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sich  die  Stimmberechtigung  vorläufig  auch  in  Eidgenössischen  Abstimmungen
  nach  der  Gesetzgebung  desjenigen  Cantons,  in  welchem
der  Stimmende  seinen  Wohnsitz  (bezw.  Aufenthalt)  zur  Zeit  der
Stimmgebung  hat.

5)  Eine  besondere  Vorschrift  des  Eidgenössischen  Referendumsgesetzes
  findet  nöthig  auszusprechen,  dass  ein  Bundesgesetz  oder
Bundesbeschluss,  welcher  der  Volksabstimmung  unterworfen  worden
  ist,  nur  dann  als  angenommen  zu  betrachten  sei  „wenn  die  Mehrheit
  der  stimmenden  Schweizerbürger  sich  dafür  ausgesprochen
hat“.  Es  kam  nämlich  in  der  politischen  Geschichte  der  Eidgenossenschaft
  schon  wiederholt  vor,  dass  das  auch  anders  gehalten
  wurde,  indem  nämlich  nur  die  ablehnenden  Stimmen  gezählt
und  mit  der  Gesammtheit  der  stimmfähigen  Bürger  in  Vergleichung
  gesetzt  wurden,  so  dass  „qui  tacebat,  consentire  videbatur“.
  In  dieser  Weise  wurde  namentlich  die  sog.  zweite  helvetische
  Verfassung  vom  20.  Mai  1802  als  angenommen  erklärt,
die  von  einer  erheblichen  Mehrzahl  der  sich  Betheiligenden  verworfen
  worden  war,  ebenso  fictiv  wurde  die  erste  Luzerner
Verfassung  nach  dem  Sonderbundskrieg  angenommen.  Eine
solche  Rechnung  auf  die  Trägheit  der  Stimmberechtigten,  von
welchen  nach  durchschnittlicher  bisheriger  Erfahrung  stets  ungefähr
  ein  Viertheil,  mitunter  sogar  bis  nahezu  die  Hälfte  sich
nicht  betheiligt  ®),  hat  aber  etwas  entschieden  Unmoralisches,

 

 

es  besteht  nur  äusserst  vereinzelt  etwa  in  Bezug  auf  Gemeindesteuer-Verhältnisse
  und  wird  stets  durch  Vertretung  ausgeübt.  Dagegen  haben  die
schweizerischen  Frauen  indirect  einen  nicht  unbedeutenden  Einfluss  und  im
Allgemeinen  ein  lebhaftes  Interesse  für  das  politische  Leben.  Ihr  Einfluss,
direct  ausgeübt,  würde  ein  vorwiegend  conservativer  sein.  Wäre  die  Sache
umgekehrt,  so  würde  von  dieser  Institution  der  Zukunft  bereits  mehr
die  Rede  sein.  Als  Angestellte  im  Post-  und  Eisenbahnbetrieb,  auch  sogar
in  untergeordneten  Gemeindeämtern  fungiren  vielfach  Frauen.

8)  Nach  der  jetzigen  Volkszählung  von  1880  hat  die  Schweiz  732,800
Activbürger,  wovon  jedoch  94,211  sich  nicht  auf  den  Stimmregistern  befinden.
Die  Abstimmungszahlen  variiren  gewöhnlich  zwischen  3—500,000.  Bei  den
Abstimmungen  über  die  Verfassungen  selber,  die  grössere  Zahlen  zeigen,
als  diejenigen  über  Gesetze,  nahmen  z.  B.  1872  516,681,  1874  538,212  Bürger
Antheil.  Bei  einer  der  jüngsten  Abstimmungen  fanden  sich  nach  der  Berechnung
  einer  Zeitung  bei  der  Stimmurne  ein  von  100  Stimmberechtigten
in  den  Cantonen:  1)  Schaffhausen  86,  2)  Appenzell  A.-Rh.  84,  3)  Aargau  82,