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maligen  Erscheinen,  vor  diese  „Volkskritik©  gezogen  und  die
beiden  Erstgenannten  zwei  Male  abgelehnt.  Ein  Gesetz  über
gemeingefährliche  Epidemien,  das  jetzt  eben  unbeanstandet  die
Referendumsfrist  passirt  hat,  fiel  aus  dem  ganz  ungenügenden
äusserlichen  Grunde  einer  zufällig  in  einem  Canton  bestehenden
Agitation  gegen  die  Blatternimpfung,  und  mit  ihm  fiel  eine  auf
den  gleichen  Tag  zur  Abstimmung  angesetzte  Partialrevision  der
Bundesverfassung  zu  Gunsten  der  Erfindungspatente,  die  ohne
diese  Gleichzeitigkeit  der  Vorlage  vielleicht  Annahme  gefunden
hätte.  In  Einem  Falle  im  Jahre  1884  wurden  auf  Grund  der
Agitation  eines  eidgenössischen  Vereins,  der  damit  der  Bundesversammlung
  ein  Misstrauensvotum  ertheilen  wollte,  4  Vorlagen
zum  Theil  wenig  bedeutenden  Inhalts  (Abänderung  des  Bundesstrafrechts
  betreffend  politische  Vergehen,  Kanzleikosten  der  Gesandtschaft
  in  Washington,  Gesetz  über  Patentgebühren  der
Handelsreisenden,  Reorganisation  des  Eidgenössischen  Justizdepartements)
  auf  einmal  verworfen  und  es  schien  damals  eine  Zeit
lang  eine  solche  eigentliche  „Verwerfungsstimmung“  eintreten  zu
zu  wollen,  welche  jedoch  nicht  von  Dauer  gewesen  ist.  In  allen
Fällen,  in  welchen  bisher  der  gleiche  verworfene  Gegenstand  neuerdings,
  mit  Benutzung  einiger  Resultate  der  sich  zeigenden  Volksstimmung,
  zur  gesetzlichen  Vorlage  gebracht  worden  ist,  hat  er  bei
der  zweiten,  Einmal  allerdings  erst  bei  der  dritten  Vorlage  (Militärsteuergesetz)
  den  Sieg  über  die  Opposition  davongetragen.  Im
Allgemeinen  sind  daher  die  Resultate  für  „Lehrjahre“,  die  nothwendig
  bei  allen  politischen  Einrichtungen  durchzumachen  sind,
nicht  entmuthigend.  Dagegen  ist  es  allgemeine  Ansicht,  auch
der  Behörden,  dass  der  jetzige  Verfassungsartikel  89  einer  präziseren
  und  rationelleren  Fassung  bedürfe,  ohne  zwar  das  System
des  facultativen  Referendums  für  die  Eidgenossenschaft  zu  verlassen
  und  es  sind  dem  Eidgenössischen  Justizdepartement  auch
bereits  Aufträge  in  diesem  Sinne  ertheilt  worden.  Eine  Beseitigung
  des  Referendums  tentirt  dermalen  keine  bestehende  Partei
in  der  Eidgenossenschaft,  obwohl  dasselbe  zahlreiche  stille  Gegner,
namentlich  unter  den  gebildeten  und  vorzugsweise  politisch  lıberalen
  (nicht  radicalen)  Classen  besitzt,  welche  stets  geneigt  sind
jede  Mücke  eines  Misserfolges  dieser  Institution  zu  seihen,  wäh-