die  Räthe  zur  Berathung  gelangt,  und
während  in  den  Uantonen  durchwegs  die  Regierungen  solche  Botschaften
  an  ihre  Bevölkerungen  richten,  wenn  dieselben  über  cantonale
  Angelegenheiten  abstimmen,  Eidgenössische  Gesetze  und
Bundesbeschlüsse  ohne  jedes  begleitende  Wort  der  obersten  Landesbehörde
  in  die  Hände  des  zur  Abstimmung  berufenen  Bürgers
gelangen  und  derselbe  nur  von  der  Presse,  oder  durch  Parteipublicationen
  und  Aufrufe,  über  den  Sinn  und  die  Tragweite  der
Vorlage  belehrt  wird  ®2).

82)  Dies  ist  noch  um  so  bedenklicher,  da  auch  über  die  Verhandlungen
der  Eidgenössischen  Räthe  noch  keine  stenographische  Aufnahme  besteht,
ja  nicht  einmal  das  gewöhnliche,  kurzgefasste,  Protokoll  veröffentlicht  wird,
so  dass  man  auch  über  die  dortige  Berathung  nur  private  Mittheilung
empfängt.  Auch  die  Berathungsprotocolle  des  Bundesraths  werden  nicht  ver-