—  391  —

will.  Der  steten  lebhaften  Betheiligung  an  der  Politik  und  Gesetzgebung
  des  Landes  verdankt  das  rhätische  Volk  offenbar  einen
sehr  grossen  Theil  seines  festen,  freiheitsliebenden  und  doch  dabei
massvoll-verständigen  Characters  und  jene  glückliche  Vereinigung
der  guten  Eigenschaften  sehr  verschiedener  Nationalitäten  auf
Grundlage  freiheitlicher  Institutionen,  wie  sie  auf  seinem  Boden
allein  stattfindet°!).  Die  erziehlichen  Wirkungen  der  Institution
  haben  sich  hier  bewährt,  der  Character  des  Volkes  verdankt
  ihr  einen  wesentlichen  Theil  seiner  guten  Eigenschaften.
Man  muss  allerdings  beifügen,  dass  dieselbe  dort  seit  jeher  mit
sehr  viel  praktischem  Verstand  und  Geschick  gehandhabt  worden
ist,  wie  sie  eben  zu  allen  politischen  Dingen  gehören.  Niemals
bis  zu  der  neuesten  Verfassung  bestand  z.  B.  ein  Finanzreferendum
  ;  sowohl  das  regelmässige  Budget,  als  etwaige  Einmalige
  grosse  Ausgaben  wurden  stets  nur  von  dem  Grossen
Rathe,  seitdem  derselbe  bestand,  beschlossen,  welchem  lediglich
durch  die  Einrichtung  der  sog.  „Standescommission“  eine  aus
den  einflussreichsten  Personen  aller  Landestheile  zusammengesetzte
Vorberathungscommission  zur  Seite  stand,  ohne  deren  Rath
solche  Vorschläge  gar  nicht  in  den  Schoss  der  obersten  Landesbehörde
  gelangten.  Erst  seit  1880  besteht  neu,  in  Nachahmung
anderer  Cantone,  die  Bestimmung,  dass  Ausgaben  von  100  000  Fr.
(oder  20  000  in  5  Raten)  dem  Volke  vorgelegt  werden  müssen.
Ebenso  wenig  gab  es  dort,  bis  in  die  neueste  Zeit,  überhaupt  eine
nähere  Definition  des  obligatorischen  Referendums  und  es  konnte
wohl  vorkommen,  dass  wichtigste  Dinge,  wie  die  alte  Forstordnung

 

®!)  Graubünden  ist  der  einzige  Canton  der  Schweiz,  der  drei  Nationalsprachen,
  ja  wenn  man  die  beiden  romanischen  Dialecte  unterscheidet,  vier
solche  besitz.  Auch  das  schwierige  Friedensverhältniss  zwischen  den
Confessionen  wird  im  Ganzen  hier  glücklicher  bewahrt,  als  anderwärts  und
die  Aufrechthaltung  der  Staatsgewalt  gegenüber  der  Kirche  ist,  dabei
doch  eine  sicherere  als  in  manchen  Cantonen,  in  denen  die  erstere  Macht
viel  entwickelter  ist.  Das  geringe  Mass  von  staatlicher  Vielregierung  und
die  grosse  individuelle  Freiheit  und  Gleichheit  machen  das  Land  jedem  freiheitlich
  gesinnten  Menschen  theuer,  der  längere  Zeit  daselbst  gelebt  hat.
Das  Alles  wäre  ohne  die  Volksgesetzgebung  ganz  anders;  es  wäre  überhaupt
wenn  man  die  dortige  Geschichte  kennt,  nicht  denkbar,  dass  Graubünden
als  staatliches  Ganzes  sich  erhalten  hätte.