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Wo  diese  offiziellen  Ausschreiben  seit  langer  Zeit  im  Gebrauch
  sind,  wie  namentlich  in  Graubünden,  bestehen  sie  gewöhnlich
  aus  eirem  historischen  Theil,  der  die  Veranlassung  zu  dem
Gesetze,  nebst  seinem  wesentlichen  Zweck,  und  einem  praktischen,
der  die  Gründe,  welche  in  der  gesetzgebenden  Versammlung  für
und  wider  geltend  gemacht  worden  sind,  mit  grosser  Ruhe  und
Unparteilichkeit  auseinandersetzt  und  dabei  die  Empfehlung  der
Annahme  eher  durchblicken  lässt,  als  direct  ausspricht.  Daran
schliesst  sich  dann  ein  in  Graubünden  so  genannter  „Recapitulationspunct“,
  dahingehend,  „ob  Ihr  getreue  liebe  Mitbürger  dem  in  der
Beilage  enthaltenen  Gesetze  über...  .  .  Eure  Zustimmung  ertheilen
  wollet  oder  nicht.“  —  Ein  solches  richtig  gehaltenes  Aus- 



öffentlicht,  so  dass  es  vorkommen  kann,  dass  über  die  Stellungnahme  desselben
  zu  einer  Referendumsvorlage  durchaus  kein  sicherer  Aufschluss  besteht.
In  einzelnen  Fällen,  wie  z.  B.  in  dem  obeitirten  des  Schulsecretärs,  wo  alle
Welt  sich  aussprach,  war  einzig  der  Bundesrath  schweigsam  und  man  wusste
niemals  bestimmt,  welche  Meinung  mit  Mehrheit  in  dieser  obersten  Behörde
des  Landes  vertreten  sei.  Bei  der  letzten  Volksabstimmung  vom  25.  Oktober  1885
die  Alcoholfrage  betreffend  (allerdings  in  diesem  Falle  in  einer  Verfassungs-Revisionsfrage)
  sah  sich  der  Bundesrath  veranlasst  eine  „erläuternde  Ergänzung“
  der  Abstimmungsvorlage  zu  publiziren.  Das  ist  wenigstens  ein
hoffnungsreicher  Anfang.  Vgl.  Polit.  Jahrbuch  1886,  pag.  513.  Der  Ständerath,
  der  merkwürdigerweise  in  diesem  Puncte  unbefangener  war,  hatte  s.  Z.
folgenden  Beschluss  gefasst:  „Wenn  ein  Bundesgesetz  oder  ein  Bundesbeschluss
nach  Art.  89  der  Bundesverfassung  einer  Volksabstimmung  unterstellt  wird,
so  soll  jeweilen  mit  dem  Gesetz  oder  Beschluss  bei  dessen  Bekanntmachung
vor  der  Abstimmung  eine  offizielle,  objectiv,  kurz  und  klar  gehaltene  Kundgebung
  über  die  Gründe  verbunden  werden,  welche  die  Bundesversammlung
zur  Annahme  des  Gesetzes  oder  Beschlusses  bewogen  haben.  In  der  Regel
ist  der  Bundesrath  beauftragt,  diese  Botschaft  abzufassen  und  zu  unterzeichnen.
Immerhin  bleibt  den  beiden  Räthen  unbenommen,  bei  Berathung  eines
Gesetzes  ausnahmsweise  zu  beschliessen,  dass  ein  Ausschuss  aus  ihrer  Mitte
die  Botschaft  entwerfen  soll.  In  diesen  Fällen  wählt  jeder  Rath  eine  gleiche
Zahl  von  Delegirten,  welche  die  Botschaft  gemeinsam  zu  entwerfen  und
Namens  beider  Räthe  zu  unterzeichnen  haben.  Gegenwärtiger  Beschluss
tritt  sofort  in  Wirksamkeit.“  (Der  Nationalrath  trat  aber  nicht  bei.)

Am  11.  Dezember  1885  wurde  jedoch  auch  dort  eine  erneute  Motion
dieser  Art  mit  24  gegen  16  Stimmen  verworfen.  Die  Verwerfungsanträge
gingen  von  den  Gesandtschaften  von  Genf,  Nidwalden  und  Uri  aus.  Der
Vertreter  von  Nidwalden  verlangte  eventuell  eine  „unparteiische“  Redaction
der  Botschaft.

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