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von  1839  unter  dem  Titel  und  Gesichtspunkt  von  „Landespolizeilichen
Decreten“  lediglich  auf  Grossrathsbeschlüssen  beruhten  ®).  Bei  sehr
wesentlichen  F'ortschritten  des  staatlichen  Lebens  hat  jedoch  auch
das  gesammte  Volk  durchwegs  dem  Vertrauen  aufseine  Einsicht  entsprochen.
  Es  besteht  in  Graubünden  seit  langer  Zeit  eine  viel
bessere  einheitliche,  codifizirte  Civil-  und  Strafgesetzgebung  als  in
den  meisten  anderen  Cantonen,  eine  moderne  Steuergesetzgebung
ist  (zwar  nach  verschiedenen  Anläufen)  ebenfalls  auf  dem  Wege
des  Referendums  durchgesetzt  worden,  das  nicht  bemittelte  Land,
ohne  irgend  nennenswerthes  Staatsvermögen,  hat  eine  Reihe  von
grossen  und  schwierigen  Strassen  gebaut  und  erhalten,  die  jeden
Vergleich  mit  einem  ähnlichen  anderen  Staate  sei  es  der  Schweiz
oder  des  Auslandes  weit  hinter  sich  zurücklassen  °®).  Weniger
sicher  erscheint  der  Erfolg  der  Institution  in  dem  Canton  Wallis,
wenigstens  spricht  dagegen  die  stete  Beschränkung,  die  dieselbe

»2)  Die  oft  aufgeworfene  Behauptung,  dass  das  Referendum  in  Graubünden
den  Wald  verwüstet  habe,  ist  ganz  unrichtig  und  kann  nur  von  Personen
geäussert  werden,  die  die  dortigen  Verhältnisse  nicht  kennen.  Es  wäre  zwar
vielleicht  der  Fall  gewesen,  wenn  man  nicht  Forstgesetze  ohne  Referendum
gemacht  hätte.  Thatsächlich  jedoch  bestand  in  Graubünden  schon  seit
vielen  Jahren  eine  mindestens  eben  so  gute  Forstaufsicht  als  gegenwärtig.
Wenn  man  rechte  Waldverwüstung  sehen  will,  so  muss  man  in  das  benachbarte
  Land  Tyrol  gehen,  wo  stets  eine  Regierung  von  oben  herab  bestanden
hat.  Die  Gränze  zwischen  dem  Graubündischen  Münsterthal  und  Tyrol  ist
sofort  an  den  waldentblössten  Abhängen  kenntlich.

Ein  Vorschlag  das  cantonale  Obergericht  aufzuheben,  für  den  eine
grosse  Agitation  zu  Gunsten  der  unteren,  ziemlich  souveränen,  Gerichte
bestand,  wurde  trotzdem  schon  im  Jahre  1812,  unter  sehr  provisorischen
Verhältnissen,  mit  32  gegen  31  Hochgerichtsstimmen  verworfen.

95)  Selbst  in  geringeren  Sachen  bewährte  sich  das  Referendum  immer,
wenn  es  nicht  agitatorisch  missbraucht  wurde.  So  wurde  schon  vor  dem
Jahre  1866  ohne  Anstand  eine  alte  Verordnung  aufgehoben,  die  den  Israeliten
den  Aufenthalt  in  Graubünden  versagte,  ferner  ein  unpraktisch  gewordener
Advocatentarif  beseitigt,  obwohl  seine  Aufrechterhaltung  von  materiellem
Vortheil  für  die  Bevölkerung  gewesen  wäre.  Vorschläge  zu  Polizeistrafgesetzen
wurden  verworfen,  weil  körperliche  Strafen  dadurch  eingeführt  werden
wollten.  Ueberhaupt  ist  nicht  jede  Verwerfung  einer  Gesetzesvorlage  ein
Beweis,  dass  die  Institution  nicht  gehörig  fungirt,  wie  es  manche  oberflächliche
  Beurtheiler  ansehen,  sondern  sehr  oft  fungirt  sie  eben  gerade  gehörig,
wenn  sie  ablehnend  wirkt.