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dort  in  neuerer  Zeit  erfuhr  und  sind  die  Ansichten  der  dortigen
Staatsmänner,  mindestens  gesagt,  sehr  getheilt.  Dennoch  erscheint
dem  flüchtigen  Auge  des  Wanderers  durch  jene  Thäler  die  Bevölkerung
  des  oberen,  ehemals  regierenden  Landestheils,  bei
welcher  die  alte  Institution  allein  galt,  noch  heute  kräftiger  und
selbstbewusster,  als  die  ehemaligen  Unterthanen,  und  es  ist  die  Missstimmung
  wohl  zumeist  auf  den  starken  klericalen  Einfluss  zurückzuführen,
  der  sich  allerdings  dabei  mehr  geltend  machen  kann,
als  auf  einer  blossen  Repräsentantenversammlung.

Von  den  Cantonen,  die  in  moderner  Zeit  erst  die  Volksabstimmung
  in  irgend  einer  Form  angenommen  haben,  sind  zunächst
  abzurechnen  die  Landsgemeinde-Uantone.  Dieselbe
besitzen  im  Grunde  das  nämliche  System,  blos  noch  vereinfachter,
indem  auf  einer  einzigen  Versammlung,  statt  in  mehreren  Kreisen,
votirt  wird.  Wer  eine  solche  Landsgemeinde  jemals  besucht  hat
und  noch  einen  gewissen  gesunden  historischen  Sinn  und  Freude
am  politischen  Leben  des  Volkes  besitzt,  wird  niemals  wünschen
können,  an  ihre  Stelle  eine  blosse  Repräsentantenversammlung
treten  zu  sehen°‘).  Die  Erfahrungen  der  übrigen  Cantone,  die
in  neuerer  Zeit  zu  der  Demokratie  übergegangen  sind,  sind,
wie  die  Eidgenössischen,  von  zu  kurzer  Dauer,  als  dass  sie  ernstlich
  ins  Gewicht  fallen  könnten,  selbst  wenn  sie  nachtheilig  erscheinen
  würden.  Kaum  wird  jedoch  von  irgend  Einem  dieser
Cantone  mit  Grund  behauptet  werden  können,  dass  er  in  Folge
der  Einführung  des  Referendums  in  wesentlichen  Punkten  des
staatlichen  Lebens  Rückschritte  gemacht  habe.  In  dem  bevölkertsten
  Canton  Bern,  der  das  obligatorische  Referendum,  ohne
Initiative,  seit  1869  besitzt,  ist,  wie  wir  es  selbst  beurtheilen
können,  ein  entschieden  grösseres  Interesse  an  staatlichen  Fragen
bei  der  Gesammtbevölkerung  vorhanden  als  in  der  vorangehenden
Periode  der  souveränen  Grossen  Räthe®).  Für  Zürich  spricht

%:)  In  Appenzell  a.  Rh.  soll  zwar  z.  B.  einmal  wie  behauptet  wird,  das
siebente  obligatorische  Schuljahr  aus  Missverständniss  der  Vorlage  angenommen
  worden  sein.

%)  Wenigstens  */s  der  seither  dem  Volke  vorgelegten  Gesetze  haben
Verständniss  und  Annahme  gefunden.  Die  neueste  Verwerfung  des  Lehrerpensionsgesetzes
  (24.  Oct.  1886)  beweist  nur,  dass  das  Volk  für  financielle