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würde.  Selbst  der  Telegraph,  der  zwar  sehr  fleissig  in  diesem
Sinne  benutzt  wird,  ermöglicht  es  nicht  vollständig,  diesen  gegenseitigen
  Einfluss  auszuüben,  und  es  würde  nur  zweckmässig  sein,
denselben  noch  mehr  zu  verhindern,  indem  die  Nachrichten  erst
nach  Schluss  einer  bestimmten,  übereinstimmend  festgesetzten,  Abstimmungszeit
  expedirt  werden  dürften  ®°).  Ueber  solche  bestimmte
Stunden,  auf  welche  die  Abstimmung  beschränkt  ist,  bestehen
dermalen  keine  allgemein  geltenden  Eidgenössischen  Vorschriften,
sondern  die  Anordnung  der  Abstimmung  ist  im  Ganzen  Sache
der  Oantone,  die  dann  lediglich,  dem  Gesetze  zufolge,  deren  Resultate
  innert  10  Tagen  einzuberichten  hätten.  Gewöhnlich  aber
verlangt  jetzt  die  Bundesregierung  vorherige,  telegraphische  Berichterstattung.
  Ueber  die  Stimmberechtigung  der  Votanten
besteht  merkwürdigerweise  bis  zur  Stunde  (nach  13  Jahren)
noch  kein  neues,  dem  Referendum  angepasstes  und  sonst  zweckentsprechendes
  Eidgenössisches  Gesetz.  Ein  solches  ist  schon
längst  in  Arbeit  begriffen,  hat  aber  niemals  auch  nur  in  den  Eidgenössischen
  Räthen  zu  einem  Abschluss  und  einer  Annahme  gelangen
  können  °*).  Allgemein  ist  nur,  dass  zur  Stimmgebung  das
Schweizer  Bürgerrecht  (das  bekanntlich  auf  einem  Cantons-  und
Gemeindebürgerrecht  ruht  und  ohne  diese  Voraussetzungen  nicht
denkbar  ist)  und  das  erfüllte  20.  Altersjahr,  als  selbstverständlich
auch  das  männliche  Geschlecht  gehört  ®),  im  Uebrigen  richtet

 

 

88)  Gegenwärtig  herrscht  bei  wichtigen  Eidgenössischen  Referendums-Abstimmungen
  eine  übertriebene  Sucht,  die  Abstimmungs-Resultate  möglichst
früh  zu  erfahren.  An  grösseren  Orten  werden  aus  Parteimitteln  Locale  offen
gehalten  und  telegraphische  Correspondenzen  aus  der  ganzen  Schweiz  her
dahin  beschafft,  die  den  ganzen  Tag  hindurch,  successive  nach  ihrem  Anlangen,
als  Parteisiege  mit  Jubel  begrüsst,  oder  umgekehrt  mit  Entrüstung  und  abfälligen
  Bemerkungen  aufgenommen  werden.  Ob  eine  solche  Einrichtung,
welche  doch  höchstens  einem  gewissen  Aufregungsbedürfniss  entspricht  und
dabei  die  Parteileidenschaften  schürt,  vom  Guten  sei,  mag  der  Leser  beurtheilen.


4)  Eine  Hauptschwierigkeit  bildet  das  Verhältniss  der  Falliten,  welche
nach  der  französischen  Rechtsanschauung  viel  milder  behandelt  und  zur
Stimmgebung,  mit  geringen  Cautelen,  zugelassen  werden  wollen,  während  in
der  deutschen  Schweiz  eine  andere  Ansicht  vorherrscht.  Vgl.  hierüber
„Politisches  Jahrbuch  der  Eidgenossenschaft  1886“,  pag.  568.

85)  Das  Frauenstimmrecht  hat  bei  uns  noch  keinen  Anklang  gefunden;